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04. Juli 1999:

Datenschutz in der Telekommunikation muss verbessert werden

Die Bundesregierung hat am 17. Mai 2000 eine neue Telekommunikations-Datenschutzverordnung beschlossen. Durch die Verordnung wird die bisher geltende Datenschutzverordnung für den Telekommunikationsbereich aus dem Jahr 1996 abgelöst. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der am 14. Juli 2000 darüber entscheiden wird.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht, Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, weist darauf hin, dass trotz einiger Verbesserungen gegenüber der bisherigen Verordnung der Schutz der Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen in einigen Punkten entscheidend verschlechtert wird. Garstka: "Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat hier Korrekturen vornimmt und so das Recht der Kunden auf unbeobachtete Telekommunikation wirksamer schützt."

Die Datenschutzbeauftragten der Länder haben dem Bundesrat insbesondere zu folgenden Kritikpunkten Vorschläge unterbreitet, die allerdings von den Ausschüssen des Bundesrates bisher nicht aufgegriffen worden sind:

  • Die Frist zur Speicherung von Verbindungsdaten soll drastisch von bisher 80 Tagen auf sechs Monate ab Versendung der Rechnung ausgedehnt werden. Hier ist bisher versäumt worden, das Abrechnungsverfahren datenschutzgerecht und transparent zu organisieren.
  • Das Wahlrecht der Kunden, ob sie ihre Verbindungsdaten insgesamt nach Ende der Verbindung gelöscht oder im Gegenteil vollständig gespeichert haben wollen, soll in der Weise eingeschränkt, dass sie diese Option nur noch gegenüber dem Anbieter ausüben können, der ihnen die Rechnung schickt, in der Regel ist das die Deutsche Telekom. Auf die Speicherung der Daten bei anderen Dienstleistern (z.B. im Call-by-Call-Verfahren) haben die Kunden keinen Einfluss mehr.
  • Die Möglichkeiten der Anbieter, ihre Datenbestände zur Missbrauchsbekämpfung zu durchrastern, sollen deutlich erweitert werden. Sie können die Verbindungsdaten der zurückliegenden sechs Monate analysieren, um Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Angebotes zu gewinnen. Bisher galt dafür ein Zeitraum von einem Monat. Außerdem dürfen die so erhobenen Daten auch ins Ausland übermittelt werden, selbst wenn dort kein angemessenes Datenschutzniveau herrscht.

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  Berlin, am
  04.07.2000
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