Aktuelles zum Datenschutz
Startseite

Impressum
Berlin
Deutschland
Europa
International
Recht
Technisch-Organisatorische Maßnahmen
Aktuelles
Adressen von Datenschutzbehörden
Materialien
Service und Verweise
Datenschutz nach Themen

18. Januar 2000:

Keine Beschlagnahme von selbstrecherchiertem Material

Presseerklärung des Bundesministeriums der Justiz

Bundesregierung stärkt Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten

Keine Beschlagnahme von selbstrecherchiertem Material

Die Bundesregierung und die rot-grüne Koalition im Bundestag stärken das Zeugnisweigerungsrecht von Journalisten. Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin und die zuständigen Berichterstatter der Fraktionen, Prof. Dr. Jürgen Meyer (SPD) und Christian Ströbele (Bündnis 90 / Die Grünen), stellten heute in einer gemeinsamen Pressekonferenz folgende Neuerungen vor:

1. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird auf selbstrecherchiertes Material ausgeweitet.

2. Zudem wird das Zeugnisverweigerungsrecht auch auf die Herstellung und Verbreitung von nicht-periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen, also etwa Büchern, und Filmberichten ausgeweitet.

3. Wird der Journalist selbst verdächtigt, an einer Straftat beteiligt gewesen zu sein oder diese decken zu wollen, kann wie bisher Material beschlagnahmt werden. Dies gilt auch für Tatwaffen oder andere Gegenstände, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat stehen. Dies geht künftig aber nur noch dann, wenn die Beschlagnahme keine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit darstellt und die Ermitt- lungen ohne diese Information aussichtslos oder wesentlich erschwert würden.

4. Ausnahmen beim Zeugnisverweigerungsrecht, der Durchsuchung und der Beschlagnahme gelten lediglich für Ermittlungen zur Aufklärung eines Verbrechens. Allerdings bleiben diese Rechte auch in diesen Verfahren bestehen, wenn anderenfalls die Identität eines Informanten preisgegeben würde. Das Gleiche gilt, wenn die damit verbundene Einschränkung der Pressefreiheit unverhältnismäßig wäre.

5. Die Neuerungen sichern ein Beweiserhebungsverbot. Hat ein Journalist in einem anderen als einem Strafverfahren keine so weitreichenden Möglichkeiten, das Zeugnis zu verweigern, so dürfen diese Informationen nicht für das Strafverfahren genutzt werden.


  Berlin, am
  19.01.2000
E-Mail an den Webmaster