Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Eine Einführung
von
Prof. Dr. Hansjürgen Garstka
Berliner Beauftragter für
Datenschutz und Akteneinsicht
Mit dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 hat das Land Berlin nach dem Land Brandenburg als zweites Bundesland einen bedeutsamen Schritt hin zu einer weiteren Demokratisierung unternommen. Es folgt dem Beispiel vieler Staaten, allen voran Schweden, das den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen bereits im Jahr 1766 (kein Druckfehler!) zu einem allgemeinen Bürgerrecht gemacht hat. Das programmatische Wort "Informationsfreiheit" stammt aus dem Sprachgebrauch der USA, wo es seit 1964 einen "Freedom of Information Act" gibt.
Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt jedem Menschen gegenüber allen öffentlichen Stellen des Landes das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der dort vorhandenen Akten, ohne dass eine persönliche Betroffenheit vorliegen muss. Ausdrücklich können auch juristische Personen, also auch Wirtschaftsunternehmen von diesem Recht Gebrauch machen; diese dürfen die Daten allerdings nicht gewerblich nutzen. Der Informationszugang soll der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen.
Zwischen den Prinzipien der Informationsfreiheit und des Datenschutzes besteht ein natürliches Spannungsverhältnis: Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, würden diese mit der Akteneinsicht oder Auskunft Dritten gegenüber offenbart. Das ist nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur dann zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorhanden ist. Das IFG nimmt zugunsten der Informationsfreiheit eine neue Gewichtung vor: Nunmehr können auch einzelne Angaben oder auch Listen über bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Beteiligte an Verwaltungsverfahren, Eigentümer oder Gutachter herausgegeben werden, wenn sich diese auf Namen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Rufnummer beschränken; Angaben über die Mitwirkung von Amtsträgern an Verwaltungsvorgängen sind ebenfalls nicht geschützt. Darüber hinaus können die Behörden personenbezogene Daten herausgeben, wenn sie das Informationsinteresse höher einschätzen als die schutzwürdigen Belange der Betroffen. In diesem Fall sind die Betroffenen allerdings vor der Herausgabe zu beteiligen. Ausgeschlossen ist die Herausgabe personenbezogener Daten, wenn die Akteneinsicht oder die Auskunft überwiegend aus privaten Gründen begehrt wird, etwa aus Neugier oder um anderen zu schaden.
Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren, kann der Berliner Datenschutzbeauftragte angerufen werden, der dann eine Empfehlung ausspricht - wie beim Datenschutzgesetz kann er allerdings keine Weisungen erteilen. Wegen dieser neuen Funktion trägt der Berliner Datenschutzbeauftragte nunmehr die Amtsbezeichung "Berliner Beauftragter für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht".
Informationsfreiheit und Datenschutz sind wesentliche Rechte der "Netizens", wie im englischen Sprachraum die Bürgerinnen und Bürger der Informationsgesellschaft genannt werden. Ihre Wirksamkeit entfalten sie nicht von selbst, die Menschen müssen auch von ihren Rechten Gebrauch machen. Alle Bewohnerinnen und Bewohner unserer Stadt sind daher aufgerufen, ihre Informationsfreiheit eifrig wahrzunehmen, aber auch ebenso eifrig auf den Schutz ihrer Daten zu achten.
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