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5146/99/DE/endg.
WP 27
Gruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stellungnahme 7/99
zum Datenschutzniveau, das die Grundsätze des
sicheren Hafens in ihrer veröffentlichten Form, die dazu gehörigen
häufig gestellten Fragen (FAQ) und andere vom US-Handelsministerium am
15./16. November 1999 veröffentlichte Dokumente gewährleisten
Angenommen am 3. Dezember 1999
Die Gruppe für den Schutz der Rechte von Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
eingesetzt durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995[1],
gestützt auf Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe
b) der Richtlinie,
gestützt auf ihre Geschäftsordnung, insbesondere auf
Artikel 12 und 14 -
gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorbemerkung
Die Arbeitsgruppe bekräftigt, daß sie bei der
Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes in Drittländern weiterhin
nach der Methodik vorgeht, die in ihrer Arbeitsunterlage vom 24. Juli 1998 (WP
12 "Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer:
Anwendung von Artikel 25 und 26 der Datenschutzrichtlinie der
EU)[2] beschrieben ist.
Sie hat die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem
US-Handelsministerium aufmerksam verfolgt, erkennt ihre Bedeutung, hält das
Konzept des sicheren Hafens für sinnvoll und nützlich und will zum
erfolgreichen Abschluß dieser Verhandlungen beitragen. Nach ihrer Ansicht
setzt ein erfolgreicher Abschluß voraus, daß eine Reihe
grundlegender Forderungen erfüllt wird.
Sie erinnert daran, daß sie zu früheren Fassungen
der Grundsätze des sicheren Hafens und der häufig gestellten Fragen
(FAQ) in folgenden Papieren Stellung genommen hat:
Diese Stellungnahme bezieht sich auf die letzte Fassung der
Grundsätze des sicheren Hafens, der FAQ und der übrigen
einschlägigen Dokumente, die am 15./16. November 1999 veröffentlicht
wurden.[3] Die Arbeitsgruppe bedauert, für
die Stellungnahme zu einer so wichtigen Frage so wenig Zeit gehabt zu haben. Sie
vermerkt außerdem, daß keines der genannten Dokumente als
"endgültig" anzusehen ist und gibt ihre Stellungnahme deshalb
vorbehaltlich künftiger Änderungen an ihnen ab.
Die Arbeitsgruppe vermerkt, daß Fortschritte erzielt
wurden, bedauert aber, daß die meisten ihrer Aussagen aus früheren
Stellungnahmen keinen Niederschlag in den letzten Fassungen der US-Dokumente
gefunden haben. Sie bleibt deshalb bei ihren grundsätzlichen Vorbehalten.
Im Hinblick auf die mögliche Feststellung der
Angemessenheit des Datenschutzes in den USA und in Anbetracht dessen, daß
eine solche Feststellung in anderen Drittländern als Präzedenzfall
angesehen würde, gelangt die Arbeitsgruppe zu der Ansicht, daß das
Konzept des sicheren Hafens nicht nur für US-Unternehmen Rechtssicherheit
schaffen muß, sondern auch für interessierte Stellen in der EU
(für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die Daten in die USA
übermitteln wollen, Personen, deren Daten übermittelt werden sollen,
Datenschutzbehörden). Seit Abgabe ihrer Stellungnahme 1/99 hat die
Arbeitsgruppe stets die Auffassung vertreten, daß die Grundsätze
inhaltlich zumindest den OECD-Leitlinien zum Schutz der Privatsphäre
entsprechen müssen (sie wurden u. a. von den USA angenommen und in der
OECD-Konferenz über den elektronischen Geschäftsverkehr
bestätigt, die im Oktober 1998 in Ottawa stattfand).
Geltungsbereich und Aufbau des Konzepts "sicherer
Hafen"
Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollen die Grundsätze des
sicheren Hafens die Verarbeitung von Daten regeln, die ein für die
Verarbeitung Verantwortlicher aus der EU in die USA übermittelt. Die
Arbeitsgruppe erinnert daran, daß die Erfassung personenbezogener Daten
von in der EU ansässigen Personen in der Regel den nationalen
Rechtsvorschriften unterliegt, die zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
erlassen worden sind. Sie weist ferner darauf hin, daß eine nach
Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie getroffene Feststellung eines
angemessenen Schutzniveaus sich nur auf den Schutz der Rechte von Personen bei
der Verarbeitung sie betreffender Daten in dem genannten Drittalnd beziehen kann
und die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der
Richtlinie (anwendbares einzelstaatliches Recht) nicht berührt.
Die Arbeitsgrupe empfiehlt, klar und eindeutig zu bestimmen,
wer in den Genuß der Vorteile des Konzepts "sicherer Hafen"
kommt und für welche Arten von Datenübermittlung dieses Konzept gelten
soll.
Im vierten Absatz der Grundsätze des sicheren Hafens
heißt es, die Vorteile des Konzepts "sicherer Hafen"
gälten ab dem Tag, an dem das Unternehmen, das sich als sicherer Hafen
qualifizieren will, dem Handelsministerium oder einer von ihm beauftragten
Stelle mitteilt, daß es die Grundsätze einhält
(Selbstzertifizierung). Laut FAQ 6 soll es ein solches
Selbstzertifizierungsschreiben mindestens einmal jährlich vorlegen. Das
Handelsministerium (oder eine von ihm beauftragte Stelle) führt eine Liste
aller Unternehmen, die sich selbst zertifizieren und damit vom Konzept des
sicheren Hafens profitieren, und aktualisiert diese Liste nach den jährlich
eingehenden Selbstzertifizierungsschreiben und den eingegangenen Mitteilungen
über Verstöße gegen die Grundsätze des sicheren Hafens.
Laut FAQ 11 werden solche Verstöße in der Liste festgehalten.
Hierzu merkt die Arbeitsgruppe folgendes an:
Das Konzept des sicheren Hafens in seiner gegenwärtigen
Form ist eine Regelung, der US-Unternehmen sich freiwillig und auf der Basis von
Selbstzertifizierung (FAQ 6) und Selbstkontrolle (FAQ 7) unterwerfen.
Es wird ergänzt durch verbindliche Rechtsvorschriften für Fälle
von falschen Angaben oder unlautreren Geschäftsgebarens. Das heißt:
Solange keine Beschwerde vorliegt, kann jedes US-Unternehmen, das erklärt,
die Grundsätze des sicheren Hafens einzuhalten, ungehindert
personenbezogene Daten aus der EU empfangen. Aufgrund der vorstehenden
Überlegungen fordert die Arbeitsgruppe die Kommisson nachdrücklich
auf, sich Gedanken darüber zu machen, wie der ungebrochene Schutz
personenbezogener Daten zu gewährleisten ist, die an folgende Stellen
übermittelt werden können:
Qualifikationskriterien nicht erfüllen;
Die Arbeitsgruppe empfiehlt der Kommisson unter anderem, zur
Gewährleistung ungebrochenen Datenschutzes die Löschung von Daten ins
Auge zu fassen, die an ein Unternehmen der vorstehend unter Ziffer 1 bis 4
genannten Art übermittelt werden. Sie würde es auch
begrüßen, wenn geklärt werden könnte, ob die Bestimmungen
des Federal Trade Commission Act zu unlauterem Geschäftsgebaren
durchgängig angewandt werden können.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wiederholt die
Arbeitsgruppe ihre Forderung, daß die Liste der als sicherer Hafen
qualifizierten Unternehmen volkommen verläßlich, aktuell und für
die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein muß.
In ihrer Arbeitsunterlage vom 7. Juli 1999 forderte die
Arbeitsgruppe bereits die Klärung von zwei Fragen:
a) Sind bestimmte Bereiche von der Regelung des
sicheren Hafens ausgenommen, weil sie nicht in die Zuständigkeit einer
staatlichen Stelle von der Art der FTC fallen (z. B. Arbeitnehmerdaten,
nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten)?
b) Kann ein Unternehmen, das sich den Grundsätzen
des sicheren Hafens verpflichtet, bestimmte Tätigkeitsbereiche aus ihrem
Geltungsbereich ausschließen?
Zu a): Die Schreiben des FTC-Präsidenten vom
23. September 1998 und vom 1. November 1999 sind nach Ansicht der
Arbeitsgruppe von größter Bedeutung. Aus ihnen geht deutlich hervor,
daß die FTC gegen unlautere Praktiken nur insoweit vorgehen kann, als sie
im Geschäftsverkehr vorfallen oder den Geschäftsverkehr berühren.
Die meisten Daten, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
verarbeitet werden (FAQ 9), dürften damit ausgeschlossen sein, ebenso
Daten, die zu anderen als geschäftlichen Zwecken (z. B. nicht auf
Gewinn gerichtete Tätigkeiten, Forschung) verarbeitet werden. Die
Arbeitsgruppe empfiehlt deshalb, die Übermittlung dieser Arten von Daten
ausdrücklich von der Regelung des sicheren Hafens auszunehmen.
Zu b): In FAQ 6 werden die Unternehmen
aufgefordert, die Tätigkeiten anzugeben, die sie den Grundsätzen des
sicheren Hafens unterwerfen wollen. Damit kann ein Unternehmen halb im sicheren
Hafen und halb draußen sein. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe schafft das
Rechtsunsicherheit (vor allem für die Nutzung von Daten durch mehrere
Stellen innerhalb des Unternehmens) und erfordert die Klärung des Begriffs
"Tätigkeiten".
Ausnahmen und Beschränkungen
Die Arbeitsgruppe äußert erneut ihre Besorgnis
darüber, daß die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze
durch Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder Fallrecht ohne
Einschränkungen begrenzt werden kann (Grundsätze, 5. Absatz, Buchstabe
b), und zwar, wie es scheint, durch gegenwärtiges wie künftiges
amerikanisches Bundes- und Staatenrecht. Um Rechtssicherheit zu schaffen und
Diskriminierung gegenüber anderen Fällen zu vermeiden, in denen es um
die Feststellung angemessenen Schutzes geht, empfiehlt die Arbeitsgruppe, die
Kriterien für Ausnahmen und Beschränkungen genauer zu fassen, durch
Beispiele zu konkretisieren und ihre Auswirkungen angemessen zu bedenken.
Für die Klarheit der Kriterien empfiehlt sie, genau zwischen zwingender und
fakultativer Beschränkung zu unterscheiden: Die Verpflichtung zur
Einhaltung der Grundsätze soll nur insoweit beschränkt werden, als sie
sich zwingend aus dem amerikanischen Recht ergibt (das ohnehin Vorrang vor den
Grundsätzen hat), die Beschränkung darf nicht lediglich eine von
mehreren Optionen sein, die das amerikanische Recht zuläßt, denn das
würde die Grundsätze in ihrer Wirkung erheblich schwächen.
Um Transparenz und Rechstssicherheit zu gewährleisten,
hält es die Arbeitsgruppe für unerläßlich, daß die
Kommission über jede amerikanische Rechtsvorschrift informiert wird, die
Auswirkungen auf die Einhaltung der Grundsätze haben kann.
Zum 5. Absatz, Buchstabe c) der Grundsätze
empfiehlt die Arbeitsgruppe, Ausnahmen nur in den in der Richtlinie genannten
Fälle zuzulassen, die auch alle nach dem Recht der Mitgliedstaaten
zulässigen Ausnahmen einschließen. Sie ist grundsätzlich der
Ansicht, daß keine Ausnahme außerhalb ihres spezifischen Rahmens
geltend gemacht und daß eine Ausnahmeregelung nur für einen
bestimmten Zweck getroffen werden kann.
Die Arbeitsgruppe ist besorgt darüber, daß in den
FAQ zahlreiche weitere Ausnahmen vorgesehen sind, die in manchen Fällen
für ganze Datenkategorien gelten. Das ist vor allem der Fall bei der
großen Kategorie der öffentlich zugänglichen Daten. Solche Daten
können de facto der Öffentlichkeit zugänglich sein, ohne
daß davon auf ihre Richtigkeit oder die Rechtmäßigkeit ihrer
Verarbeitung geschlossen werden kann. Die Arbeitsgruppe nerkt an, daß die
OECD-Leitlinien solche Ausnahmen nicht zulassen und daß der Datenschutz
wenig wirksam wäre, würden sie zugelassen.
Mitteilung
Dei Arbeitsgruppe hält an ihrer in allen früheren
Stellungnahmen geäußerten Ansicht fest, daß das Konzept des
sicheren Hafens (wie jedes Verfahren zur Feststellung angemessenen
Datenschutzes) nur für die Verarbeitung von Daten gelten kann, die ein in
der EU ansässiger Verantwortlicher in ein Drittland übermittelt, denn
ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der in der EU niedergelassen
ist, unterliegt den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften. Das gleiche gilt in der Regel wenn ein US-Unternehmen in der
EU personenbezogene Daten direkt von den betroffenen Personen erhebt und dabei
Einrichtungen nutzt, die sich auf dem Territorium eines Mitgliedstaates befinden
(Artikel 4 der Richtlinie).
Das wird jetzt auch von der amerikanischen Seite erkannt und
findet seinen Niederschlag in Frage 1 von FAQ 14 (von Arzneimittel-
und Medizinproduktherstellern erhobene Daten) und in FAQ 9 (Personaldaten).
Im Grundsatz der Mitteilung heißt es jedoch:
"Diese ... Angaben sind den Betroffenen mitzuteilen,
wenn sie erstmalig gebeten werden, dem Unternehmen personenbezogene Daten zu
liefern, beziehungsweise so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber, bevor
das Unternehmen die Daten zu anderen als den oben genannten Zwecken verwendet
oder weitergibt."
Dieser Satz könnte so verstanden werden, daß die
Erfassung personenbezogener Daten direkt von Personen in der EU durch ein
US-Unternehmen den Grundsätzen des sicheren Hafens unterliegt und nicht den
zur Umsetzung der Richtlinie erlassenenen nationalen Rechtsvorschriften. Er
hätte damit sehr viel weitergehende Auswirkungen als der
Mitteilungsgrundsatz an sich.
Nach Ansicht der Arbeitsgruppe steht das im Widerspruch zu
Artikel 4 der Richtlinie. Die Arbeitsgruppe empfiehlt, den oben
wiedergegebenen Satz zu streichen und an seine Stelle eine klare Aussage
folgenden Inhalts zu setzen:
Dei Arbeitsgruppe schlägt vor, diese Aussagen in eine
neue FAQ zur Erläuterung des Mitteilungsgrundsatzes aufzunehmen.
Sie empfiehlt ferner, den Mitteilungsgrundsatz so zu
ändern, daß eine Mitteilungspflicht auch entsteht, wenn die Daten von
einem dritten Unternehmen verwendet werden.
Zu FAQ 4 merkt die Arbeitsgruppe an, daß es keine
Rechtfertigung dafür gibt, daß Personalberater personenbezogene Daten
ohne Zustimmung des Betroffenen verarbeiten. Der Passus "und kann das auch
in anderen Fällen, wenn die Anwendung der Grundsätze ihren legitimen
Interessen zuwiderlaufen würde" ist nach ihrer Ansicht ein zu
großes Schlupfloch.
Die Arbeitsgruppe stellt fest, daß FAQ 14 über
Daten, die von Arzneimittel- und Medizinproduktherstellern erhoben werden, erst
seit kurzem vorliegt und in ihrer augenblicklichen Form verschiedene Fragen
aufwirft, u. a. zur Verwendung von Daten für Zwecke, die mit den
wissenschaftlichen Zwecken nicht vereinbar sind.
Wahlmöglichkeit
Die Arbeitsgruppe bleibt bei ihrer in der Arbeitsunterlage vom
7. Juli 1999 geäußerten Ansicht: Da die Grundsätze keine
Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung enthalten,
muß der Grundsatz der Wahlmöglichkeit gestärkt werden. Mit der
Kombination von Mitteilungspflicht und Wahlmöglichkeit in ihrer
augenblicklichen Form können Daten für andere als die mitgeteilten
Zwecke verwendet werden, ohne daß dem Betroffenen eine
Wahlmöglichkeit geboten werden muß (wenn der neue Zweck mit dem
ursprünglichen vereinbar ist und die Daten nicht sensibel sind), und das
bleibt hinter den Forderungen der OECD-Leitlinien zurück (Grundsatz der
Beschränkung der Verwendung)[4] . Die
Arbeitsgruppe unterstützt die Auffassung, daß Wahlmöglichkeit
auch dann geboten werden muß, wenn der neue Verwendungszweck der Daten mit
dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist.
Die Arbeitsgruppe teilt die Auffassung, die die Kommission in
der Fußnote zum Grundsatz der Wahlmöglichkeit äußert. Sie
empfiehlt, die Definition sensibler Daten im Sinne von Artikel 8 der
Richtlinie zu ändern und vertritt die Ansicht, daß aus der Zustimmung
des Betroffenen nur dann die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
personenbezogener Daten abgeleitet werden kann, wenn die Zustimmung in Kenntnis
aller relevanten Tatsachen erteilt wurde.
Weitergabe
Die Arbeitsgruppe hat Vorbehalte gegen den letzten Satz, der
diesem Grundsatz hinzugefügt wurde, denn er befreit Unternehmen von jeder
Verantwortung für die Weitergabe von Daten an Dritte. Die betroffene Person
kann unter Umständen nur gegen das Unternehmen rechtlich vorgehen, das die
Daten weitergegeben und damit möglicherweise fahrlässig gehandelt hat.
Die Arbeitsgruppe empfiehlt, diese Haftungsfreistellung einzuschränken, das
weitergebende Unternehmen bei Fahrlässigkeit haftbar zu machen und es zu
verpflichten, dem Betroffenen bei seinen rechtlichen Schritten zu
unterstützen.
Sicherheit
Die Arbeitsgruppe empfiehlt, aus FAQ 10 den Passus zu
streichen, wonach sich besondere Vertragsbestimmungen für die Sicherheit
erübrigen, denn das Recht mehrerer Mitgliedstaaten schreibt für
Verträge über die Verarbeitung von Daten solche Bestimmungen sogar
dann vor, wenn die Parteien im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Datenintegrität
Die Arbeitsgruppe erinnert daran, daß Daten nach
Ziffer 8 der OECD-Leitlinien für den vorgesehenen Verwendungszweck
geeignet sein und soweit für diesen Zweck erforderlich richtig,
vollständig und aktuell sein sollen. Diese Forderung sollte in den
Grundsatz der Datenintegrität einfließen.
Zugang
Die Arbeitsgruppe weist darauf hin, daß das Recht des
Einzelnen auf Zugang zu den ihn betreffenden Daten ein grundlegender Bestandteil
jeder wirksamen Datenschutzregelung ist, denn dieser Zugang ist Voraussetzung
für die Geltendmachung aller übrigen Rechte des Betroffenen. Sie
betont, daß Ausnahmen von diesem grundlegenden Prinzip nur unter ganz
besonderen Umständen zulässig sind und erneuert ihre in allen
früheren Stellungnahmen geäußerten Vorbehalte gegen die
großzügigen Ausnahmen und die zahlreichen Bedingungen, die die
amerikanische Seite für die Ausübung dieses grundlegenden Rechts
vorsieht.
Die Arbeitsgruppe vertritt weiterhin die Ansicht, daß
Kostengesichtspunkte zwar zu berücksichtigen sind, wenn die Bedingungen
für die Ausübung des Zugangsrechts festgelegt werden, daß sie
aber nicht bestimmend für die Ausübung dieses Rechts sein dürfen.
Anders als die
OECD-Leitlinien[5] sehen die Grundsätze des
sicheren Hafens nicht vor, daß der Betroffene Anspruch darauf hat, die
Daten in einer für ihn ohne weiteres verständlichen Form ("in a
form that is readily intelligible") übermittelt zu bekommen.
Außerdem begrenzt der Zugangsgrundsatz das Recht auf Löschung auf
Fälle, in denen die Daten unrichtig sind (was sich von selbst versteht). In
ihrer Stellungnahme 2/99 hat die Arbeitsgruppe bereits gefordert, das Recht auf
Löschung für alle Fälle unzulässiger Verarbeitung vorzusehen
und es in den Grundsätzen selbst zu verankern und nicht lediglich in einer
FAQ zu erwähnen.
FAQ 8 enthält eine lange Liste von Ausnahmen vom
Zugangsgrundsatz. Die Arbeitsgruppe begrüßt, daß einige dieser
Ausnahmen gegenüber früheren Fassungen eingeschränkt oder klarer
gefaßt worden sind. Es bleibt jedoch der Gesamteindruck, daß diese
FAQ den Grundsatz eher abschwächt als Anleitung für seine Umsetzung zu
geben. Die Arbeitsgruppe wiederholt insbesondere ihre Einwände gegen
F 2 (Begriff unklar) und F 7. Zu F 5 merkt sie erneut an,
daß die zulässigen Gründe für die Verweigerung des Zugangs
ihrer Ansicht nach zu weit und unscharf gefaßt sind und der Wortlaut den
Eindruck erweckt, diese Gründe würden das Zugangsrecht automatisch
aufheben. Sie befürchtet, daß das zu einer deutlichen Senkung des
allgemeinen Datenschutzniveaus führen würde.
Die Arbeitsgruppe hält die Formulierung des zweiten
Absatzes der Antwort zu F 6 für nicht akzeptabel. Sie empfiehlt,
diesen Absatz zu streichen oder seine Aussage so einzuengen, daß er
lediglich dem Mißbrauch des Zugangsrechts vorbeugt.
Die Arbeitsgruppe wiederholt auch ihre Einwände gegen
F 8, die sie bereits in der Arbeitsunterlage vom 7. September 1999
vorgebracht hat. Der Umstand, daß personenbezogene Daten offentlich
verfügbar sind, berührt nicht das Zugangsrecht des Betroffenen.
Durchsetzung
Die Arbeitsgruppe begrüßt die ausführlichen
Informationen die die amerikanische Seite in den Gesprächen der letzten
Wochen gegeben hat (insbesondere: Schreiben der FTC, Vergleich der Verfahren zur
Beilegung von Streitigkeiten in der amerikanischen Privatwirtschaft, Memorandum
zum Fair Credit Reporting Act). Diese Informationen sind nützlich und haben
der Arbeitsgruppe ermöglicht, sich ein besseres Bild von den Instrumenten
zu machen, die Datensubjekten zur Durchsetzung iher Rechte an die Hand gegeben
werden könnten. Nach Prüfung dieser Informationen gibt die
Arbeitsgruppe folgendes zu bedenken:
Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollte deshalb jede
Feststellung eines angemessenen Schutzniveaus ausdrücklich auf die Sektoren
beschränkt werden, für die ausreichende, eindeutige und
überprüfte Hinweise auf das Vorhandensein von Durchsetzungsmechanismen
vorliegen. Geht nämlich die Feststellung der Angemessenheit über
diese Grenzen hinaus, kann sie angefochten werden, und das wäre gegen die
Interessen aller Beteiligten.
Der Durchsetzungsgrundsatz ist nach Ansicht der Arbeitsgruppe
nur dann tatsächlich wirksam, wenn er eine Entschädigung von Personen
vorsieht, die durch seine Verletzung Schaden erlitten haben. Das ist ein
grundlegender Standpunkt der Arbeitsgruppe, der für alle Drittländer
gilt (siehe Arbeitsunterlage "Übermittlung personenbezogener Daten an
Drittländer", WP 12 vom 24. Juli 1998, Seite 14,
"Angemessene Entschädigung"). Wo das amerikanische Recht keinen
Schadenersatz vorsieht, sollte die Qualifikation eines Unternehmens für den
sicheren Hafen von seiner Bereitschaft abhängig gemacht werden,
gegebenenfalls Schadenersatz zu leisten.
In FAQ 11 (Behandlung von Beschwerden und der
Durchsetzungsgrundsatz) werden Aspekte der Durchsetzung angesprochen, die nach
Ansicht der Arbeitsgruppe so grundlegend sind, daß sie in den
Durchsetzungsgrundsatz selbst aufgenommen werden sollten. Zur Verknüpfung
aller Ebenen der Durchsetzung muß es insbesondere zur Regel werden,
daß ungelöste Beschwerdefälle an die FTC verwiesen werden.
Außerdem könnte in den Grundsatz noch ein Passus eingefügt
werden, wonach Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten transparent sein und
zügig ablaufen müssen.
Laut FAQ 11 kann eine Beschwerdestelle Voraussetzungen
für die Annehmbarkeit einer Beschwerde festlegen. Nach Ansicht der
Arbeitsgruppe müssen solche Voraussetzungen eindeutig formuliert, objektiv
und angemessen sein, und die Nichtannahme einer Beschwerde ist zu
begründen.
Insgesamt ergeben die amerikanischen Durchsetzungsregelungen
ein verwirrendes Bild, das nur schwer erkennen läßt, welche Rechte
eine Person bei Verletzung der Grundsätze hat. In FAQ 11 werden
lediglich Empfehlungen ausgesprochen, die zu einer unvollständigen und
uneinheitlichen Anwendung des Grundsatzes führen können.
FAQ 5 – Aufgabe der Datenschutzbehörden
Die Arbeitsgruppe hat die von den USA vorgeschlagene Fassung
von FAQ 5 erörtert und kommt zu dem Schluß, daß die darin
vorgesehene Aufgabe der Datenschutzbehörden rechtlich und praktisch nicht
durchführbar ist. Insbesondere sind die Datenschutzbehörden nach dem
nationalen Recht nicht befugt, sich mit Verstößen gegen
Datenschutzvorschriften zu befassen, die außerhalb ihrer
Zuständigkeit liegen.
Andererseits vermerkt sie die Bereitschaft der nationalen
Datenschutzbehörden zur Zusammenarbeit in Form von Information und
Beratung, soweit das im Rahmen der Regelung des sicheren Hafens von Nutzen ist.
Um diese Zusammenarbeit hat die amerikanische Seite für eine bestimmte Zeit
nach Inkrafttreten dieser Regelung gebeten.
Die Arbeitsgruppe fordert die Kommission auf zu untersuchen,
ob das Angebot der Datenschutzbehörden eine Rolle bei der Erfüllung
der Forderungen von Teil a) des Durchsetzungsgrundsatzes spielen kann, sofern
das US-Unternehmen sich einseitig verpflichtet, dem Rat der nationalen
Datenschutzbehörden zu folgen. Bei Nichtbefolgung würde die FTC wegen
unlauteren Geschäftsgebarens einschreiten. Die Datenschutzbehörden
sind unter Umständen bereit, während eines Zeitraums von zunächst
drei Jahren in dieser Form an der Durchsetzung mitzuwirken. Die Arbeitsgruppe
vermerkt außerdem, daß die nationalen Behörden diese Regelung
vor Ablauf der drei Jahre überprüfen wollen, wenn sich eine so
große Zahl von US-Unternehmen für sie entscheidet, daß sie
faktisch zum Ersatz für eigene Durchsetzungsregelungen der USA wird und
nicht lediglich eine Übergangslösung
ist.[8]
Die Arbeitsgruppe fordert die Kommission ferner auf zu
untersuchen, welche Rolle eine europäische Regelung spielen könnte.
Sie könnte u. a. ein Forum schaffen, das ein koordiniertes und
einheitliches Vorgehen erleichtert.
Der Entwurf für eine Entscheidung der Kommission vom
24. November 1999)
Die Arbeitsgruppe weist die Kommission auf folgendes hin:
a) sich einem vom Privatsektor entwickelten
Datenschutzprogramm anschließen, das sich an die Grundsätze des
sicheren Hafens hält,
b) eigene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener
Daten entwickeln, sofern diese den Grundsätzen entsprechen,
c) öffentlichen, Regulierungs-, Verwaltungs- oder
anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die wirksam personenbezogene Daten
schützen.
Nach Artikel 1 des Entscheidungsentwurfs gilt als
sicherer Hafen eine Organisation, die öffentlich bekanntgegeben hat,
daß sie die Grundsätze einhält und den gesetzlichen Befugnissen
einer unabhängigen staatlichen Einrichtung unterliegt, die berechtigt ist,
im Fall der Nichtbeachtung der Grundsätze Beschwerden zu prüfen und
die Unterlassung unfairer und betrügerischer Praktiken zu erwirken.
Die Grundsätze sind an den Text der Entscheidung
anzupassen.
Da Unternehmen sich nur dann als sicherer Hafen qualifizieren
können, wenn sie in die Zuständigkeit einer staaatlichen Stelle
fallen, die befugt ist, gegen unfaire und betrügerische Praktiken
vorzugehen, hält die Arbeitsgruppe es für unerläßlich,
diesen Punkt zu klären und die Geltung des Konzepts "sicherer
Hafen" auf die Bereiche zu beschränken, die in die Zuständigkeit
einer solchen staatlichen Stelle fallen.
4. In dem Entscheidungsentwurf wird nirgendes gesagt, unter
welchen Voraussetzungen Unternehmen ihren Status eines sicheren Hafens verlieren
können oder anders: es fehlen Verfahren für die Streichung von
Unternehmen aus dem vom US-Handelsministerium geführten Verzeichnis.
Die einzige Verpflichtung der USA besteht darin, in das
Verzeichnis "jede von einer Beschwerdestelle, einem
Selbsregulierungsorgan oder einem staatlichen Kontrollorgan übermittelte
Meldung fortgesetzter Mißachtung der Grundsätze"
aufzunehmen "sowie jede von einer solchen Stelle getroffenen
Entscheidung, das jedoch erst, nachdem eine 30-tägige Frist abgelaufen ist,
in der das betroffene Unternehmen Gelegenhiet hat zu reagieren."
(FAQ 11).
Nach dem Entscheidungsentwurf führt eine derartige
Meldung des US-Handelsministeriums aber nur zu einer Aussetzung der
Datenübermittlung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a). Und
selbst wenn einem Unternehmen die Datenübermittlung nach dieser Bestimmung
vorübergehend untersagt wird, erscheint das nicht im Verzeichnis des
US-Handelsministeriums, denn dort hinein gelangt nichts, was in der EU
festgestellt wurde. Die Beteiligten in der EU müssen sich aber auf dieses
Verzeichnis verlassen können.
Die Arbeitsgruppe ist überdies der Ansicht, daß die
Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 (Aussetzung der
Datenübermittlung)[9] schwerfällig zu
werden droht, und das ist nicht hinnehmbar, wenn persönliche Rechte
verletzt werden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollten in Artikel 2
Absatz 2 die Worte "einen nicht wiedergutzumachenden Schaden"
ersetzt werden durch die Worte "ernsthaften und unmittelbar drohenden
Schaden".
Die Arbeitsgruppe kann deshalb zu dem von diesen beiden
Gesetzen gewährleisteten Schutzniveau erst nach ausführlicher
Erörterung Stellung nehmen. Wird das Schutzniveau nicht für angemessen
erachtet, ist jeder Verweis auf sie aus der Entscheidung zu streichen.
"Artikel 1 berührt nicht die Befugnisse der
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur
Durchsetzung nationaler Rechtsvorschriften zu treffen, die auf anderer Grundlage
als der von Artikel 25 und 26 der Richtlinie erlassen wurden."
Der Schriftwechsel
(undatiert, am 15. November 1999 ins Internet
gestellt)
Die Arbeitsgruppe weist die Kommission auf folgendes hin:
Nach der Richtlinie kann die Kommission gegenüber
Drittländern nur tätig werden, a) wenn ein Drittland kein angemessenes
Schutzniveau gewährleistet und die Kommission Verhandlungen einleitet, um
Abhilfe zu schaffen (Artikel 25 Absätze 4, 5 und 6) oder b) wenn
die Kommission befindet, daß bestimmte Standardvertragsklauseln
ausreichende Garantien bieten (Artikel 26 Absatz 4). Die Arbeitsgruppe
fragt sich deshalb, auf welcher Grundlage die Kommission den von Artikel 26 der
Richtlinie eingeräumten Spielraum nutzen will, um US-Unternehmen
genügend Zeit für die Entscheidung zu geben, sich dem sicheren Hafen
anzuschließen oder nicht.
Die Arbeitsgruppe hat bisher stets die Ansicht vertreten,
daß bei der Prüfung der Angemessenheit vertraglich vereinbarter
Datenschutzvorkehrungen mehr Aspekte zu berücksichtigen sind, als in
Rahmenkonzepten angesprochen werden. Sie hält eine solche Zusage deshalb
für verfrüht. Es versteht sich von selbst, daß die
Grundsätze des sicheren Hafens zunächst verbessert und für
angemessen befunden werden müssen, eher sie sie für die Aufnahme in
Mustervereinbarungen in Frage kommen.
Schlußbemerkung
Aufgrund der voranstehenden Darlegungen kommt die
Arbeitsgruppe zu dem Schluß, daß das Konzept des sicheren Hafens,
wie es sich in den gegenwärtigen Fassungen der verschiedenen
einschlägigen Dokumente darstellt, noch nicht zufriedenstellend ist. Sie
fordert die Kommission auf, bei der amerikanischen Seite auf wesentliche
Verbesserungen zu dringen. Folgendes ist zu fordern:
Die diesen Forderungen zugrundeliegenden Überlegungen
finden sich in den voranstehenden Teilen dieser Stellungnahme, und die
Arbeitsgruppe möchte diese Überlegungen berücksichtigt sehen.
Sie fordert die Kommission außerdem auf, Artikel 2
des Entscheidungsentwurfs zu ändern, um deutlich zu machen, daß die
Entscheidung nicht die Befugnis staatlicher Stellen berührt, nationale
Rechtsvorschriften durchzusetzen, die nicht auf Artikel 25 und 26 der
Richtlinie gründen, und um eine Eingriffsmöglichkeit nach
Artikel 2 Absatz 2 für den Fall vorzusehen, daß einer
Einzelperson andernfalls ernsthafter Schaden unmittelbar droht.
Schließlich weist die Arbeitsgruppe mit Nachdruck darauf
hin, daß die Arbeit an Mustervertragsbestimmungen im Hinblick auf eine
Feststellung oder Feststellungen nach Artikel 26 Absatz 4 fortgesetzt
und beschleunigt werden muß, denn solche Bestimmungen sind ein wichtiges
Mittel, um angemessenen Datenschutz in einfacher und transparenterWeise dort zu
gewährleisten, wo er mit anderen Mitteln nicht erzielbar ist.
[1 ]ABl. L 281 vom 23. November
1995, S. 31, zu finden im Internet unter
[2] WP 12 (5025/98):
Arbeitsunterlage "Übermittlung personenbezogener Daten in
Drittländer: Anwendung von Artikel 25 und 26 der Datenschutzrichtlinie der
EU, angenommen am 24. Juli 1998 (in 11 Sprachen), Internet-Adresse wie in
Fußnote 1.
[3] Entwurf der internationalen
Grundsätze des sicheren Hafens, 15. November 1999; Entwurf der häufig
gestellten Fragen (FAQ 1-15), 15. November 1999; Zusammenfassung der
Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 6, Schreiben von David Aaron an John Mogg
zur Übermittlung der Grundsätze des sicheren Hafens, der FAQ usw., 16.
November 1999; Schreiben von John Mogg an David Aaron zur Übermittlung der
Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 6 usw., 16. November 1999.
Zu finden im Internet unter http://www.ita.doc.gov/td/ecom/menu.htm [LINK] [4] In den Leitlinien
heißt es:
Personenbezogene Daten sollen nicht für andere als die
nach Absatz 9 (Festlegung des Verwendungszwecks) angegebenen Zwecke
weitergegeben, zur Verfügung gestellt oder sonstwie verwendet werden, es
sei denn,
a) mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen oder
b) aufgrund einer Rechtsvorschrift.
[5] "Individual
Participation Principle", Buchstabe a) Ziffer iv.
[6] Wie schon erwähnt
können Online-Tätigkeiten unter EU-Recht fallen, wenn dabei
personenbezogene Daten in der EU direkt von den Betroffenen erhoben werden
(siehe oben unter "Geltungsbereich und Aufbau" und
"Mitteilung").
[7] Gleiche Anmerkung wie in
Fußnote 6.
[8] Einige Delegationen haben
Vorbehalte zum Inhalt dieses Absatzes geäußert.
[9] Artikel 2
Absatz 2: "Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
können zusätzlich ihre bestehenden Befugnisse ausüben, zum Schutz
von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die
Datenübermittlung an eine Organisation auszusetzen, die sich den
Grundsätzen angeschlossen hat, wenn
Die
Aussetzung ist zu beenden, sobald sichergestellt ist, daß die
Grundsätze befolgt werden."
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Zuletzt geändert:
am 14.03.2000