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04. Januar 2000:

Neue datenschutzrechtliche Regelungen im Bundesrecht

Mit dem Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen, das am 28. Dezember 1999 in Kraft getreten ist, ist das Bundesrecht um zwei datenschutzrechtliche Regelungen erweitert worden, die im Gesetzgebungsprozess umstritten waren:

Der Täter-Opfer-Ausgleich, der häufig von privaten Institutionen durchgeführt wird, setzt eine Übermittlung von Daten der Beschuldigten und Verletzten an diese Stellen voraus. Die Datenschutzbeauftragten hatten gefordert, dass dies nur mit der Einwilligung der Betroffenen geschehen dürfe (siehe Beschluss der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten dazu). Der Gesetzgeber ist dem nicht explizit gefolgt. Vielmehr hat zwar der Beschuldigte dem ganzen Verfahren zuzustimmen, der Verletzte muss dagegen seinen Willen, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht durchgeführt werden soll, ausdrücklich zum Ausdruck bringen. Tut er dies nicht, können die Daten auch ohne Einwilligung übermittelt werden. Bei den mit der Durchführung beauftragten Stellen besteht eine strenge Zweckbindung hinsichtlich der Daten, die Daten sind ein Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten.

Vom alten Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahr 1928 ist nur noch § 12 übrig geblieben, der ohne weitere inhaltliche Voraussetzung die Telekommunikationsunternehmen zur "Auskunft über die Telekommunikation" verpflichtet, wenn Richter oder Staatsanwälte der Ansicht sind, die Auskunft könne für strafgerichtliche Untersuchungen "Bedeutung haben". Auf dieser Grundlage wird z.B. mitgeteilt, wer wann mit wem telefoniert hat oder wo der augenblickliche Standort eines Handys ist. Im Gegensatz zur Abhören der Inhalte der Telekommunikation gibt es weder einen Straftatenkatalog noch die vielfältigen Beschränkungen, die die Strafprozessordnung für diese Daten vorsieht. Der Versuch einer Novellierung im Rahmen des Telekommunikationsbegleitgesetzes scheiterte 1997, vielmehr wurde beschlossen, dass die problematische Vorschrift bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft bleibt. Bis dahin sollte eine datenschutzfreundliche Lösung gefunden werden. Stattdessen wurde die Geltung gegen den Protest der Datenschutzbeauftragten nunmehr bis 31. Dezember 2001 verlängert (siehe Beschluss der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten dazu). Durch entsprechende Verweise auf die StPO wurde lediglich die Löschung der Daten und die Benachrichtigung der Betroffenen angeordnet.
  Berlin, am
  04.01.2000
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