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5075/99/DE/endg. WP 23
Gruppe für den Schutz von Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten
Arbeitsunterlage
zum gegenwärtigen Stand der Diskussion zwischen der
Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten
über
die "Internationalen Grundsätze des Sicheren
Hafens"
Angenommen am 7. Juli 1999
Bei dieser Unterlage handelt es sich nicht um eine
Stellungnahme der nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten
Gruppe zum Konzept des Sicheren Hafens, sondern um eine einfache Mitteilung an
den gemäß Artikel 31 der Richtlinie eingesetzten Ausschuß,
der am 14. Juli tagen wird. Darin sollen einige Gedanken erörtert werden,
die das Ergebnis der Sitzung der Gruppe vom 7. Juli waren.
Auf Basis der früheren Stellungnahmen 1/99, 2/99 und 4/99
(beigefügt als Anhang 1, 2 bzw. 3) ist festzuhalten:
- Die Gruppe anerkennt selbstverständlich die Bedeutung der Diskussion
zwischen der EU und den USA über den Datenschutz und ist sich der
Auswirkungen bewußt, die ein endgültiger Standpunkt auf die meisten
Drittländer haben wird. Sie kennt auch die zeitlichen Zwänge, unter
denen die Diskussionen stattfinden und die Schwierigkeiten, die sich aus den
verschiedenen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Unterschieden
ergeben.
- Die Gruppe hat eine sorgfältige Prüfung der verschiedenen
Fassungen der Grundsätze des Sicheren Hafens sowie der "häufig
gestellten Fragen" (FAQ) durchgeführt, die
jedoch – einschließlich einiger sehr
wichtiger – noch nicht vollständig vorliegen. Da die
Kommission mitgeteilt hat, daß die FAQ einen integralen Bestandteil des
Konzepts des Sicheren Hafens darstellen werden und dieselbe verbindliche Wirkung
entfalten werden wie die Grundsätze selbst, ist die Gruppe der Meinung,
daß künftig beide Texte umfassend zu behandeln sind. Die
Stellungnahme der Gruppe sollte daher sowohl die Grundsätze als auch die
FAQ umfassen. Daraus ergibt sich, daß die Gruppe erst dann eine
vollständige und endgültige Stellungnahme zum Konzept des Sicheren
Hafens abgeben kann, wenn ihr alle seitens der USA angekündigten FAQ sowie
die damit zusammenhängenden Rechtstexte vorliegen.
- Auf der Grundlage der Diskussionen vom 7. Juli möchte die Gruppe die
Aufmerksamkeit des Ausschusses auf folgende Punkte lenken:
Rechtsgrundlage: Im Interesse beider Parteien sollte
sichergestellt werden, daß Artikel 25 der Richtlinie eine solide
Rechtsgrundlage darstellt.
Geltungsbereich des Konzepts des Sicheren Hafens: Die
folgenden Punkte sollten konkretisiert werden:
- Sind bestimmte Bereiche vom Geltungsbereich des Konzepts des Sicheren
Hafens aufgrund spezifischer Bestimmungen ausgenommen (z. B. der
öffentliche Bereich) oder weil es keine zuständige staatliche
Überwachungsbehörde gibt, wie in Artikel 1 (b) des Entwurfs
für eine Entscheidung der Kommission gefordert (z. B.
arbeitnehmerbezogene Daten, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete
Tätigkeiten usw.)?
- Kann eine Organisation in ihrer Mitteilung, daß sie sich den
Grundsätzen des Sicheren Hafens verpflichtet, bestimmte
Tätigkeitsbereiche ausschließen (z. B. Online-Dienste)? Wenn ja,
wie kann dies öffentlich bekanntgemacht und den nationalen
Überwachungsbehörden mitgeteilt werden?
- Die Gruppe hält fest, daß das Schutzniveau für
arbeitnehmerbezogene Daten derzeit nicht zufriedenstellend ist. Zwei
verschiedene Lösungen scheinen
möglich:
Verstärkung des durch die
Grundsätze gewährten Schutzniveaus allgemein oder Ausschluß
dieser Daten vom Geltungsbereich des Konzepts, um ihnen verstärkten Schutz
zu bieten, auch im Hinblick auf das Fehlen einer für diese Art von Daten
zuständigen unabhängigen staatlichen Einrichtung, wie sie in
Artikel 1 (b) des Entwurfs für eine Entscheidung der Kommission
gefordert wird.
- Die Gruppe bringt wiederholt ihre Befürchtung zum Ausdruck, daß
die US-Behörden von den Grundsätzen im Wege von Verordnungen
abweichen, ohne das Interesse am Schutz der Privatsphäre ausreichend zu
berücksichtigen.
Bedingungen der Umsetzung und Durchsetzung:
- Welche Auswirkung auf die Rolle der nationalen
Überwachungsbehörden hat die Entscheidung eines amerikanischen
Unternehmens, Beschwerden von einer spezifischen Stelle bearbeiten zu lassen?
- Auf europäischer Ebene: Welche Befugnisse haben die nationalen
Kontrollstellen und die Europäische Union im Zusammenhang mit Beschwerden?
- Wie ist vorzugehen, wenn Verfahren, die in den USA und in Europa parallel
oder hintereinander durchgeführt werden, zu gegensätzlichen
Ergebnissen führen?
- Die Gruppe hält zudem fest, daß die Rolle, die die nationalen
Kontrollstellen gemäß den Wünschen der amerikanischen
Behörden im Hinblick auf Unternehmen spielen sollen, die mit ihnen
kooperieren wollen, für einige nationale Behörden zu wesentlichen
finanziellen und personellen Problemen führen könnte.
- Nach Meinung der Gruppe sollte sichergestellt werden, daß das in
Grundsatz 7 (b) erwähnte Kontrollverfahren unabhängig
gestaltet ist und von einem Dritten durchgeführt wird. Ist dies nicht
möglich, sollte den nationalen Kontrollstellen, wenn nötig, ein
Bericht über die Kontrolle übermittelt werden.
Inhalt der Grundsätze
Die Gruppe erkennt an, daß die Grundsätze in der
Fassung vom 1. Juni gegenüber der Fassung vom 19. April 1999 einige
Verbesserungen enthalten. Dennoch sind die Anforderungen eines angemessenen
Schutzes noch nicht erfüllt. Zusätzlich zu den in früheren
Stellungnahmen enthaltenen Fragen und in Vorwegnahme ihrer neuen umfassenden
Stellungnahme hält die Gruppe es für erforderlich, das Augenmerk des
Ausschusses auf folgende Punkte zu lenken:
Grundsätze 1 und 2 – "Mitteilung"
und "Wahlmöglichkeit"
- Die Reichweite des Grundsatzes der Zweckbestimmung ist bei diesen
Grundsätzen unterschiedlich ausgeprägt.
- Verglichen mit der Fassung vom 4. November 1998 führt das
Zusammenwirken der beiden Grundsätze nun dazu, daß amerikanische
Unternehmen die Möglichkeit haben, Daten für andere Zwecke zu nutzen,
als für diejenigen, für die sie erhoben wurden, und zwar ohne eine
Wahlmöglichkeit bieten zu müssen. Die Richtlinie erlaubt zwar die
Weiterverarbeitung von Daten, sofern die Nutzung nicht unvereinbar ist mit den
Zwecken, für die sie erhoben wurden. Da die Grundsätze des Sicheren
Hafens jedoch keine Kriterien für die Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung enthalten, ist die Gruppe der Meinung, daß der Grundsatz der
Wahlmöglichkeit gestärkt werden sollte.
Grundsatz 6 – "Zugriff"
- Die in den FAQ enthaltenen Ausnahmen sind zu weit gefaßt.
- Auch öffentliche Daten müssen erfaßt werden.
- Daten, die unter Verletzung der Grundsätze verarbeitet wurden,
müssen berichtigt oder gelöscht werden.
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Brüssel, 7. Juli 1999
Für die Gruppe
Der stellvertretende Vorsitzende
Prof. Stefano RODOTA
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