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5066/99/DE/endg.
WP 21 Gruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stellungnahme 4/99 zu den
Häufig gestellten Fragen (Frequently Asked
Questions), vorgelegt vom US-Handelsministerium im Zusammenhang mit den
vorgeschlagenen "Grundsätzen des sicheren Hafens"
Angenommen am 7. Juni 1999 Stellungnahme 4/99 zu den
Häufig gestellten Fragen (Frequently Asked
Questions), vorgelegt vom US-Handelsministerium
In ihrer Stellungnahme 2/99[1]
vom 3. Mai 1999 zu den "Internationalen Grundsätzen des sicheren
Hafens" (nachfolgend "die Grundsätze" genannt)
hatte die Gruppe die vom US-Handelsministerium am 30. April 1999
veröffentlichten Häufig gestellten Fragen (Frequently Asked
Questions, nachfolgend "FAQs" genannt) nicht
berücksichtigt. Die Gruppe hatte verlangt, daß, bevor sie sich zum
Inhalt der FAQs äußert, zunächst deren Funktion geklärt
wird.
Am 2. Juni 1999 erhielt die
Gruppe[2] von der GD XV die Kopie eines
Schreibens an die Mitglieder des gemäß Artikel 31 der Richtlinie
95/46/EG eingesetzten Ausschusses sowie die beigefügten Anlagen: u.a. eine
überarbeitete und vertrauliche Fassung der Grundsätze des sicheren
Hafen sowie eine Liste der vorgeschlagenen FAQs und Textentwürfe für 6
von ihnen, die dieser Liste beigefügt
waren[3].
Nach Prüfung des oben genannten Schreibens ist die Gruppe
zu der Ansicht gelangt, daß die USA beabsichtigt, die FAQs als
maßgebende Leitlinien für die Grundsätze herauszugeben, und
daß dies in der endgültigen Fassung der Entscheidung gemäß
Artikel 25 Absatz 6 erwähnt werden sollte.
Die Gruppe stimmt dieser Lösung aus zwei Gründen zu:
Zum einen könnten auf diese Weise die Grundsätze bezüglich
bestimmter Kategorien von Verarbeitungsverfahren erläutert und in einigen
Fällen ergänzt werden, was wiederum bei der Bewertung der eigentlichen
Grundsätze von Nutzen sein könnte; zum zweiten könnten sich die
Beschwerdestellen bei der Interpretation und Anwendung der Grundsätze auf
konkrete Fälle auf die maßgebenden Leitlinien stützen. Dies
erfordert jedoch eine genaue Analyse jeder einzelnen FAQ, bevor eine
Entscheidung über die Angemessenheit der Grundsätze getroffen werden
kann. Die Gruppe ist der Ansicht, daß eine derartige eingehende
Prüfung in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie gefordert wird: "Die
Angemessenheit des Schutzniveaus, ... , wird unter Berücksichtigung aller
Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer
Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen; ...".
Die Gruppe stellt fest, daß eine Liste von 15 FAQs
erstellt wurde. Zu den 9 im April und Mai vorgelegten FAQs sind 6 neue
FAQs[4] hinzugekommen. Ferner enthielten die dem
Schreiben der GD XV beigefügten FAQs verglichen mit den früheren
Fassungen zahlreiche Änderungen.
Nach Auffassung der Gruppe ist für eine sinnvolle
Beurteilung der FAQs, wie sie in Artikel 25 der Richtlinie gefordert wird, ein
angemessener Zeitraum nötig. Innerhalb dieser Frist sollte Zeit für
die entsprechenden internen Konsultationen auf nationaler Ebene im Hinblick auf
das Verfahren gemäß Artikel 31 der Richtlinie sein. Die vorliegende
Stellungnahme gibt daher lediglich die vorläufige Meinung über die
mögliche Funktion der FAQs sowie über die am 2. Juni 1999 vorgelegten
FAQs wieder. Dies gilt auch unbeschadet der Anmerkungen, die die Gruppe zu der
neuen Fassung der Grundsätze und den FAQs, die noch nicht vorgelegt wurden,
machen wird, sowie der umfassenden Beurteilung des Konzepts des sicheren Hafens,
da noch weitere Elemente des Gesamtpakets berücksichtigt werden müssen
(wie z. B. der Entwurf des Briefwechsels).
I. Funktion der FAQs
Auf der Grundlage des oben Gesagten ist die Gruppe der
Ansicht, daß
II. Liste der FAQs
Die Gruppe begrüßt die Erweiterung der Liste der
FAQs und ist der Meinung, daß angesichts der Unklarheit einiger
Grundsätze die FAQs den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
klare, unmißverständliche und maßgebende Leitlinien an die Hand
geben und den betroffenen Personen die notwendigen Sicherheiten bieten sollten.
Die Gruppe verlangt schnellstmögliche Einsicht in die noch nicht
vorgelegten FAQ-Entwürfe und mißt folgenden Fragen besondere
Bedeutung bei:
III. Sensible Daten (FAQ Nr. 1)
Die Gruppe wiederholt ihre bereits in der Stellungnahme 2/99
zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß sich die Grundsätze des sicheren
Hafens nur auf die Rechtsgültigkeit des internationalen Aspekts von
Datenübermittlungen beziehen (Artikel 25 und 26 der Richtlinie). Die Gruppe
weist nochmals darauf hin, daß in der EU niedergelassene für die
Datenverarbeitung Verantwortliche (unabhängig davon, ob sie
Zweigorganisationen amerikanischer Unternehmen sind, die sich dem Konzept des
sicheren Hafens angeschlossen haben) den nationalen Bestimmungen unterliegen,
die die anderen Vorschriften der Richtlinie umsetzen, vor allem bezüglich
der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Artikel 6 und 7) und der
zusätzlichen Voraussetzungen betreffend sensible Daten (Artikel 8).
Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die von amerikanischen
Unternehmen direkt von Privatpersonen in der EU erhoben werden. Die Gruppe
betont, daß die FAQ die oben genannten Punkte berücksichtigen sollte,
um Mißverständnisse zu vermeiden.
Es sei insbesondere darauf hingewiesen, daß die
Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen können, daß das Verbot der
Verarbeitung sensibler Daten nicht durch die Einwilligung der betroffenen Person
aufgehoben werden kann (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie), sondern
daß eine vorherige Meldung an die Kontrollstelle erforderlich
ist.
IV. Ausnahmen für Journalisten (FAQ Nr.
2)
Die Gruppe mißt der Pressefreiheit größte
Bedeutung zu und ist der Auffassung, daß in der Richtlinie mit der
Forderung, daß die Mitgliedstaaten Abweichungen und Ausnahmen vorsehen
(Artikel 9) ein guter Mittelweg gefunden wurde. Die Ausnahmen betreffen jedoch
lediglich die Kapitel III, IV und VI und gelten nicht für die anderen
Bestimmungen der Richtlinie, wie beispielsweise die Sicherheit der Verarbeitung
(Artikel 17). Die Gruppe betont, daß nach ihrem Verständnis diese FAQ
für eine Verarbeitung ausschließlich für journalistische Zwecke
gilt, die durch den Ersten Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung abgedeckt
ist. Der Grundsatz der Sicherheit, der sicher nicht mit der Pressefreiheit
kollidiert, dient ebenfalls den Interessen der Journalisten (insbesondere da er
ihre Quellen und ihre Arbeit vor unberechtigtem Zugang, unberechtigter
Weitergabe, zufälligem oder unrechtmäßigen Verlust oder
Veränderung schützt, insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung
Daten in einem Netz übertragen werden.). Nach Auffassung der Gruppe besteht
daher kein Grund, von der in den Grundsätzen des sicheren Hafens
festgelegten Definition des Sicherheitsgrundsatzes abzuweichen.
V. Nachhaftung (FAQ Nr. 3)
Die Gruppe hat keine Einwände gegen diesen Text,
vorausgesetzt er wird eng ausgelegt und gilt nur für die in der Frage
beschriebene Situation.
VI. Headhunting, Investment Banking und Buchprüfungen
(FAQ Nr. 4)
In ihrer Stellungnahme 2/99 hat die Gruppe bereits darauf
hingewiesen, daß auf den von den OECD-Leitlinien von 1980 festgelegten
Standard nicht verzichtet werden könne, da er eine Mindestvoraussetzung
für die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzes
darstellt.
Die Gruppe stellt fest, daß die FAQ Ausnahmen
einführt, die in den Grundsätzen nicht erwähnt sind. Es sollte
daher erläutert werden, auf welche Verarbeitungsverfahren sich die
genannten Ausnahmen beziehen und warum sie einschränkenden Charakter haben.
Ferner sollte deutlicher werden, für welche Grundsätze (Mitteilung,
Wahlmöglichkeit) das legitime Interesse des Unternehmens und das
Erfordernis des öffentlichen Interesses Ausnahmen darstellen. Die
Rechtmäßigkeit der Tätigkeit von Headhuntern oder Fachleuten
für Investment Banking, schließlich, dürfte von anderen, nicht
erwähnten, Faktoren abhängen.
VII. Die Aufgabe der Datenschutzbehörden (FAQ Nr. 5)
Die Gruppe begrüßt, daß diese FAQ zur
weiteren Klärung des Problems beiträgt. Sie möchte sich, vor
allem im Hinblick auf die Aufgabe der nationalen Datenschutzbehörden bei
der Bearbeitung von Beschwerden, eingehender mit diesem Thema
auseinandersetzen.. Einige Fragen bedürfen jedoch einer eingehenderen
Prüfung:
- Wie soll die Option wahrgenommen werden, wie definiert sich
die Identität der "zuständigen Datenschutzbehörde"
und unterliegt dies weiterhin der Zustimmung der betreffenden
Behörde?
- Ist bei einigen Behörden diese Aufgabe mit ihren
gesetzlichen Befugnissen und Pflichten vereinbar, die durch nationale
Rechtsvorschriften festgelegt und begrenzt werden?
- Welche Auswirkungen hat dies auf die Ressourcen?
Sollte sich nach der Prüfung herausstellen, daß die
Behörden eine konstruktive Rolle spielen können, plädiert die
Gruppe für:
- eine enger gefaßte Definition der Fälle, in denen
das direkte Eingreifen der Behörden ein angemessener und realisierbarer Weg
ist;
- eine eindeutige Beschreibung der Folgemaßnahmen in den
Fällen, in denen ein US-Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit
mit der Datenschutzbehörde nicht nachkommt.
Die Gruppe unterstreicht, wie wichtig es ist sicherzustellen,
daß alle drei Elemente des 7. Grundsatzes (Lösung von
Streitfällen, Überprüfung und Sanktionen) für alle am
Konzept des sicheren Hafens Beteiligten gelten, unabhängig von den zu
diesem Zweck eingesetzten Mechanismen, und daß es Verfahren gibt, die
für die betroffenen Privatpersonen zugänglich und leicht zu verfolgen
sind.
VIII. Selbst-Zertifizierung (FAQ Nr. 6)
Die Gruppe bestätigt ihre Bedenken darüber,
daß Selbst-Zertifizierung zum Mißbrauch führen könnte.
Nach Auffassung der Gruppe muß im Falle einer falschen Darstellung der
Qualifizierungskriterien (d. h. das Unternehmen erfüllt nicht die
Erfordernisse des 7. Grundsatzes) der "Hochstapler" zumindest von
der Liste gestrichen werden. Gleiches sollte auch gelten, wenn in den USA
niedergelassene Unternehmen, die sich den Grundsätzen des sicheren Hafens
angeschlossen und sich verpflichtet haben, mit einer europäischen
Datenschutzbehörde zusammenzuarbeiten, dieser Verpflichtung nicht
vollständig nachkommen.
ANLAGE 1 : Liste der FAQs, Fassung vom 1. Juni
1999
LISTE DER FAQs FÜR DIE GRUNDSÄTZE DES SICHEREN
HAFENS DER USA
ANLAGE 2 : Wortlaut der FAQs Nr. 1 bis 6, Fassung vom 1.
Juni 1999
Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions,
FAQs)
FAQ Nr. 1 - Sensible Daten – 31. Mai
1999
Frage: Muß ein Unternehmen bei sensiblen Daten
immer eine ausdrückliche Wahlmöglichkeit (opt-in) anbieten?
Antwort: Nein, eine derartige Wahlmöglichkeit ist nicht
erforderlich, wenn die Verarbeitung (1) im wesentlichen Interesse des
Betroffenen oder einer anderen Person liegt; (2) notwendig ist für die
Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder für eine Verteidigung; (3)
nötig ist für medizinische Behandlungen oder die Erstellung von
Diagnosen; (4) im Zuge rechtmäßiger Tätigkeiten einer Stiftung,
einer Gewerkschaft, eines Verbandes oder einer anderen gemeinnützigen
Einrichtung mit politischen, philosophischen oder religiösen Zielen und
unter der Voraussetzung erfolgt, daß nur Mitglieder der Einrichtung oder
Personen davon betroffen sind, die im Zusammenhang mit den Zielen dieser
Einrichtung regelmäßigen Kontakt zu ihr haben und daß die Daten
nur mit Einverständnis der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden; (5)
notwendig ist, damit das Unternehmen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
erfüllen kann; oder (6) Daten betrifft, die die Privatperson
ausdrücklich veröffentlicht hat, oder erforderlich ist für die
Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
FAQ Nr. 2 - Ausnahmen für Journalisten – 31. Mai
1999
Frage: Gelten die Grundsätze des sicheren Hafens
angesichts des in der Verfassung der USA verankerten Schutzes der Pressefreiheit
und der in der Richtlinie für journalistisches Material festgelegten
Ausnahmen für personenbezogene Daten, die für journalistische Zwecke
erfaßt, archiviert oder verbreitet werden?
A: Wo die im Ersten Zusatzartikel der US-Verfassung
verankerten Rechte einer freien Presse sich mit dem Schutz der Privatsphäre
überschneiden, bildet der Erste Zusatzartikel die Grundlage für den
Ausgleich dieser Interessen im Hinblick auf die Tätigkeiten von
amerikanischen Privatpersonen oder Unternehmen. Informationen, die für die
Veröffentlichung, Verbreitung oder für andere Formen öffentlicher
Verbreitung von journalistischem Material erfaßt werden, unabhängig
davon, ob davon Gebrauch gemacht wird oder nicht, sowie Informationen, die in
bereits veröffentlichtem und von Medienarchiven verbreitetem Material
enthalten sind, fallen nicht unter die Erfordernisse der Grundsätze des
sicheren Hafens.
FAQ Nr. 3 - Nachhaftung - 31. Mai 1999
Frage: Sind Internet-Diensteanbieter,
Telekommunikationsunternehmen oder andere Unternehmen nach den Grundsätzen
des sicheren Hafens haftbar, wenn sie lediglich im Namen eines weiteren
Unternehmens Informationen übermitteln, kanalisieren, umleiten oder
speichern, die ihre Bestimmungen verletzen können?
Antwort: Nein. Wie bei der Richtlinie selbst der Fall, schafft
das Konzept des sicheren Hafens keine Nachhaftung. Wo ein Unternehmen Daten
lediglich kanalisiert und die Zwecke und Mittel der Verarbeitung
personenbezogener Daten nicht bestimmt, ist es nicht haftbar.
FAQ Nr. 4 – Headhunting, Investment Banking und
Buchprüfungen – 30. April 1999
Frage: Einige Geschäftstätigkeiten bringen
zwangsläufig die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne die Kenntnis der
Betroffenen mit sich, zum Beispiel die Tätigkeit von Headhuntern,
Fachleuten für Investment Banking und Wirtschaftsprüfern. Ist dies
nach den Grundsätzen des sicheren Hafens zulässig?
Antwort: Ja. Wie die Richtlinie schafft auch das Konzept des
sicheren Hafens keine uneingeschränkten Erfordernisse, die Zustimmung des
Betroffenen einzuholen, die Betroffenen von der Datenverarbeitung zu informieren
oder den Betroffenen Zugriff auf ihre Daten zu gewähren. Ausnahmen sind
zulässig, zum Beispiel wenn das öffentliche Interesse es erfordert
oder wenn die Verarbeitung im begründeten Interesse der Unternehmen oder
Dritten liegt, an die die Daten weitergegeben werden, außer daß das
Recht des Einzelnen auf Vertraulichkeit solche Interessen überwiegt. Die
Tätigkeit von Headhuntern, Fachleuten für Investment Banking und
Wirtschaftsprüfern stellen begründete Interessen dar.
FAQ Nr. 5 – Die Aufgabe der
Datenschutzbehörden[5]
Frage: Wie können sich Unternehmen verpflichten, mit
europäischen Datenschutzbehörden zusammenzuarbeiten, und wie werden
diese Verpflichtungen umgesetzt?
Antwort: Im Rahmen des Konzepts des sicheren Hafens
müssen sich US-Unternehmen, die personenbezogene Daten aus der EU erhalten,
verpflichten, wirksame Mechanismen einzusetzen, um die Einhaltung der
Grundsätze des sicheren Hafens zu gewährleisten. Im einzelnen
beinhalten diese (1) rechtliche Maßnahmen für die Personen, auf die
sich die Daten beziehen, (2) Folgemaßnahmen, um zu überprüfen,
daß die Bescheinigungen und Behauptungen der Unternehmen über ihre
Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre der Wahrheit entsprechen und
(3) Verpflichtungen zur Lösung von Problemen, die daraus resultieren,
daß sich die Unternehmen nicht an die Grundsätze halten sowie
entsprechende Konsequenzen für diese Unternehmen. Der Grundsatz der
Durchsetzung ermöglicht es den Unternehmen, sich zur Zusammenarbeit mit den
Datenschutzbehörden in der Europäischen Union zu verpflichten. Dies
ist eine Möglichkeit, dem Durchsetzungsgrundsatz des Konzepts des sicheren
Hafens Rechnung zu tragen. Unternehmen, die diesen Weg beschreiten, müssen
das Mitteilungsverfahren und andere im folgenden genannte Erfordernisse
erfüllen.
MITTEILUNGSVERFAHREN
Ein Unternehmen kann sich zur Zusammenarbeit mit den
Datenschutzbehörden verpflichten, indem es in seiner Mitteilung
bezüglich des Beitritts zu den Grundsätzen des sicheren Hafen an das
US-Handelsministerium erklärt, daß es
(1) die unter Buchstabe (a) und (c) des
Durchsetzungsgrundsatzes genannten Voraussetzungen erfüllen will, indem es
sich verpflichtet, mit der (den) entsprechenden Datenschutzbehörde(n)
zusammenzuarbeiten;
(2) mit der (den) entsprechenden Datenschutzbehörde(n)
bei der Prüfung und Lösung von Beschwerden, die im Rahmen des Konzepts
des sicheren Hafens vorgebracht werden, zusammenarbeitet; und
(3) sich gemäß den Entscheidungen nach Artikel 25
Absatz 6 und dem (Entwurf der EU-Verfahren) an alle Entscheidungen der
Datenschutzbehörden hält, wenn letztere bestimmt, daß das
Unternehmen zusätzliche Schritte einleiten muß, um den
Grundsätzen des sicheren Hafens zu entsprechen; hierzu gehören auch
Korrekturmaßnahmen oder Entschädigungen für die Personen, die
von der Nichteinhaltung der Grundsätze betroffen sind, sowie Konsequenzen
für das Unternehmen.
FUNKTIONSWEISE
Die Situation stellt sich wie folgt dar: Das US-Unternehmen
hat sich im Rahmen des Konzepts des sicheren Hafens zur Zusammenarbeit mit
Datenschutzbehörden entschlossen; europäische Verbraucher,
Arbeitnehmer oder sonstige Betroffene wenden sich, nachdem sie ihre Frage oder
Beschwerde beim US-Unternehmen vorgebracht haben, mit ihren ungelösten
Problemen an die zuständige Datenschutzbehörde. Diese wiederum richtet
alle die Beschwerde betreffenden Fragen an das datenimportierende Unternehmen.
Sieht sich die Datenschutzbehörde aufgrund der Beschwerde oder anderer
spezifischer Bedenken dazu veranlaßt, weitere Untersuchungen vorzunehmen,
ist das US-Unternehmen gemäß seiner Mitteilung an das
US-Handelsministerium verpflichtet, mit der Datenschutzbehörde zu
kooperieren.
Dies würde beispielsweise bedeuten, daß das
US-Unternehmen Nachfragen der Datenschutzbehörde beantworten oder sich
selbst zur Verfügung stellen, auf Anforderung der Datenschutzbehörde
Informationen oder gespeicherte Daten liefern, über Sicherheitsvorkehrungen
berichten, oder der Datenschutzbehörde über Fernabfrage oder direkt
Zugang zu Datenbanken oder anderen Dateneinrichtungen gewähren muß.
Das US-Unternehmen liefert die geforderten Informationen an die
Datenschutzbehörde(n) in Europa. Die Datenschutzbehörde(n) ist (sind)
nicht verpflichtet, in die USA zu reisen, um den Beschwerden
nachzugehen.
Einigen sich die Parteien auf bestimmte Maßnahmen zur
Lösung der Beschwerde, wie z. B. eine betroffene Person vom Verteiler
zu streichen oder bestimmte Daten zu korrigieren oder zu löschen, ist das
US-Unternehmen gemäß seiner Kooperationsverpflichtung gehalten, diese
Einigung im Hinblick auf die entsprechenden in den USA gespeicherten Daten
umzusetzen. Können sich die Parteien nicht darüber einigen, ob die
Grundsätze des sicheren Hafens eingehalten wurden oder welche Korrektur-
bzw. Entschädigungsmaßnahmen von dem US-Unternehmen ergriffen werden
müssen, entscheidet die Datenschutzbehörde. Auch in diesem Fall ist
das US-Unternehmen an seine öffentliche Verpflichtung gebunden und
muß diesen Entscheidungen Folge leisten, vorbehaltlich der Resultate der
(im Entwurf über EU-Verfahren beschriebenen)
Überprüfungsverfahren.
Die Ergebnisse entsprechen im wesentlichen denjenigen, die
zustande kämen, wenn ein US-Unternehmen den Entscheidungen einer
zuständigen Selbstregulierungsbehörde nicht nachgekommen wäre.
Der Unterschied besteht darin, daß die Überprüfung der
Einhaltung und die Festlegung der Korrekturmaßnahmen in erster Instanz von
der Datenschutzbehörde vorgenommen wird, ohne daß zunächst die
von einer Selbstregulierungsbehörde in den USA angebotenen
Rechtsmechanismen in Anspruch genommen werden.
Dies sollte für die Datenschutzbehörden keine
unangemessene Arbeitsbelastung darstellen. Auch ohne diese Durchsetzungsoption
im Rahmen der Grundsätze des sicheren Hafens wären die
Datenschutzbehörden verpflichtet, Beschwerden bezüglich
Datenübermittlungen in die USA zu prüfen und darüber zu
entscheiden; die Durchsetzung würde lediglich zu einem späteren
Zeitpunkt im Zuge des (in dem Entwurf über die EU-Verfahren beschriebenen)
Beschwerdeverfahrens stattfinden.
BEGRÜNDUNG
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit
Datenschutzbehörden stellt für die US-Unternehmen aus mehreren
Gründen eine wichtige Alternative im Rahmen des Durchsetzungsgrundsatzes
dar. Zunächst ist der Rückgriff auf eine Beschwerdelösung im
privaten Sektor in den USA kein idealer Weg, um Datenschutzfragen, die sich aus
Beschäftigungsverhältnissen in Europa ergeben, zu lösen. Eine
Zusammenarbeit mit Datenschutzbehörden wäre für diese Art von
Beschwerden eine weitaus bessere Möglichkeit. Zum zweiten könnten sich
US-Unternehmen mit dieser Option des Durchsetzungsgrundsatzes schneller
für das Konzept des sicheren Hafens qualifizieren als mit in den USA
entwickelten Selbstregulierungsmechanismen. Es ist wenig wahrscheinlich,
daß für alle Kategorien von Datenübermittlungen
Selbstregulierungsmechanismen vorliegen, sobald die Grundsätze des sicheren
Hafens in Kraft treten. Es werden zwar bereits vom Privatsektor Programme
entwickelt, die Vollendung und Umsetzung dieser und anderer Programme werden bis
zum Ende der Gespräche über das Konzept des sicheren Hafens sicherlich
noch nicht abgeschlossen sein. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den
Datenschutzbehörden kann dazu beitragen, diese Lücke zu
schließen. Schließlich können mittels dieser Option mehr
US-Unternehmen am Konzept des sicheren Hafens teilnehmen. Einige US-Unternehmen
haben gegebenenfalls Schwierigkeiten, Selbstregulierungsunternehmen zu finden,
die ihrem besonderen Bedürfnissen entsprechen, entweder weil ihre
Geschäftstätigkeit relativ einzigartig ist oder aus anderen
Gründen. Unter Umständen gibt es auch keine US Rechts- oder
Regulierungsbehörde, die für die Anhörung derartiger Beschwerden
zuständig ist. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den
Datenschutzbehörden könnte es auch diesen Unternehmen
ermöglichen, sich für das Konzept des sicheren Hafens zu
qualifizieren.
FAQ Nr. 6 - Selbst-Zertifizierung – 31. Mai
1999[6]
Frage: Wie bestätigt ein Unternehmen selbst,
daß es sich an die Grundsätze des sicheren Hafens
hält?
Antwort: Für die Selbst-Zertifizierung hinsichtlich der
Grundsätze des sicheren Hafens legen die Unternehmen dem Handelsministerium
oder einem von ihm Beauftragten ein Schreiben vor, das von der
Unternehmensleitung unterzeichnet wurde und folgende Angaben enthält:
Name des Unternehmens, postalische Anschrift, E-mail-Adresse,
Telefon- und Faxnummern;
Beschreibung der Haupttätigkeiten des
Unternehmens;
Beschreibung der Vertraulichkeitsvorschriften des
Unternehmens, einschließlich
- sofern für die Öffentlichkeit einsehbar, das Datum
ihres Inkrafttretens,
- den Namen einer Kontaktperson, an die Beschwerden,
Zugangsanfragen und andere Fragen im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren
Hafens gerichtet werden können,
- der spezifischen Rechtsorgane, die befugt sind, Beschwerden
gegen das Unternehmen betreffend möglicher unfairer oder
betrügerischer Praktiken anzuhören,
- die Bezeichnung der Programme zum Schutz der
Privatsphäre, denen sich das Unternehmen angeschlossen hat,
- der Kontrollmethode (z. B. intern oder durch Dritte)*
und
- unabhängiger Rechtsmechanismen, um
ungelöste Beschwerden zu prüfen.
Das Ministerium (oder sein Beauftragter) erstellen eine Liste
aller Unternehmen, die sich für die Grundsätze des sicheren Hafens
selbst zertifizieren. Diese Liste und die Selbst-Zertifizierungs-Schreiben der
einzelnen Unternehmen werden veröffentlicht. Alle Unternehmen, die sich
für die Grundsätze des sicheren Hafens selbst zertifizieren,
müssen in ihren öffentlichen Verlautbarungen bezüglich der von
ihnen getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre erklären,
daß sie sich den Grundsätzen des sicheren Hafens anschließen.
Jegliche falsche Darstellung gegenüber dem Ministerium oder der
Öffentlichkeit bezüglich des Beitritts des Unternehmens zu den
Grundsätzen des sicheren Hafens können durch die Federal Trade
Commission (Kartellbehörde der USA) oder jede andere zuständige
Rechtsbehörde gerichtlich verfolgt werden.
*Vgl. FAQ zur Kontrolle
[1] Stellungnahme 2/99 vom
3. Mai 1999 zur Angemessenheit der "Internationalen Grundsätze
des sicheren Hafens" ausgegeben vom Handelsministerium der USA am 19.
April 1999, verfügbar auf:
http://www.europa.eu.int/comm/dg15/en/media/dataprot/index.htm
[2] Eingesetzt durch Artikel 29
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 2181 vom 23.
November 1995, S. 31; verfügbar auf : s. Fußnote 1.
[3] Vgl. Anlage 1: Liste der
FAQs; vgl. Anlage 2: Frequently Asked Questions, Nr. 1 bis 6, Fassung vom 1.
Juni 1999
.
[4] Der Text der 6 neuen FAQs
lag am 3. Juni nicht vor.
[5] Dieser Text wurde auf der
letzten Sitzung des Artikel-31-Ausschusses am 21. Mai verteilt. Er wird zu
einer FAQ, sofern die nationalen Datenschutzbehörden zustimmen, diese
Aufgabe zu übernehmen.
[6] Da in der FAQ zur
Selbst-Zertifizierung die Angaben aufgeführt sind, die die Unternehmen dem
Handelsministerium mitteilen müssen, um in die "Liste des sicheren
Hafens" eingetragen zu werden, sollte dieser Text keine FAQ mehr
darstellen, sondern den Grundsätzen des sicheren Hafens beigefügt
werden. Die USA sind bereit, dem zuzustimmen, wenn hinsichtlich der Funktion der
FAQs eine befriedigende Lösung gefunden wird.
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Zuletzt geändert:
am 14.03.2000