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Data Warehouse, Data Mining und Datenschutz
(Entschließung der 59.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14./15. März 2000)
Mit der ständig zunehmenden Leistungsfähigkeit der Informations- und
Kommunikationstechnik wächst die Menge gespeicherter personenbezogener Daten in
Wirtschaft und Verwaltung weiter an. Zunehmend kommen automatisierte Verfahren zum
Einsatz, die das gesammelte Datenmaterial effektiv verwalten und analysieren. Im
"Data Warehouse" werden alle verwendbaren Daten in einem einheitlichen Datenpool
losgelöst von ihrer ursprünglichen Verwendung zusammengeführt. "Data Mining"
bietet Werkzeuge, die die scheinbar zusammenhanglosen Daten nach noch nicht bekannten,
wissenswerten Zusammenhängen durchsuchen, Daten aufspüren, kombinieren und neue
Informationen zur Verfügung stellen.
Diese Entwicklung schafft neben Vorteilen neue Gefahren und Risiken für das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung und für den Schutz der Privatheit:
Persönlichkeitsprofile, automatisierte Vorhersagen von Verhaltens- und Handlungsweisen,
Manipulationsmöglichkeiten und zu lange Speicherung sind befürchtete Gefahren.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten weist auf Folgendes hin:
- Nach dem grundrechtlichen Gebot der Zweckbindung dürfen personenbezogene Daten nur im
Rahmen der gesetzlich zugelassenen Zwecke oder der gegenseitigen Vereinbarungen verwendet
werden. Eine personenbezogene Speicherung in einem allgemein verwendbaren Data Warehouse
entfernt sich vom ursprünglichen Verwendungszweck und stellt eine Speicherung auf Vorrat
ohne Zweckbindung dar. Personenbezogene Daten, die bei der öffentlichen Verwaltung
vorhanden sind, sind in ihrer Zweckbestimmung grundrechtlich geschützt und dürfen nicht
für unbestimmte Zwecke in einem "Daten-Lagerhaus" gesammelt werden.
- Eine Zweckänderung ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig, nachdem diese
über die Tragweite der Einwilligung aufgeklärt worden ist. Eine Einwilligung in
unbestimmte und zeitlich unbegrenzte Zweckänderungen ist deswegen unwirksam.
- Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs-Systemen haben sich an dem Ziel
auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.
Anonyme und pseudonyme Verfahren sind datenschutzrechtlich unbedenklich.
- Verfahren sind so zu gestalten, dass die Betroffenen hinreichend unterrichtet werden,
damit sie jederzeit die Risiken abschätzen und ihre Rechte wahrnehmen können. Sie haben
insbesondere das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zurückzuziehen.
- Die gesetzlichen Speicherfristen, nach deren Ablauf die Daten zwingend archiviert oder
gelöscht werden müssen, sind strikt zu beachten. Deswegen ist die Einrichtung von
permanenten "Daten-Lagerhäusern" rechtswidrig.
- Die Europäische Datenschutzrichtlinie spricht grundsätzlich jeder Person das Recht zu,
keiner belastenden automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu werden (Art. 15).
"Data Mining" ist ein Instrument, das für solche Entscheidungen herangezogen
werden kann.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ruft die
Hersteller und Anwender von "Data Warehouse"- und "Data
Mining"-Verfahren dazu auf, solchen Programmen den Vorzug zu geben, die unter Einsatz
von datenschutzfreundlichen Technologien die Speicherung von personenbezogenen Daten durch
Anonymisierung oder Pseudonymisierung vermeiden.
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