Internationaler Datenschutz
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Internationalen Arbeitsgruppe für den Datenschutz in der Telekommunikation:
Gemeinsamer Standpunkt zur Sprechererkennung und Stimmerkennungstechnologien in der Telekommunikation

angenommen auf der 25. Sitzung der Arbeitsgruppe am 29. April 1999 in Norwegen

- Übersetzung -

Unter den gegenwärtig entwickelten biometrischen Identifikationsmethoden ist die Sprechererkennung wahrscheinlich die fortschrittlichste und von besonderer Relevanz für die Telekommunikation.

Sprechererkennung ist eine Methode, die Eigenschaften der Stimme einer Person zu analysieren, um

* die Stimme eines unbekannten Sprechers zu identifizieren;
* zu verifizieren, dass ein Sprecher derjenige ist, der er behauptet zu sein (Authentifikation);
* die Stimme einer Person in einer Umgebung mit vielen Sprechern zu erkennen.

In allen Fällen wird die Stimme einer Person gemessen und mit einem zuvor aufgenommenen und gespeicherten Muster oder Stimmabdruck der Stimme verglichen.

Die besten Ergebnisse beim Erkennen der Personen werden in Bezug auf die Fehlerraten erzielt, wenn die gleichen Wörter für die Eingabe und das Muster verwendet werden (text dependent systems). Zu denken ist an ein vorher festgelegtes Passwort oder eine Identifikationsnummer. Nach der Eingabe wird dieses mit dem gespeicherten Stimmabdruck verglichen.

In anderen Systemen werden die Sprecher veranlasst, zufällig ausgewählte Wörter zu wiederholen, die mit dem Muster verglichen werden (text prompted systems). Der Vorteil ist hier, dass das System nicht fehlgeleitet werden kann durch Fälscher, die auf Band gespeicherte Stimmabdrücke missbrauchen.

In "text independent systems" wird eine Person gebeten zu sprechen, und ihre Äußerungen werden mit den gespeicherten Mustern verglichen, die völlig verschiedene Wörter enthalten. Dies beinhaltet einen erheblich höheren Zufallsfaktor, und von daher ist der Vergleich schwieriger, besonders wenn Hintergrundgeräusche vorliegen oder Telefonleitungen mit hohem Geräuschpegel verwendet werden. Auf der anderen Seite ist das Potential hoch: In Verbindung mit einer großen Sammlung von Stimmmustern ermöglichen textunabhängige Systeme die Identifizierung vieler verschiedener Personen in verschiedenen Umgebungen.

Die Sprechererkennung kann genutzt werden für die Identifikation und Authentifikation sowohl für den Zugang zu Netzen und Anlagen als auch für den Zugang zu Diensten, die über das Netz verbreitet werden. Offensichtlich haben Telekombetreiber ein Interesse an verbesserter Stimmidentifizierung und Authentifizierung zu verschiedenen Zwecken, z. B. Abrechnungsbetrug zu bekämpfen oder neue Funktionen und Dienste zu vermarkten. Was Dienste betrifft, die über Telekommunikationsdienste verbreitet werden, wird die Identifikation von Kunden zunehmend als wesentlich für Online-Entscheidungen betrachtet, bei denen ein Individuum beteiligt ist. Es muss bemerkt werden, dass anders als die meisten anderen biometrischen Identifikationsmethoden die Sprechererkennung keine neue Infrastruktur erfordert, sie kann vielmehr in die bestehenden Telekommunikationsnetze integriert werden.

Die Nutzung der Sprechererkennung ist noch beschränkt auf bestimmte Anwendungen. Die Kosten dieser Technologie werden erwartungsgemäß allerdings schnell sinken, während die Qualität der Systeme wächst. In naher Zukunft können Massenanwendungen erwartet werden.

Die Datenschutzbeauftragten haben bei anderer Gelegenheit festgestellt, dass anonyme Methoden für den Zugang zu Telekommunikationsnetzen und anonyme Zahlungsmethoden zwei wesentliche Elemente echter Online-Anonymität sind.

Die Internationale Arbeitsgruppe ist besorgt über das Risiko, dass diese Techniken in der Telekommunikation eingesetzt und genutzt werden können, ohne Kenntnis der Nutzer und ohne Mittel, sie zu umgehen.

Empfehlungen

1. Die Einführung und Nutzung von Sprechererkennungstechnologien in Telekommunikationsnetzen sollte auf Umstände beschränkt werden, bei denen die Authentifikation wesentlich ist.

2. Da diese Identifikationsmethode unvermeidlich eine bestimmte Fehlerquote hat, sollte sie nicht eingeführt werden, ohne dass Schadensersatzansprüche zur Verfügung stehen.

3. Die informierte Einwilligung der Betroffenen sollte eingeholt werden, bevor Sprachanalysetechnologien angewandt werden. Grundsätzlich sollte diese Technologie auch mit deren Einwilligung nicht angewandt werden, um den geistigen oder emotionalen Zustand einer Person zu ermitteln.

4. Den Betroffenen sollte die Möglichkeit gegeben werden, anonym zu bleiben, wo dies angemessen ist.

5. Provider sollten die Betroffenen informieren, wenn ihre Stimmmuster in einer Datenbank gespeichert werden. Diese Information sollte auch klarstellen, unter welchen Umständen die Daten genutzt werden sollen.

6. Anbieter, in deren Auftrag eine Identifikation anhand einer Sprechererkennung stattfindet, sollten den Betroffenen über ihre Identität und den Zweck informieren, für den die Identifikation erforderlich ist.

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  Berlin,
  am 01.02.2000
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