Gebühren für Akteneinsicht oder -auskunft |
a) | Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft | 20-1000 |
Anmerkung: Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Abs. l VGebO erhoben. Mündliche Auskünfte, die nicht einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei. Für Abschriften, Fotokopien und Vervielfältigungen u. ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben. |
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b) | Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft | 20-1000" |
Kriterien für die Höhe der Gebühren sind noch nicht entwickelt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gebühren eine angemessene Höhe nicht überschreiten und nicht prohibitiv sein dürfen (vergl. hierzu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.September 1999 zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie, Ziff. 38-54).
Zusätzlich können allgemeine Verwaltungsgebühren fällig werden. Deren Höhe ist in der Tarifstelle 1001 der VGebO geregelt (Auszug, GVBl. Nr.47, S.525, Angaben in DM):
"Allgemeine Verwaltungsgebühren
Abschriften, Kopien und Vervielfältigungen
a) | Abschrift, je angefangene Seite | 9 |
b) | Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite | 1 |
c) | Fotokopie | 1 |
d) | Vervielfältigungen (z. B. Ormig o. a.) je 10 Seiten | 1 |
e) | Erstellung von Ausdrucken mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite | 2 |
f) | Kopieren von mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger, je Datei Anmerkung: Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 6-25 DM. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten." | 2-5 |