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Schulgesetz für Berlin (SchulG)

In der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S.2103), zuletzt gändert durch Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000 vom 20.4.2000, (GVBl. Nr. 14, S. 286)

 
Inhaltsübersicht:

Abschnitt I:
Allgemeines

    § 1 Aufgabe der Schule
    § 2 Schulträgerschaft und Schulorganisation
    § 3 Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung
    § 4 Aufbau des Bildungswesens, Anwendungsbereich
    § 5 Schulaufsicht
    § 5a Datenschutz
    § 6 Schuljahr, Ferien

Abschnitt II:
Schulpflicht

    § 7 Schulpflichtige, Schüler aus anderen Bundesländern
    § 8 Beginn der Schulpflicht, Anmeldung
    § 9 Schulreife
    § 10 Erfüllung der Schulpflicht
    § 10a Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
    § 11 Zuweisung
    § 12 Inhalt der Schulpflicht
    § 13 Umfang der Schulpflicht
    § 14 Berufsschulpflicht
    § 15 Schulpflicht für ausländische Jugendliche
    § 16 Durchsetzung der Schulpflicht
    § 17 Ordnungswidrigkeiten, Straftatbestand

Abschnitt III:
Berliner Schule

    § 18 Entgeltfreiheit und Kostenbeteiligung
    § 18a Lernmittelfreiheit
    § 19 Koedukation
    § 20 Schulgesundheitspflege, Schulsport
    § 21 Schulpsychologischer Dienst
    § 22 Sexualunterricht
    § 23 Erteilung von Religionsunterricht
    § 24 Eingliederung des Religionsunterrichts
    § 25 Beteiligungsrechte
    § 26 Gliederung der Berliner Schule
    § 27 Bildungsgang, Notenstufen, Versetzungen, Prüfungen
    § 28 Grundschule
    § 29 Übergang in die Oberschule
    § 30 Hauptschule
    § 31 Realschule
    § 32 Gymnasium
    § 33 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
    § 34 (gestrichen)
    § 35 Gesamtschule
    § 35a Unterricht für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache
    § 36 Fachoberschule
    § 37 Fachhochschulreife
    § 38 Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungsnachweisen
    § 39 Berufsschule
    § 40 Gleichwertigkeitsregelungen im Berufsschulbereich
    § 41 Berufsfachschule
    § 42 Oberstufenzentren

Abschnitt IV:
Fachschulen

    § 43 Aufgabe, Studiengang
    § 44 Zulassung
    § 45 Probezeit
    § 46 Zusatzkurse, Gleichwertigkeit
    § 47 Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife

Abschnitt V:
Abendgymnasium, Berlin-Kolleg

Abschnitt VI:
Begabtenprüfung, Eignungsprüfung

Abschnitt VII:
Volkshochschulen, Musikschulen

    § 52 Volkshochschulen
    § 53 Schulische und berufliche Lehrgänge an Volkshochschulen
    § 54 Musikschulen

Abschnitt VIII:
Ordnungsmaßnahmen

    § 55 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern
    § 56 Ordnungsmaßnahmen im Zweiten Bildungsweg und an Fachschulen

Abschnitt IX:
Aufnahmekapazität, Auswahlverfahren

    § 57 Fachoberschulen, Berufsfachschulen
    § 58 Weiterer Anwendungsbereich

Abschnitt X:
Schlussvorschriften


Schulgesetz für Berlin (SchulG)

Bällchen

Abschnitt I:
Allgemeines

 § 1
[Aufgabe der Schule]

Aufgabe der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Kinder und Jugendlichen zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Ziel muß die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde und der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten. Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit bewußt sein, und ihre Haltung muß bestimmt werden von der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker. Dabei sollen die Antike, das Christentum und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.

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 § 2
[Schulträgerschaft und Schulorganisation]

(1) Träger des öffentlichen Schul- und Unterrichtswesens ist das Land Berlin. Die Rechtsverhältnisse der Schulen anderer Träger werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(2) Die Bezirke errichten und unterhalten die erforderlichen Schulen und schulischen Einrichtungen. Sie stellen die notwendige Ausstattung einschließlich der Lehr- und Lernmittel und das für die ordnungsgemäße Unterhaltung notwendige Personal.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung legt im Benehmen mit den Bezirken die Grundlagen der Schulorganisation fest. Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Bezirken den Schulentwicklungsplan auf, in dem der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf ausgewiesen wird. Die Schulorganisation und die Schulentwicklungsplanung sollen das diesem Gesetz entsprechende vielseitige Bildungsangebot sichern und die Entwicklung der Schülerzahlen, die Nachfrage der Erziehungsberechtigten und die Angebote anderer Schulträger berücksichtigen. Näheres wird in den von der obersten Schulaufsichtsbehörde zu erlassenden Bestimmungen festgelegt.

(4) Entscheidungen der Bezirke über die Gründung, Umwandlung und Aufhebung von Grundschulen, Sonderschulen und Oberschulen bedürfen der Genehmigung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Gründung, Umwandlung und Aufhebung von berufsbildenden Schulen sowie deren Einschulungsbereiche.

(6) Bei den berufsbildenden Schulen einschließlich der Staatlichen Technikerschule und der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik und bei der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik sowie bei Schulen mit sportlichem Schwerpunkt obliegen die in Absatz 2 genannten Aufgaben dem Landesschulamt.

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 § 3
[Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung]

(1) Die Schulbehörde hat Vorsorge zu treffen, daß wertvolle fortschrittliche pädagogische Ideen Gelegenheit finden, in öffentlichen Schulen ihre Bedeutung zu erweisen. Zur Teilnahme an Schulversuchen sind nur solche Kinder verpflichtet, deren Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis hierzu erklären.

(2) Vor Einrichtung eines Schulversuchs ist der Landesschulbeirat zu hören. Er hat unter anderem die Aufgabe, den pädagogischen Wert der geplanten Schulversuche, die Möglichkeit ihrer Durchführung und die Anträge auf Zulassung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung zu prüfen.

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 § 4
[Aufbau des Bildungswesens, Anwendungsbereich]

Zum Berliner Bildungswesen gehören in einem einheitlichen Aufbau die in sich gegliederte Berliner Schule, die Fachschulen, das Berlin-Kolleg und die Hochschulen. Zu ihm gehören ferner die Volkshochschulen und die Musikschulen. Dieses Gesetz erstreckt sich auf die Berliner Schule, die Fachschulen, das Berlin-Kolleg, die Volkshochschulen und die Musikschulen.

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 § 5
[Schulaufsicht]

(1) Die Aufsicht über das Schul- und Unterrichtswesen wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.

(2) Die Schulaufsicht umfaßt die Gestaltung, Planung und Organisation des Schul- und Unterrichtswesens sowie die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht. Sie berät und unterstützt die Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Sie entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Berliner Schule.

(4) Das Landesschulamt ist untere Schulaufsichtsbehörde für die Schulen im Land Berlin. Es regelt die Schulorganisation nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den Bezirken. Zu diesem Zweck werden die für die allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der zentralverwalteten Schulen einer Region zuständigen Schulaufsichtsbeamten der unteren Schulaufsichtsbehörde in Außenstellen organisatorisch zusammengefaßt. Die Anzahl der Außenstellen entspricht der Anzahl der Bezirke. Nach Beschlußfassung über die Gebietsreform durch das Abgeordnetenhaus ist die Umorganisation des Landesschulamtes zeitlich auf das Jahr 1997 vorzuziehen.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die ihr durch das Schulgesetz für Berlin zugewiesen sind, auf die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint.

(6) Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben vertrauensvoll mit den Bezirken zusammen. § 13 Abs.3 des Bezirksverwaltungsgesetzes findet Anwendung.

(7) Die erstmalige Übertragung von schulaufsichtlichen Funktionen erfolgt im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied der jeweiligen Bezirksämter.

(8) Bei der Benennung von Schulleitern dürfen Personen, die in derselben Schule tätig sind, nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Befristet bis zum 31. Dezember 1996 findet Satz 1 keine Anwendung bei einer erstmaligen Stellenbesetzung an einer Schule, die nach dem 31. Juli 1991 gegründet worden ist.

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 § 5a
[Datenschutz]

(1) Schulen und schulische Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten von Schülern und deren Erziehungsberechtigten erheben und sonst verarbeiten, soweit es zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Schulbehörden sowie den Schulpsychologischen und Schulärztlichen Dienst. Zu den Schulen gehören auch die Lehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse, das Abendgymnasium und das Berlin-Kolleg, zu den Schulbehörden die außerschulischen Prüfungs- und Förderausschüsse.

(2) Personenbezogene Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten dürfen an die in Absatz 1 genannten Stellen einschließlich anerkannter Privatschulen übermittelt werden, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an sonstige öffentliche Stellen setzt, soweit dies nicht zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist, voraus, daß eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene einwilligt. Personenbezogene Daten des Schulpsychologischen oder Schulärztlichen Dienstes dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur übermittelt werden, wenn sie bei verbindlichen Veranstaltungen der Schule erhoben worden sind, und nur in dem Umfang, in dem sie für die Entscheidungen der Schule oder der Schulbehörden oder deren Vorbereitung zwingend erforderlich sind. An die Jugendbehörden und die Jugendgerichtshilfe, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.

(3) Die Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. An Ausbildungsbetriebe dürfen personenbezogene Daten von Berufsschülern übermittelt werden, soweit es zur Gewährleistung des Ausbildungserfolgs erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten von Schülern an Dritte übermittelt werden, soweit dies zur privaten Rechtsverfolgung erforderlich ist.

(4) Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schüler die Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht nach § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit der Schulleiter deren Zustimmung nicht für erforderlich hält.

(5) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen müssen schulaufsichtlich genehmigt werden. Personenbezogene Daten dürfen zum Zweck eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nur mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. § 6 Abs.2 sowie § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten entsprechend. Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(6) Das für Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

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 § 6
[Schuljahr, Ferien]

(1) Das Schuljahr der Berliner Schule beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Es wird mit den Zahlen der Kalenderjahre bezeichnet, in denen es beginnt und endet.

(2) Beginn und Ende des Unterrichts in dem jeweiligen Schuljahr sowie die Ferientermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats festgesetzt.

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Bällchen

Abschnitt II:
Schulpflicht

 § 7
[Schulpflichtige, Schüler aus anderen Bundesländern]

(1) Wer im Land Berlin seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, unterliegt der Schulpflicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Wer im Land Berlin weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, kann in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart und freie Plätze vorhanden sind. Für Bildungsgänge, die zu einem beruflichen Abschluß führen, der außerhalb Berlins nicht erworben werden kann, kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in der Regel die Wohnung oder bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (Meldegesetz vom 26. Februar 1985 [GVBl. S. 507], § 12 Abs.2 Satz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 [BGBl. I, S.1430], geändert durch Artikel 3 Abs.1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 [BGBl. I, S.1497]).

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 § 8
[Beginn der Schulpflicht, Anmeldung]

(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 30. Juni eines Kalenderjahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Kalenderjahres. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, diese Kinder, soweit sie noch keine Schule besuchen, nach öffentlich bekanntgemachter Aufforderung zur Aufnahme in die Schule anzumelden und zur Feststellung der Schulreife auf ihren körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand untersuchen zu lassen.

(2) Kinder, die am 31. Dezember eines Kalenderjahres sechs Jahre alt sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten für das am 1. August desselben Kalenderjahres beginnende Schuljahr vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, es sei denn, daß sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reife nicht besitzen oder daß sonstige Gründe entgegenstehen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorzeitig in die Schule aufgenommene Kinder werden mit Beginn des Schuljahres, für das die vorzeitige Aufnahme erfolgt ist, schulpflichtig.

(3) Die Anmeldung nach Absatz 1 ist bei der Grundschule vorzunehmen und der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Grundschule zu stellen, in deren Einschulungsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (zuständige Grundschule). Die Einschulungsbereiche werden vom Bezirk nach Anhörung des Bezirksschulbeirats festgelegt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann im Ausnahmefall der Besuch einer anderen Grundschule zugelassen werden, insbesondere wenn

  1. der Besuch der zuständigen Grundschule gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen würde,
  2. der Besuch einer Grundschule mit besonderem pädagogischem Angebot oder mit Ganztagsbetrieb gewünscht wird oder
  3. der Besuch der anderen Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde;
über den Antrag entscheidet unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität das für die andere Grundschule zuständige Bezirksamt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Anmeldungen bei der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule).

(4) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel statt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Im Fall des Wohnungswechsels innerhalb des Landes Berlin kann das Kind auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in der bisherigen Grundschule verbleiben.

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 § 9
[Schulreife]

(1) Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht genügend entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilzunehmen, sind zum Besuch der Vorklasse verpflichtet, sofern sie nicht eine vergleichbare Einrichtung der Jugendhilfe besuchen und keine schulärztlichen Bedenken bestehen. Kinder, bei denen sich während der ersten drei Monate der Teilnahme am Unterricht der 1. Klasse ein deutlicher Entwicklungsrückstand zeigt, sind nachträglich in die Vorklasse aufzunehmen, sofern sie nicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in eine vergleichbare Einrichtung der Jugendhilfe aufgenommen werden.

(2) (entfallen)

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 § 10
[Erfüllung der Schulpflicht]

(1) Die Schulpflicht ist durch den Besuch der Berliner Schule (§§ 4 und 26) zu erfüllen. Sie kann auch durch den Besuch anerkannter Privatschulen oder genehmigter Ersatzschulen, deren Bildungsziele denen der in § 26 genannten öffentlichen Schulen entsprechen, erfüllt werden.

(2) Die Schulpflicht ist an der Schule zu erfüllen, bei der der Schulpflichtige angemeldet und in die er aufgenommen oder der er nach § 11 zugewiesen worden ist.

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 § 10a
[Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf]

(1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der allgemeinen Schule umfaßt auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese besuchen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 die allgemeine Schule oder die ihrem Förderbedarf entsprechende Sonderschule.

(2) Das gemeinsame Ziel der allgemeinen Schulen einschließlich der berufsbildenden und der Sonderschulen muß es sein, an der Integration von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken.

(3) Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von der Schulaufsicht auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses festgestellt. Er orientiert sich an Art, Grad und Umfang der Behinderung des Schülers oder der Schülerin.

(4) Die Wahl zwischen der allgemeinen Schule und der Sonderschule obliegt in der Grundschule und in der Oberschule den Erziehungsberechtigten, mit Ausnahme geistig- und schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Oberschule. Die Schulaufsicht darf nur dann dieser Wahl nicht entsprechen, wenn sie nach eingehender Beratung mit dem Förderausschuß zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler oder die Schülerin in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden kann. Entsprechendes gilt nach der Aufnahme in die allgemeine Schule, insbesondere für den Übergang in den Sekundarbereich I.

(5) Folgende Maßnahmen dienen der Durchsetzung der Integration in der Sekundarstufe I:

  1. die Durchführung eines landesweiten Schulversuchs zur Integration geistig- und schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Sekundarstufe I,
  2. die Durchführung eines landesweiten Schulversuchs in der Sekundarstufe I zur beruflichen Vorbereitung und Eingliederung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und
  3. abweichende Organisationsformen bei zieldifferenter Integration.

(6) Zur Durchsetzung der Integration in der Sekundarstufe II soll jedem Schüler und jeder Schülerin die erforderliche Hilfe zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für die berufliche Bildung.

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zu treffen, insbesondere über

  1. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Art des Förderbedarfs sowie des Verfahrens unter Beachtung zielgleicher und zieldifferenter Integration,
  2. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Förderausschusses,
  3. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule für Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf bei gemeinsamer Erziehung,
  4. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule in den unterschiedlichen Arten der Sonderschule und Sonderschuleinrichtungen.

(8) Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten in der Sekundarstufe I nach Absatz 4 und die Integration in der Sekundarstufe II und der beruflichen Bildung werden schrittweise verwirklicht. Die Beschulung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule erfordert eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung und steht unter dem Vorbehalt, daß der Haushaltsplan dafür entsprechende Stellen und Mittel vorsieht.

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 § 11
[Zuweisung]

(1) Die Zuweisung an eine Schule ist zulässig, wenn

  1. eine Anmeldung unterbleibt oder aus anderen Gründen die Erfüllung der Schulpflicht nicht gewährleistet ist,
  2. sie aus schulorganisatorischen Gründen geboten ist, insbesondere wenn der Schulpflichtige wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität nicht in eine von seinen Erziehungsberechtigten ausgewählte Schule aufgenommen werden kann.
Im Falle des Übergangs in die Oberschule ist zu berücksichtigen, ob die Erziehungsberechtigten den Besuch eines der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule oder Gymnasium oder ob sie den Besuch der Gesamtschule bevorzugen. Von ihrem Wunsch darf nur dann abgewichen werden, wenn die Aufnahmekapazität der ausgewählten Oberschule erschöpft ist und keine andere noch aufnahmefähige Oberschule der gewünschten Schulform benannt werden kann. Bei Zuweisungen an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien ist das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten (§ 29 Abs.2 Satz 2) zu beachten.

(2) Über eine Zuweisung nach Absatz 1 entscheidet das Bezirksamt des Bezirks, in dem der Schulpflichtige wohnt. Liegt die Schule, der der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, in einem anderen Bezirk, so ist für die Zuweisung das Einvernehmen mit dessen Bezirksamt erforderlich. Den Erziehungsberechtigten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die untere Schulaufsichtsbehörde regelt im Benehmen mit den zuständigen Bezirksämtern Zuweisungen, die sich im Rahmen des erforderlichen überbezirklichen Schülerausgleichs ergeben.

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 § 12
[Inhalt der Schulpflicht]

Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und die Teilnahme an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. An Schulen, an denen der Unterricht grundsätzlich auf den Vor- und Nachmittag verteilt ist (Ganztagsschulen), gehören auch die außerunterrichtlichen Betreuungszeiten zu den verbindlichen Veranstaltungen der Schule, soweit die Anwesenheit nicht freigestellt ist. Der tägliche Pflichtaufenthalt der Schüler darf acht Zeitstunden nur geringfügig überschreiten.

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 § 13
[Umfang der Schulpflicht]

(1) Die Schulpflicht umfaßt die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht nach § 14.

(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schuljahre. Sie ist durch den Besuch einer allgemeinbildenden Vollzeitschule zu erfüllen. Der Besuch der Vorklasse wird nicht angerechnet.

(3) Schulpflichtige können in besonderen Fällen, insbesondere zur Vermeidung von Härten, auf Antrag von der allgemeinen Schulpflicht befreit werden. Wird der Antrag auf Befreiung nicht von den Erziehungsberechtigten gestellt, so ist deren Zustimmung erforderlich; gegen den Willen des Schulpflichtigen soll eine Befreiung nicht stattfinden. Über die Befreiung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Das Bezirksamt des Bezirks, in dem der Schulpflichtige wohnt, ist über die Befreiung zu unterrichten.

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 § 14
[Berufsschulpflicht]

(1) Wer in eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintritt, hat bis zu deren Beendigung die Berufsschule zu besuchen. Berufsschulpflichtig ist auch,

  1. wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befindet, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird,
  2. wer sich im ersten Ausbildungsjahr einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Dienstes befindet; Umfang und Verteilung des Berufsschulunterrichts werden im Einvernehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Senats festgelegt.

(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung vorbereitenden Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer (berufsvorbereitender Lehrgang) teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und im Anschluß daran weder in eine Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 noch in einen berufsvorbereitenden Lehrgang im Sinne des Absatzes 2 noch in ein Arbeitsverhältnis eintritt noch einen anderen Zweig der Oberschule besucht, ist verpflichtet, im elften Schuljahr ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr oder einen anderen Vollzeitlehrgang an der Berufsschule zu besuchen.

(4) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, sofern

  1. die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
  2. der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
  3. der Auszubildende den Abschluß einer Berufsfachschule nachweist oder
  4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
§ 13 Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann von der Berufsschulpflicht befreien, wenn der Auszubildende eine Berufsschule außerhalb des Landes Berlin besucht.

(6) Wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Grenz- oder Binnenzolldienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes oder des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes befindet, wer eine Berufsausbildung zum Polizeivollzugsbeamten der Schutzpolizei erhält oder wer in einem Medizinalfachberuf ausgebildet wird, ist von der Berufsschulpflicht befreit.

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 § 15
[Schulpflicht für ausländische Jugendliche]

(1) Ausländische Kinder und Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, denen auf Grund eines Asylantrages der Aufenthalt in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet werden, unterliegen wie deutsche Kinder und Jugendliche der Schulpflicht, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt.

(2) Ausländische Kinder und Jugendliche, die beim Zuzug aus dem Ausland nach Berlin sieben Jahre oder älter sind, unterliegen bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, der allgemeinen Schulpflicht. Sofern sie nicht in eine Vorbereitungsklasse eintreten, sind sie unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung in die Klassenstufe aufzunehmen, in der sich deutsche Schulpflichtige gleichen Alters befinden; ist nach dem Bildungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit in dieser Klassenstufe nicht zu erwarten, so sollen sie in eine bis zu zwei Klassenstufen niedrigere Klassenstufe aufgenommen werden.

(3) Ausländische Jugendliche, die beim Zuzug aus dem Ausland nach Berlin 14 oder 15 Jahre alt sind und nach ihrem Bildungsstand den Hauptschulabschluß innerhalb von zwei Jahren nicht erreichen können, besuchen bis zu zwei Jahre dauernde Eingliederungslehrgänge der Oberschule; über die Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Lehrgang entscheidet das Bezirksamt des Bezirks, in dem der Schulpflichtige wohnt, oder ein von ihm bestimmter Schulleiter. In diesen Lehrgängen werden vor allem Kenntnisse der deutschen Sprache und Umweltkunde vermittelt. Die Lehrgänge werden nach Bedarf in einem oder mehreren Bezirken eingerichtet; über die Einrichtung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Bezirksämtern dieser Bezirke. Wer den Lehrgang besucht hat, unterliegt nicht mehr der Schulpflicht; § 14 Abs.1 und 2 bleibt unberührt.

(4) Der Pflicht zur Teilnahme an einem Eingliederungslehrgang nach Absatz 3 unterliegt nicht, wer beim Zuzug aus dem Ausland nach Berlin 15 Jahre alt ist und an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teilnimmt. Wer innerhalb von sechs Monaten nach dem Zuzug aus dem Ausland nach Berlin 15 Jahre alt wird und zur Teilnahme an einem solchen Lehrgang zugelassen ist, kann auf Antrag von der Pflicht zur Teilnahme an einem Eingliederungslehrgang durch die untere Schulaufsichtsbehörde befreit werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Ausländische Jugendliche, die beim Zuzug aus dem Ausland nach Berlin 16 Jahre alt sind, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht; § 14 Abs.1 und 2 bleibt unberührt.

(6) Ausländische Kinder und Jugendliche, die nach Absatz 1 nicht der Schulpflicht unterliegen, sind auf Antrag in die Berliner Schule aufzunehmen; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

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 § 16
[Durchsetzung der Schulpflicht]

Wer seine allgemeine Schulpflicht nach § 13 Abs.2 nicht erfüllt, wird der Schule im Verwaltungszwangsverfahren zugeführt, wenn pädagogische Bemühungen, insbesondere auch Hinweise gegenüber den Erziehungsberechtigten, ohne Erfolg geblieben sind. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß die Schulpflichtigen ihrer Schulpflicht regelmäßig nachkommen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, den Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht nach § 14 Abs.1 erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung ihrer Schulpflicht anzuhalten. Versäumt der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule den Ausbildenden und gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 2 und 3 hinzuweisen.

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 § 17
[Ordnungswidrigkeiten, Straftatbestand]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Erziehungsberechtigter
    1. entgegen § 8 Abs.1 Satz 2 Kinder zur Aufnahme in die Schule nicht anmeldet oder auf ihren körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklungsstand nicht untersuchen läßt,
    2. entgegen § 16 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, daß die Schulpflichtigen ihrer Schulpflicht regelmäßig nachkommen,
  2. als Ausbildender entgegen § 16 Satz 3
    1. den Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit nicht gewährt oder
    2. die Schulpflichtigen zur Erfüllung ihrer Berufsschulpflicht nicht anhält.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Schulpflichtige durch Mißbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel anregt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegenzuhandeln.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bezirksamt.

(5) Wer die Verstöße nach Absatz 1 oder 2 aus grobem Eigennutz oder unter grober Vernachlässigung seiner Fürsorge- und Erziehungspflicht begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

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 Letzte Änderung:
 am 27.07.2000
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