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5070/DE/99/endg.
WP 24 Gruppe für den Schutz von Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten
Stellungnahme 6/99
zum
Schutznivau personenbezogener Daten in
Ungarn
Am 7. September 1999 angenommen
Stellungnahme 6/99 zum
Schutznivau personenbezogener Daten in
Ungarn
Die Gruppe[1] wurde
darüber unterrichtet, daß die Europäische Kommission einen
Entscheidungsentwurf auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 der
Richtlinie 95/46/EG erstellt hat, in dem festgestellt wird, daß
Ungarn aufgrund seiner internen Gesetzgebung ein angemessenes Schutzniveau im
Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der besagten Richtlinie
gewährleistet.
Um der Europäischen Kommission mit Unterstützung des
durch Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschusses eine
Stellungnahme zu unterbreiten, hat die Gruppe eine Analyse der in
Ungarn[2] anwendbaren Bestimmungen zum
Datenschutz durchgeführt.
1. Die Rechtslage im Hinblick auf den Schutz personenbezogener
Daten wird geregelt durch das Gesetz LXIII, das am
17. November 1992 verkündet wurde, am 1. Mai 1993 in
Kraft getreten ist und später geändert
wurde[3]. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes ist
weitergefaßt als der Schutz personenbezogener Daten; das Gesetz regelt
ebenfalls den Zugang der Öffentlichkeit zu Verwaltungsdokumenten. Der
Datenschutzbeauftragte, dessen Kompetenzen durch das Gesetz festgelegt werden
und der am 30. Juni 1995 durch das Parlament ernannt worden ist, ist
für die Kontrolle der Anwendung dieser beiden Regelungen
zuständig.
Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ist es
ferner angezeigt, folgendes festzuhalten:
2. Nach Ansicht der Gruppe gewährleistet das
ungarische Gesetz über den Datenschutz ein angemessenes
Schutzniveau.
In ihrer am 24. Juli 1998 angenommenen Arbeitsunterlage
über die Übertragung personenbezogener Daten an
Drittländer[5] hat die Gruppe die
Forderungen der Richtlinie erläutert und die konkreten Elemente
aufgezählt, die bei der Bewertung des angemessenen Schutzniveaus
berücksichtigt werden müßten.
Anhand einer Entsprechungstabelle zwischen den Forderungen der
Richtlinie und den Bestimmungen des ungarischen
Gesetzes[6] wird ersichtlich, daß das
ungarische Gesetz, das für die automatisierte und manuelle Verarbeitung von
Daten gilt[7], alle in der vorgenannten
Arbeitsunterlage aufgezählten Grundsätze vorsieht, sowohl die
Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen als auch die Mechanismen,
die eine effektive Anwendung der Grundprinzipien gewährleisten
sollen.[8]
Abschließend empfiehlt die Gruppe der Kommission
und dem durch Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten
Ausschuß festzustellen, daß Ungarn ein angemessenes Schutzniveau
gemäß Artikel 25 Absatz 6 dieser Richtlinie
gewährleistet.
[1] Eingesetzt durch
Arikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31. Abrufbar unter
folgender Adressse:
http://www.europa.eu.int/comm/dg15/fr/media/dataprot/index.htm.
[2] Um über bestimmte
Punkte genauere Informationen zu erhalten, hat zwischen dem Vorsitzenden der
Gruppe und dem ungarischen Datenschutzbeauftragten ein Schriftwechsel
stattgefunden (Schreiben vom 22. März und vom 19. April 1999
und Antwortschreiben vom 25. März und vom 23.
April 1999).
[3] Vgl. zuletzt das Gesetz
Nr. LXXII vom 22. Juni 1999, durch das der Begriff des
"Auftragsverarbeiters" in die ungarische Gesetzgebung eingeführt
wird.
[4] Die englische
Übersetzung von Artikel 59 der Verfassung, die durch die ungarischen
Behörden erstellt wurde, lautet wie folgt: "(1) In the Republic of Hungary
everyone is entitled to the protection of his or her reputation and to privacy
of the home, of personal effects, particulars, papers, records and data, and to
the privacy of personal affairs and secrets. (2) For the acceptance of the law
on the protection of the security of personal data and records, the votes of two
thirds of the MPs present are necessary."
[5] Verfügbar auf der in
Fußnote 1 genannten Webseite.
[6] Dokument 5002/99,
erhältlich bei den Dienststellungen der Europäischen Kommission,
Generaldirektion XV "Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen", Referat E1
"Freier Verkehr von Informationen, Datenschutz", Rue de la Loi 200, B-1049
Brüssel.
[7] Es wurde klargestellt,
daß die Definition der Verarbeitung die Erfassung der Daten umfaßt
(auf ungarisch "adatok felvétele").
[8] Aus den von dem
Datenschutzbeauftragten vorgelegten Informationen geht insbesondere folgendes
hervor:
- obgleich die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft nicht
in der Liste der sensiblen Daten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
aufgeführt ist, wird sie in der Praxis aufgrund der aus ihr hervorgehenden
politischen Ansichten als sensibles Datenmaterial betrachtet;
- der Datenschutzbeauftragte ist befugt, gerichtlich
vorzugehen oder bei den zuständigen Behörden tätig zu werden,
wenn er eine Straftat oder einen disziplinarrechtlichen Verstoß
feststellt;
- gemäß Artikel 4 und 16 des Gesetzes
können sich Ausnahmebestimmungen im Hinblick auf die Rechte von Personen
nur durch einen Rechtsakt ergeben. Die diesbezüglichen Gesetzestexte im
Hinblick auf die Polizei (Act XXXIV of 1994), die für die nationale
Sicherheit zuständigen Dienststellen und den Fiskus sind zur Verfügung
gestellt worden;
- im Falle der Erfassung personenbezogener Daten anhand einer
bestehenden Datei kann die Unterrichtung der betroffenen Personen
gemäß Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz des Gesetzes durch
eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Ungarn sichergestellt
werden.
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Zuletzt geändert:
am 14.03.2000