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Gebühren für Akteneinsicht oder -auskunft
nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gebührenpflichtig (§ 16 IFG).

Die Höhe legt die Stelle fest, bei der die Akteneinsicht oder -auskunft eingeholt werden soll. Jedem Antragsteller ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit und die voraussichtliche Höhe zu geben.

Näheres regelt die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Mai 2000
(Auszug GVBl. Nr. 19 S.349, Tarifstelle 1004, alle Angaben in DM):

"Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

a) Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft 20-1000
Anmerkung:

Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Abs. l VGebO erhoben.

Mündliche Auskünfte, die nicht einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei.

Für Abschriften, Fotokopien und Vervielfältigungen u. ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben.

b) Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft 20-1000"

Kriterien für die Höhe der Gebühren sind noch nicht entwickelt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gebühren eine angemessene Höhe nicht überschreiten und nicht prohibitiv sein dürfen (vergl. hierzu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.September 1999 zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie, Ziff. 38-54).

Zusätzlich können allgemeine Verwaltungsgebühren fällig werden. Deren Höhe ist in der Tarifstelle 1001 der VGebO geregelt (Auszug, GVBl. Nr.47, S.525, Angaben in DM):

"Allgemeine Verwaltungsgebühren

Abschriften, Kopien und Vervielfältigungen

a)Abschrift, je angefangene Seite9
b)Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite1
c)Fotokopie1
d)Vervielfältigungen (z. B. Ormig o. a.) je 10 Seiten1
e)Erstellung von Ausdrucken mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite2
f)Kopieren von mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger, je Datei

Anmerkung:

Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 6-25 DM. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten."

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 Letzte Änderung:
 am 18.07.2000
 
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