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5047/99/DE/endg.
WP 19 Gruppe für den Schutz von Personen bei der
Verarbeitung
personenbezogener Daten Stellungnahme 2/99
zur Angemessenheit der "Internationalen Grundsätze
des sicheren Hafens", ausgegeben vom Wirtschaftsministerium der USA am 19.
April 1999
Angenommen am 3. Mai 1999
STELLUNGNAHME 2/99
ZUR ANGEMESSENHEIT DER "INTERNATIONALEN
GRUNDSÄTZE DES SICHEREN HAFENS", AUSGEGEBEN VOM
WIRTSCHAFTSMINISTERIUM DER USA AM 19. APRIL 1999
Bei den Verhandlungen zwischen der Europäischen
Kommission und der amerikanischen Regierung wurden seit der letzten
Stellungnahme der Gruppe im Januar 1999 zum Stand des Datenschutzes in den
Vereinigten Staaten Fortschritte erzielt[1]. Vor
kurzem hat die Kommission der Gruppe eine überarbeitete Fassung der
Grundsätze des US Handelsministeriums vorgelegt und eine Stellungnahme zum
Niveau des Datenschutzes angefordert, den diese Grundsätze
gewähren.
Die Kommission hat die Gruppe auch darüber informiert,
daß sie die Annahme einer Entscheidung basierend auf Artikel 25.6 der
Richtlinie[2] in bezug auf diese Grundsätze
plant, wenn festgestellt wird, daß diese für die Übermittlung
von Daten aus der EU an amerikanische Firmen, die sich dem Konezpt des
"sicheren Hafens" anschließen, einen angemessenen Schutz
bieten.
Die aktuelle Fassung der Grundsätze kann jedoch nicht als
endgültig betrachtet werden, da sie in einer Reihe von Fußnoten auf
Bereiche verweist, in denen noch keine zufriedenstellende Verständigung mit
den USA erzielt wurde. Aus diesem Grund betrachtet die Gruppe die vorliegende
Stellungnahme als vorläufig und unvollständig; vorläufig
insofern, als die relevanten Unterlagen noch nicht in der endgültigen
Fassung verfügbar sind und der Gruppe noch keine eindeutigen Informationen
über den Stand der vom Wirtschaftsministerium herausgegebenen Liste
für häufig gestellte Fragen vorliegen (ihr Inhalt wird in der
vorliegenden Stellungnahme daher nicht berücksichtigt); und
unvollständig insofern, als die Gruppe nicht im Besitz aller notwendigen
Unterlagen ist, um die Gesamtsituation in den USA umfassend zu untersuchen und
um die Durchführbarkeit der Grundsätze und den von den sektoralen
Vorschriften der USA gewährten Schutz zu beurteilen.
Die Gruppe wiederholt ihre Auffassung, daß die
derzeitige Mischung aus eng gefaßten sektoralen Rechtsvorschriften und
Regeln zur Selbstregulierung in den Vereinigten Staaten nicht ausreicht, um bei
jeder Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union
einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Sie betrachtet das Konzept des
"sicheren Hafens" daher als sinnvoll und ermutigt die Kommission,
ihre Arbeiten fortzusetzen und einen Bestand an Grundsätzen zu erarbeiten,
die das Wirtschaftsministerium herausgeben wird, wodurch eine Referenznorm
für amerikanische Unternehmen geschaffen wird, die sicherstellen wollen,
daß sie die Forderung der Richtlinie nach einem angemessenen Datenschutz
erfüllen.
Die Gruppe erachtet es als sinnvoll, die praktischen
Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Arbeit der nationalen
Aufsichtsbehörden zu untersuchen.
Zu den praktischen Auswirkungen des "sicheren
Hafens" auf die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden
Bezüglich des Inhalts der eigentlichen
Grundsätze räumt die Gruppe ein, daß im Vergleich mit der
Fassung vom 4. November zwar einige Aspekte der Grundsätze
abgeschwächt, in vielen Bereichen jedoch Fortschritte erzielt wurden. Dies
betrifft vor allem die folgenden Aspekte:
Nach Auffassung der Gruppe kann auf den von den
OECD-Leitlinien von 1980 festgelegten Standard nicht verzichtet werden, da er
eine Mindestvoraussetzung zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzes in
Drittländern darstellt. Vor dem Hintergrund der Arbeiten, die die Gruppe
bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Thema Datenübermittlung an
Drittländer[3] durchgeführt hat, geben
die vom US-Handelsministerium am 19. April herausgegebenen Grundsätze des
sicheren Hafens Anlaß zu folgenden Bedenken:
Angesichts dessen, daß der von den Grundsätzen des
sicheren Hafens gewährte Schutz um die Themen "Mitteilung und
Wahlmöglichkeit" kreist, ist es von größter Bedeutung,
daß diese Grundsätze einen umfassenden Schutz der Privatsphäre
sowohl im Hinblick auf den Gebrauch als auch im Hinblick auf die Weitergabe der
Daten bieten.
In bezug auf den Grundsatz "Mitteilung"
wird, um Übereinstimmung mit dem Grundsatz der "Datensicherheit" zu
gewährleisten, darauf hingewiesen, daß der Betroffene darüber zu
informieren ist, daß seine Daten nur in dem Umfang erhoben werden, der zur
Erfüllung des Zwecks der Datenerhebung erforderlich ist.
Weiterhin sollte der Text "welche Art von Daten"
wieder eingefügt werden, da es wichtig ist, daß der Einzelne
über die Art der personenbezogenen Daten informiert wird, die über ihn
gesammelt werden.
Außerdem sollte ausdrücklich angegeben werden,
daß der Einzelne eine Mitteilung über die Verarbeitung
personenbezogener Daten von einer amerikanischen Organisation erhalten sollte,
wenn die Daten nicht direkt von ihm/ihr gegeben, sondern bei Dritten erhoben
wurden. Dies ist wichtig, damit eine Person von ihrem Recht auf
"Wahlmöglichkeit" Gebrauch machen kann.
Die Gruppe bittet ferner um Klärung der genauen Bedeutung
der Formulierung "oder so bald danach praktikabel", da der
Betroffene nach ihrer Auffassung zum Erhebungszeitpunkt und nicht nach Ermessen
der einzelnen Organisationen informiert werden sollte.
Zum Grundsatz der Wahlmöglichkeit: Wie in der
vorherigen Stellungnahme der Gruppe zu den Grundsätzen des sicheren Hafens
dargelegt wurde, fehlt der OECD-Grundsatz der Zweckbestimmung und Zweckbindung
völlig und wird nur teilweise durch den Grundsatz der
"Wahlmöglichkeit" ersetzt, wonach zu einem bestimmten Zweck
erhobene Daten auch zu anderen Zwecken verwendet werden können.
Weiterhin erhalten Betroffene nur dann die Möglichkeit
zum Widerspruch, wenn der neue Zweck als mit dem in der "Mitteilung"
angegebenen Zweck unvereinbar betrachtet wird. Nach Auffassung der Gruppe sollte
die betreffende Person die Möglichkeit zum Widerspruch mindestens in allen
Fällen erhalten, in denen ihre Daten für einen nicht mit dem
ursrprünglichen Zweck zusammenhängenden Zweck und für
Direktmarketing-Zwecke verwendet werden. Die Form der Einwilligung sollte
strenger sein, wenn beispielsweise Daten im Zusammenhang mit einem
Vertragsverhältnis gesammelt werden und ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vertragsbedingungen unterliegen.
Dieser Punkt ist besonders wichtig, da in einem
Selbstregulierungssystem zwangsläufig keine unabhängige Bestimmung
erfolgt, was ein unvereinbarer Zweck ist oder welche Kriterien für die
Feststellung zugrunde gelegt werden, daß ein Zweck mit dem in der
"Mitteilung" angegebenen Zweck unvereinbar ist.
Außerdem vertritt die Gruppe die Auffassung, daß
wenn eine Einwilligung erforderlich ist, diese in Kenntnis der Sachlage und
freiwillig gegeben werden und eindeutig sein sollte und daß eine nicht
vorhandene Antwort einer Person nicht als Einwilligung ausgelegt werden darf.
Schließlich bittet die Gruppe in bezug auf den letzten
Satz unter dem Grundsatz "Wahlmöglichkeit" um Klärung der
genauen Bedeutung des Wortes "oder" in dem Ausdruck
"affirmative oder ausdrückliche (opt in) Wahl" im
Sinne von "affirmative, d.h. ausdrückliche
Wahl".
"Personen müssen Auskunft zu Informationen
über die eigene Person, die eine Organisation besitzt, haben und diese
Informationen korrigieren und ändern können, wenn sie ungenau sind,
außer wenn die Gewährung der Auskunft der Organisation durch die
Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen oder durch die Nichtbeachtung von
Rechten an geistigem Eigentum Schaden zufügen würde oder wenn die
Belastung und Kosten für die Organisation für den Abruf der
Informationen oder sonstige Konsequenzen eindeutig in keinem Verhältnis zu
den spezifischen Risiken des Schutzes der Privatsphäre einer Person stehen
würden, die eine Nichtoffenbarung mit sich bringen
würde."
Außerdem sollte der Grundsatz eindeutig auf das Recht
des Datensubjekts hinweisen, die Daten löschen zu lassen, wenn die
Verarbeitung der Daten nicht im Einklang mit den Prinzipien steht.
Aus den in der Einleitung genannten Gründen hat die
Gruppe den Text der häufig gestellten Fragen bezüglich der Auskunft
nicht untersucht.
Darüber hinaus werden in Grundsatz 7 weder die Regeln zur
Sicherstellung der Befolgung der Grundsätze festgelegt noch wird angegeben,
welche Behörden die Grundsätze zur Anwendung bringen können.
Ebenso sollte angegeben werden, welche Arten von Sanktionen in Betracht gezogen
werden und wer sie nach welchem Verfahren beschließt.
Wie in der Einleitung in bezug auf die Zusammenarbeit zwischen
den nationalen Aufsichtsbehörden und US-Organisationen, die sich dem
"sicheren Hafen" anschließen möchten, bereits bemerkt
wurde, ist es nach Einschätzung der Gruppe nicht möglich, die
Durchführung der Grundsätze an nationale Aufsichtsbehörden zu
übertragen. Wenn die Durchsetzung in den USA durch unabhängige
Überwachungsstellen sichergestellt wird, könnte eine Zusammenarbeit
zwischen solchen Stellen und den nationalen Aufsichtsbehörden von Fall zu
Fall in Betracht gezogen werden.
Schlußfolgerungen
Auf der Basis der obigen Feststellungen ermutigt die Gruppe
die Kommission, ihre Bemühungen in ihrem Dialog mit dem
Wirtschaftsministerium fortzusetzen, um den von den "Internationalen
Grundsätzen des sicheren Hafens" gewährten Schutz zu
verstärken.
Insbesondere ersucht die Gruppe die Kommission, die
aufgeworfenen Aspekte zu berücksichtigen und die Gruppe über ihre
Kontakte mit dem US-Wirtschaftsministerium auf dem laufenden zu
halten.
[1] Stellungnahme 1/99 zum
Stand des Datenschutzes in den Vereinigten Staaten und zu den derzeitigen
Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der amerikanischen
Regierung, Annahme durch die Gruppe am 26. Januar 1999
[2] Ein Entwurf der
Entscheidung der Kommission wurde der Gruppe am 30. März 1999
übermittelt
[3] Übermittlung
personenbezogener Daten an Drittländer : Anwendung der Artikel 25 und
26 der Datenschutzrichtlinie, angenommen durch die Gruppe am
24. Juli 1998
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Zuletzt geändert:
am 14.03.2000