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3. Dezember 1999:

Für eine Verbesserung des Datenschutzes im Pressebereich

Der Deutsche Presserat hat heftige Kritik an dem Entwurf aus dem Hause des Bundesinnenministers für ein neues Bundesdatenschutzgesetz geübt.

Hierzu erklärt der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht, Prof. Dr. Hansjürgen Garstka: "Der jetzt diskutierte Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz ist in mancher Hinsicht kritikwürdig. Das gilt allerdings gerade nicht für die Regelungen zum Pressebereich. Die Kritik des Presserates und vieler Zeitungskommentatoren, die von "Zensur" und "Staatsbeauftragten in den Redaktionen" sprechen, ist weit überzogen."

Entsprechend der Europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995 muss der Datenschutz von Bürgerinnen und Bürgern auch gegenüber Presseunternehmen verbessert werden.

Die Verpflichtung der Redaktionen, Beauftragte für den Datenschutz zu bestellen, soll eine interne Datenschutzkontrolle sicherstellen. Die Praxis der Datenschutzbeauftragten bei den Rundfunkanstalten, die Datenschutzprobleme seit Jahren bereits intern lösen, bestätigt dies. Informationspflichten der internen Datenschutzbeauftragten gegenüber staatlichen Stellen bestehen nicht. Die Sicherstellung der inneren Pressefreiheit kann organisatorisch gelöst werden.

Der Anspruch der Betroffenen auf Auskunft über die einer Berichterstattung zugrundeliegenden Tatsachen bringt das Grundrecht auf Datenschutz auch im sensiblen Bereich der Presse angemessen zur Geltung. Der Gesetzentwurf stellt allerdings sicher, dass Journalisten auch weiterhin ungehindert ihrer verfassungsrechtlich geschützten Recherchetätigkeit nachgehen können, ohne Auskunft über ihre Informationsquellen geben zu müssen.

Garstka: "Es ist nicht einzusehen, warum Presseunternehmen vom Auskunftsanspruch, der traditionell als die 'Magna Charta' des Datenschutzes gilt, weiterhin völlig freigestellt bleiben sollten. Für die meisten Rundfunkveranstalter und die Anbieter von Mediendiensten gilt dieser Auskunftsanspruch schon seit geraumer Zeit. Die Presse nimmt insoweit keine Sonderstellung ein."


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  Berlin, am
  03.12.1999
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