5085/99/DE/ENDG WP 25
GRUPPE FÜR DEN SCHUTZ VON PERSONEN BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER
DATEN
Empfehlung 3/99
zur
Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch
Internet-Dienstanbieter für Strafverfolgungszwecke
Angenommen am 7. September 1999
Empfehlung 3/99
zur
Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch
Internet-Dienstanbieter für Strafverfolgungszwecke
Einleitung
Die Bekämpfung der Computerkriminalität ist ein
Thema, dem international immer größere Aufmerksamkeit zuteil
wird [1]. Die
G8-Länder [2] haben einen
10-Punkte-Aktionsplan verabschiedet [3], der
gegenwärtig mit Unterstützung einer Fachgruppe für
Hightech-Kriminalität umgesetzt wird, der Vertreter der
Strafverfolgungsbehörden der G8-Staaten angehören. Eine der
wichtigsten und brisantesten Fragen ist die Aufbewahrung von Verkehrsdaten
(Daten über bereits abgeschlossene und gerade geschaltete Verbindungen)
durch Internet-Dienstanbieter (Internet Service Provider) für
Strafverfolgungszwecke und die Offenlegung dieser Daten gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden. Die G8-Arbeitsgruppe zur
Hightech-Kriminalität beabsichtigt, Empfehlungen zur Aufbewahrung und
Offenlegung von Verkehrsdaten abzugeben. Die G8-Justiz- und Innenminister werden
diese Empfehlungen unter Umständen auf ihrem Treffen in Moskau am 19. und
20. Oktober 1999 erörtern.
Die Gruppe für den Schutz von Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten [4] ist sich
der Tatsache bewußt, daß Verkehrsdaten eine wichtige Rolle bei der
Ermittlung in Internet-Strafsachen spielen können, möchte die
Regierungen der Mitgliedstaaten jedoch an die Grundsätze erinnern, wonach
die Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen zu schützen sind,
wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die Achtung der Privatsphäre und
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu berücksichtigen sind.
Den Informationen der Gruppe zufolge sollen die G8-Justiz- und
Innenminister aufgefordert werden, sich für eine ausgewogene Interpretation
der beiden EU-Datenschutzrichtlinien [5]
einzusetzen, die gegenwärtig umgesetzt werden, eine Auslegung, die
Strafverfolgungsinteressen ebenso berücksichtigt wie den Grundsatz der
Achtung der Privatsphäre.
Der Gruppe ist sich ferner der Belastung bewußt, die
sich für Telekommunikationsbetreiber und -dienstanbieter ergeben
kann.
Die vorliegende Empfehlung soll daher zu einer einheitlichen
Anwendung der Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG beitragen, so daß
klare und berechenbare Voraussetzungen für Telekommunikationsbetreiber,
Internet-Dienstanbieter und Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden und
gleichzeitig die Achtung der Privatsphäre gewährleistet ist.
Die Rechtslage
In der Europäischen Union werden durch die
Richtlinie 95/46/EG die in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten
verankerten Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre harmonisiert. Mit der
Richtlinie werden die Grundsätze der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte vom 4. November 1950 und das
Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108) vom
28. Januar 1981 konkretisiert und erweitert. Richtlinie 97/66/EG
enthält analoge Vorschriften für den Bereich der Telekommunikation.
Beide Richtlinien gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten,
einschließlich Verkehrsdaten von Abonnenten und Nutzern, im
Internet. [6]
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung
durch Telekommunikationsbetreiber und -dienstanbieter wird insbesondere in
Artikel 6, 7, 13 sowie 17 Absätze 1 und 2 von Richtlinie 95/46/EG
sowie Artikel 4, 5, 6 und 14 der Richtlinie 97/66/EG
behandelt.
Diese Vorschriften erlauben es Telekombetreibern und
-dienstanbietern, unter bestimmten, sehr eng gefaßten Voraussetzungen
Daten über den Telekommunikationsverkehr zu verarbeiten.
Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b)
dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte eindeutige und
rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen
Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) besagt, daß
personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden dürfen, als es
für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiter
verarbeitet werden, erforderlich ist. Artikel 13 räumt den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, unter anderem die Pflichten und Rechte
gemäß Artikel 6 Absatz 1 einzuschränken, sofern eine
solche Beschränkung für die Sicherheit des Staates, die
öffentlichen Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung
und Verfolgung von Straftaten notwendig ist.
Die Anwendung dieser Grundsätze ist in
Richtlinie 97/66/EG Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 2
bis 5 näher ausgeführt. In Artikel 5 wird die Vertraulichkeit
der Kommunikation sichergestellt, die über öffentliche
Telekommunikationsnetze und öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erfolgt. Die Mitgliedstaaten müssen das
Mithören, Abhören und Speichern sowie die anderen Arten des Abfangens
oder Überwachens von Kommunikationen durch andere Personen als die Benutzer
untersagen, wenn keine Einwilligung der betroffenen Benutzer vorliegt, es sei
denn, diese Personen sind gemäß Artikel 14 Absatz 1
gesetzlich dazu ermächtigt.
Generell müssen Verkehrsdaten unmittelbar nach
Beendigung der Verbindung gelöscht oder anonymisiert werden (Artikel 6
Absatz 1 der Richtlinie 97/66/EG). Diese Vorschrift ist durch die
Sensibilität von Verkehrsdaten begründet, die individuelle
Kommunikationsprofile offenlegen, einschließlich Informationsquellen und
Aufenthaltsort der Benutzer von Festnetz- oder Mobiltelefonen, sowie durch die
potentielle Bedrohung der Privatsphäre durch das Sammeln, die Offenlegung
oder die Weiterverwendung solcher Daten. Eine Ausnahme zum Zwecke der
Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen sieht
Artikel 6 Absatz 2 vor. Diese Verarbeitung ist jedoch nur bis zum
Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich
angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.
In Artikel 14 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten das
Recht eingeräumt, die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6
zu beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß
Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die
Sicherheit des Staates oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und
Verfolgung von Straftaten notwendig ist.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß
Telekommunikationsbetreiber und Internet-Dienstanbieter Verkehrsdaten nicht
allein für Strafverfolgungszwecke sammeln und speichern dürfen, es sei
denn, sie sind aus den oben aufgeführten Gründen und unter den oben
aufgeführten Bedingungen gesetzlich dazu verpflichtet. Dies entspricht
einer langen Tradition in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten, in denen die
nationalen Datenschutzgrundsätze es nicht zulassen, daß
Privatunternehmen, personenbezogene Daten allein im Hinblick auf einen etwaigen
künftigen Bedarf von Polizei und Sicherheitskräften
speichern.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß die meisten
Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften gemäß Artikel 13
der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 14 der Richtlinie 97/66/EG
verfügen, in denen genau festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen
Polizei und Sicherheitskräfte zum Zwecke der Strafverfolgung auf Daten
zugreifen dürfen, die private Telekommunikationsbetreiber und
Internet-Dienstanbieter für ihre eigenen zivilen Zwecke gespeichert
haben.
Wie die Gruppe bereits in ihrer Empfehlung 2/99 zur
Achtung der Privatsphäre bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs vom
3. Mai 1999 [7] dargelegt hat, wird die
Kenntnisnahme Dritter von Verkehrsdaten über die Nutzung von
Telekommunikationsdiensten generell als Überwachung des Fernmeldeverkehrs
betrachtet und stellt daher eine Verletzung des Rechtes des Einzelnen auf
Achtung der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation
gemäß Artikel 5 der
Richtlinie 97/66/EG [8] dar. Darüber
hinaus ist eine solche Offenlegung von Verkehrsdaten nicht mit Artikel 6
dieser Richtlinie vereinbar.
Verletzungen dieser Rechte und Pflichten können nicht
hingenommen werden, es sei denn, es sind drei grundlegende Kriterien im Einklang
mit Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
erfüllt, und zwar gemäß der Auslegung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte: 1. das Vorhandensein einer
Rechtsgrundlage, 2. die Notwendigkeit der Maßnahme in einer demokratischen
Gesellschaft und 3. die Übereinstimmung mit einem der in der Konvention
aufgeführten legitimen Ziele. In der Rechtsgrundlage müssen die
Grenzen und Mittel für die Maßnahme exakt festgelegt sein, d. h.
es muß genau definiert sein, für welche Zwecke die Daten verarbeitet
werden dürfen und über welchen Zeitraum sie (wenn überhaupt)
aufbewahrt werden dürfen ; darüber hinaus muß der Zugriff auf
die Daten streng begrenzt werden. Eine breit angelegte erkundende oder auch
allgemeine Überwachung muß verboten
sein [9]. Daraus folgt, daß Behörden
nur nach Einzelfallprüfung Zugang zu Verkehrsdaten erhalten können und
niemals generell oder vorbeugend.
Diese Kriterien stehen mit den obengenannten Bestimmungen von
Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 14 der
Richtlinie 97/66/EG in Einklang.
Unterschiedliche einzelstaatliche
Regelungen[10]
Was den zulässigen Aufbewahrungszeitraum für
Verkehrsdaten angeht, so erlaubt die Richtlinie 97/66/EG nur die
Aufbewahrung für Abrechnungszwecke [11] und
das nur bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren die Rechnung rechtlich
angefochten werden kann. Dieser Zeitraum unterscheidet sich jedoch
beträchtlich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. In Deutschland zum
Beispiel dürfen Telekommunikationsbetreiber und -dienstanbieter die
für die Gebührenabrechnung erforderlichen Daten bis zu 80 Tage
speichern, um eine korrekte Abrechnung nachweisen zu
können [12]. In Frankreich hängt der
Zeitraum vom Status des Betreibers ab: Der "traditionelle"
Telekommunikationsbetreiber darf Verkehrsdaten bis zu einem Jahr aufbewahren;
dabei stützt man sich auf die gesetzliche Frist für die Anfechtung von
Gebührenrechnungen. Für die anderen Betreiber ist diese Frist auf
10 Jahre festgesetzt. Das österreichische Telekommunikationsgesetz
sieht keine festen Fristen für die Speicherung von Verkehrsdaten für
Abrechnungszwecke vor, begrenzt diesen Aufbewahrungszeitraum jedoch auf die
Frist, innerhalb deren die Rechnung angefochten oder der Anspruch auf Zahlung
geltend gemacht werden kann. Im Vereinigten Königreich kann die Rechnung
laut Gesetz 6 Jahre lang angefochten werden, Betreiber und Dienstanbieter
speichern die entsprechenden Daten jedoch lediglich etwa 18 Monate. In
Belgien ist eine solche Frist nicht gesetzlich festgeschrieben, der
größte Telekommunikationsdienstanbieter hat die Frist in seinen
allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auf 3 Monate festgesetzt. In
Portugal ist eine andere Vorgehensweise zu beobachten, hier ist die Frist nicht
gesetzlich fixiert, sondern wird von der nationalen Datenschutzbehörde von
Fall zu Fall festgesetzt. Erwähnenswert ist ferner, daß die Frist in
Norwegen 14 Tage beträgt.
Auch die gegenwärtige Praxis der Internet-Dienstanbieter
ist uneinheitlich: Kleine Dienstanbieter bewahren wegen mangelnder
Speicherkapazität Verkehrsdaten offenbar nur für sehr kurze
Zeiträume (wenige Stunden) auf. Größere Internet-Provider, die
sich eine entsprechende Speicherkapazität leisten können, bewahren
Verkehrsdaten unter Umständen mehrere Monate auf (dies kann jedoch von
ihrem Abrechnungssystem - Berechnung de tatsächlichen Anschlußzeit
oder Pauschale für eine bestimmte Anschlußdauer -
abhängen).
Für Zwecke der Strafverfolgung verpflichtet das
niederländische Telekommunikationsgesetz Telekommunikationsbetreiber und
-dienstanbieter, Verkehrsdaten zu erheben und drei Monate
aufzubewahren.
Schranken für einen funktionierenden
Binnenmarkt
Diese Unterschiede können die
länderübergreifende Erbringung von Telekommunikations- und
Internet-Diensten im Binnenmarkt behindern; ferner können so
unterschiedliche Fristen die Wirksamkeit der Strafverfolgung
beeinträchtigen. Man könnte geltend machen, daß ein in einem
Mitgliedstaat ansässiger Internet-Dienstanbieter Verkehrsdaten nur so lange
speichern darf, wie es in dem Mitgliedstaat zulässig ist, in dem der Kunde
lebt und den Dienst in Anspruch nimmt. Ferner ist es denkbar, daß ein
Internet-Dienstanbieter dazu gedrängt wird, Verkehrsdaten länger
aufzubewahren, als es in seinem eigenen Mitgliedstaat zulässig ist, weil
die Länder, in denen die Nutzer ansässig sind, dies so verlangen. Bei
der Gebührenabrechnung für das Roaming in der Mobiltelefonie rechnet
nicht der ausländische Betreiber ab, sondern der Betreiber des Landes, in
dem der Teilnehmer sein Abonnement hat. Unterschiedliche Aufbewahrungsfristen
für die Daten, die für die Gebührenabrechnung benötigt
werden, können mithin zu den gleichen Problemen führen wie bei den
Internet-Dienstanbietern. Die in Artikel 4 der Richtlinie 95/46/EG
festgeschriebene Anwendung des einzelstaatlichen Rechts löst dieses Problem
nur dann, wenn der Internet-Dienstanbieter für die Verarbeitung
verantwortlich ist und nur in einem Mitgliedstaat einen Sitz hat, nicht jedoch
in den Fällen, in denen er in mehreren Mitgliedstaaten, für die
jeweils unterschiedliche Fristen gelten, einen Sitz hat oder wenn er die Daten
im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet.
Empfehlung
Aufgrund der dargelegten Sachverhalte ist die Gruppe der
Auffassung, daß, will man eine unannehmbare Bedrohung der
Privatsphäre vermeiden und gleichzeitig den Erfordernissen einer
effizienten Strafverfolgung Rechnung tragen, das wirksamste Vorgehen darin
besteht, grundsätzlich nicht zuzulassen, daß Verkehrsdaten allein
für Strafverfolgungszwecke aufbewahrt werden; ferner sollten die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Telekommunikationsbetreiber,
Telekommunikationsdienstanbieter und Internet-Dienstanbieter nicht dazu
verpflichten, Verkehrsdaten länger aufzubewahren, als sie sie für die
Gebührenabrechnung benötigen.
Die Gruppe empfiehlt der Europäischen Kommission,
Maßnahmen für eine weitere Harmonisierung der Fristen vorzuschlagen,
innerhalb deren Telekommunikationsbetreiber, Telekommunikationsdienstanbieter
und Internet-Dienstanbieter Verkehrsdaten zum Zwecke der Gebührenabrechnung
und der Bezahlung von Zusammenschaltungen aufbewahren
dürfen [13]. Die Gruppe ist der Auffassung,
daß diese Frist so lang sein sollte, wie es nötig ist, damit der
Verbraucher die Rechnung anfechten kann, jedoch gleichzeitig so kurz wie
möglich, damit Betreiber und Dienstanbieter nicht über Gebühr
belastet und Verhältnismäßigkeit und Zweckgebundenheit als Teil
des Rechts auf Achtung der Privatsphäre gewährleistet sind. Die Frist
sollte am höchsten Schutzniveau ausgerichtet werden, das in der Union zu
finden ist. Die Gruppe weist darauf hin, daß in einer Reihe von
Mitgliedstaaten Fristen von maximal 3 Monaten erfolgreich angewandt worden
sind.
Die Gruppe empfiehlt ferner den Regierungen der
Mitgliedstaaten, diese Erwägungen zu berücksichtigen.
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Geschehen zu Brüssel am
7. September 1999
Für die Gruppe
Der Vorsitzende
Peter HUSTINX
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[1] Siehe zum Beispiel
"COMCRIME Study" "Legal Aspects of computer-related Crime in the
Information Society" Januar 1997 - Erarbeitet im Rahmen des
EU-Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität -
Abrufbar auf der Website des Legal Advisory Board:
http://www2.echo.lu/legal/en/comcrime/sieber.html [LINK].
Der Europarat arbeitet gegenwärtig ein Übereinkommen über die
Cyber-Kriminalität aus. Der Rat der Europäischen Union hat am
27. Mai 1999 seine Unterstützung für diese Arbeiten
zugesichert. Computerkriminalität bezeichnet alle Straftaten, die über
Netze verübt werden, wie z. B. mißbräuchliches Hacking, die
Veröffentlichung illegalen Materials auf Websites und auch Delikte
international aktiver krimineller Organisationen (z. B.
Rauschgifthändler-, Kinderpornographieringe).
[2] Die G8-Länder sind:
Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, das Vereinigte Königreich,
die Vereinigten Staaten von Amerika und Rußland.
[3] "Meeting of Justice
and Interior Ministers of the Eight December 9-10, 1997, Communiqué
Washingtion D.C. December 10, Communiqué Annex: Priciples and Action Plan
to Combat High-tech Crime"
[4] Eingesetzt gemäß
Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Abrufbar unter:
http:// europa.eu.int/comm/dg15/de/media/dataprot/law/index.htm
[5] Richtlinie 95/46/EG,
siehe Fußnote 3, und Richtlinie 97/66/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im
Bereich der Telekommunikation, ABl. L 24 vom
30. Januar 1998, S. 1. Abrufbar unter: siehe
Fußnote 4.
[6] Siehe
"Arbeitsunterlage: Die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Internet", angenommen am 23. Februar 1999, abrufbar unter: siehe
Fußnote 1.
[7] Abrufbar unter: siehe
Fußnote 1.
[8]
Strafverfolgungsbehörden fordern ferner Zugang zu
Echtzeit-Verbindungsinformationen, Daten über aktive Verbindungen
(sogenannte "future traffic data").
[9] Siehe insbesondere
Klass-Urteil vom 6. September 1978, Serie A Nr. 28, S. 23ff., und Malone-Urteil
vom 2. August 1984, Serie A Nr. 82, S. 30ff.
Im Klass-Urteil wird, ebenso wie im Leander-Urteil vom 25.
Februar 1987, besonders hervorgehoben, daß angemessene und wirksame
Garantien gegen Mißbrauch vorhanden sein müssen angesichts der
Gefahr, daß ein System geheimer Überwachung zum Schutz der Sicherheit
des Staates die Demokratie, die es schützen soll, aushöhlt oder sogar
zerstört. (Leander-Urteil, Serie A Nr.. 116, S. 14ff).
Im Klass-Urteil (Absatz 50ff.) stellt der Gerichtshof fest,
daß bei der Frage, ob angemessene und wirksame Garantien gegen
Mißbrauch vorhanden sind, alle Umstände des Falles zu
berücksichtigen sind. Im Fall Klass war der Gerichtshof der Auffassung,
daß die gesetzliche Regelung in Deutschland, die
Überwachungsmaßnahmen erlaubt, keine erkundende oder allgemeine
Überwachung gestattet und nicht gegen Artikel 8 der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte verstößt. Die deutsche
Rechtsvorschrift sieht folgende Garantien vor: Die Überwachung ist auf
Fälle begrenzt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestehen, daß jemand schwerwiegende Straftaten plant, begeht oder
begangen hat; die Maßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Selbst dann darf die Überwachung sich nur gegen den
Verdächtigen selbst oder gegen seine mutmaßlichen Kontaktpersonen
richten.
[10] Die Kommission
prüft gegenwärtig die Vorschriften derjenigen Mitgliedstaaten, die
Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinie 97/66/EG und
Richtlinie 95/46/EG mitgeteilt haben. Siehe Umsetzungsübersicht zu
Richtlinie 95/46/EG, abrufbar unter: siehe Fußnote 4.
[11] Und soweit erforderlich
für die Bezahlung von Zusammenschaltungen zwischen
Telekommunikationsbetreibern, siehe Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 97/66/EG.
[12] Wird die Rechnung
innerhalb dieses Zeitraums angefochten, dürfen die entsprechenden Daten
selbstverständlich aufbewahrt werden, bis der Streit beigelegt
ist.
[13] Angesichts dieser
Zweckbestimmung ist eine Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen
Betreibern nicht gerechtfertigt.
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