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Schulgesetz für Berlin (SchulG)

Zum 3.Abschnitt des Berliner Schulgesetzes Abschnitt III: Berliner Schule

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Abschnitt IV:
Fachschulen

 § 43
[Aufgabe, Studiengang]

(1) Die Fachschulen dienen einer vertieften beruflichen Aus- und Weiterbildung. Der Studiengang umfaßt mindestens zwei Semester. Die Versetzungen werden in der Regel am Ende eines jeden Semesters mit Wirkung vom Beginn des folgenden Semesters vorgenommen. Der Studiengang wird durch eine Prüfung abgeschlossen. § 27 Abs.2, 3 und 5 gilt entsprechend.

(2) Der Studierende ist verpflichtet, an den verbindlichen Unterrichtsveranstaltungen seines Studiengangs regelmäßig teilzunehmen.

(3) Zur Abschlußprüfung können auch Bewerber zugelassen werden, die nicht in dem entsprechenden Studiengang der Fachschule studiert haben. Die Zulassung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den entsprechenden Studiengang und eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung voraus. Eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung kann nur angenommen werden, wenn sich der Bewerber nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme mindestens so lange vorbereitet hat, wie der entsprechende Studiengang dauert. § 27 Abs.5 gilt entsprechend.

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 § 44
[Zulassung]

(1) Die Zulassung zum Studium an einer Fachschule setzt voraus

  1. den erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder eine gleichwertige Schulbildung,
  2. den erfolgreichen Abschluß einer für die Vorbereitung des Studiums an der betreffenden Fachschule geeigneten praktischen Ausbildung und eine nachfolgende Tätigkeit in dem erlernten Beruf,
  3. die Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht (§ 13) sowie
  4. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung, sofern der Studiengang eine künstlerische Befähigung des Studierenden verlangt.
Erfordert ein Studiengang eine über den erfolgreichen Abschluß der Hauptschule hinausgehende Schulbildung, so wird für die Zulassung der erfolgreiche Abschluß der Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung vorausgesetzt.

(2) Sofern der Ausbildungsinhalt eines Studienganges es zuläßt, kann die Zulassung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.2 von einer geeigneten fachlichen Vorbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit abhängig gemacht werden.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 kann abgesehen werden, wenn

  1. ein Studiengang eine vorausgehende praktische Ausbildung oder Berufstätigkeit nicht erfordert oder
  2. der bisherige Bildungsweg und die beruflichen Erfahrungen des Bewerbers zu der Erwartung berechtigen, daß er das Ausbildungsziel der Fachschule erreichen wird.

(4) Im Falle des Übergangs von einer Fachhochschule zu einer Fachschule kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 abgesehen werden, wenn dies nach dem Ausbildungsinhalt der beiden Studiengänge gerechtfertigt ist. Das bisherige Studium darf bis zu zwei Semestern auf das Studium an der Fachschule angerechnet werden.

(5) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der bisherige Bildungsweg des Bewerbers sowie das Ergebnis einer von ihm an der gewählten Fachschule abzulegenden Aufnahmeprüfung zu der Erwartung berechtigen, daß er das Ausbildungsziel der Fachschule erreichen wird.

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 § 45
[Probezeit]

(1) Der Bewerber wird zunächst auf Probe aufgenommen. Die Probezeit dauert ein Semester. Studierende, deren Leistungen den Anforderungen des gewählten Studienganges nicht genügen, sind nach Ablauf der Probezeit aus der Fachschule zu entlassen, wenn eine hinreichende Leistungssteigerung nicht zu erwarten ist. Über die Entlassung entscheidet die Semesterkonferenz.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Ausbildungen, die sich in eine Grundausbildung an der Berufsfachschule und ein anschließendes Fachstudium an der Fachschule gliedern.

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 § 46
[Zusatzkurse, Gleichwertigkeit]

Wer an einer Fachschule einen Studiengang mit Vollzeitunterricht (Tagesstudium) von zwei Semestern oder einen Studiengang mit Teilzeitunterricht (Abendstudium) von vier Semestern erfolgreich besucht und an zusätzlichen allgemeinbildenden Kursen mit Erfolg teilgenommen hat, besitzt eine dem erfolgreichen Abschluß der Realschule gleichwertige Schulbildung. Das gleiche gilt für Studierende, die einen mindestens drei Semester im Tagesstudium oder sechs Semester im Abendstudium umfassenden Studiengang mit dem Bestehen der Abschlußprüfung beenden, sofern dieser Studiengang allgemein-bildenden Unterricht einschließt.

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 § 47
[Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife]

Wer die Abschlußprüfung einer Fachschule bestanden hat und den Abschluß der Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung nachweist, kann an einem besonderen Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife teilnehmen. Der Lehrgang wird durch eine Prüfung abgeschlossen; § 27 Abs.5 und § 37 Abs.1 gelten entsprechend. Bei Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule kann das Fachschulstudium bis zu zwei Semestern auf das Studium an der Fachhochschule angerechnet werden.

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Abschnitt V:
Abendgymnasium, Berlin-Kolleg

 § 48
[Abendgymnasium]

(1) Das Abendgymnasium führt berufstätige Hörer in Abendkursen zur allgemeinen Hochschulreife. Der Bildungsgang gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und die nachfolgende Kursphase; § 32 Abs.4 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß

  1. in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Hörer einander angeglichen werden soll,
  2. ein Überspringen der Einführungsphase nicht möglich ist,
  3. bei der Festlegung der zu wählenden Fächer und Kurse Alter und Berufserfahrung der Hörer angemessen zu berücksichtigen sind,
  4. für Hörer, die beim Eintritt in das Abendgymnasium keine hinreichenden Fremdsprachenkenntnisse besitzen, besondere fremdsprachliche Unterrichtsverpflichtungen vorzusehen sind.
Wer in die Kursphase versetzt wird, hat eine dem Realschulabschluß gleichwertige Schulbildung erworben. § 27 Abs.2 bis 5 und § 33 Abs.1 gelten entsprechend.

(2) Im Abendgymnasium dürfen nur Lehrer eingesetzt werden, die die Befähigung zur Anstellung als Studienrat mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern mit Ausnahme einer beruflichen Fachrichtung besitzen.

(3) In das Abendgymnasium darf aufgenommen werden, wer bei Eintritt in die Einführungsphase

  1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,
  2. mindestens das 19. Lebensjahr vollendet hat,
  3. berufstätig ist und
  4. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat; Bewerbern, die mindestens den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung besitzen, kann die Teilnahme an dem Vorkurs freigestellt werden.
Hörer am Abendgymnasium müssen mindestens in den ersten drei Halbjahren des Bildungsganges berufstätig sein, anderenfalls ist das Schulverhältnis aufzulösen; dies gilt nicht bei nachgewiesener Arbeitslosigkeit. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher festzulegen, was als Berufsausbildung und Berufstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und in welchen Fällen von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgewichen werden kann. In der Rechtsverordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Schülerin wegen der Betreuung ihres Kleinkindes vom Gymnasium auf das Abendgymnasium wechseln kann.

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 § 49
[Berlin-Kolleg]

(1) Das Berlin-Kolleg führt Hörer, die nicht berufstätig sind, zur allgemeinen Hochschulreife. Der Bildungsgang gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und die nachfolgende Kursphase; § 32 Abs.4 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß

  1. in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Hörer einander angeglichen werden soll,
  2. ein Überspringen der Einführungsphase nicht möglich ist,
  3. bei der Festlegung der zu wählenden Fächer und Kurse Alter und Berufserfahrung der Hörer angemessen zu berücksichtigen sind,
  4. für Hörer, die beim Eintritt in das Berlin-Kolleg keine hinreichenden Fremdsprachenkenntnisse besitzen, besondere fremdsprachliche Unterrichtsverpflichtungen vorzusehen sind.
Wer in die Kursphase versetzt wird, hat eine dem Realschulabschluß gleichwertige Schulbildung erworben. § 27 Abs.2 bis 5 und § 33 Abs.1 gelten entsprechend.

(2) Im Berlin-Kolleg dürfen nur Lehrer eingesetzt werden, die die Befähigung zur Anstellung als Studienrat mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern mit Ausnahme einer beruflichen Fachrichtung besitzen. In begründeten Ausnahmefällen darf mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde als Lehrer auch eingesetzt werden, wer Erfahrungen in Berufen außerhalb des Schulwesens oder in der Erwachsenenbildung besitzt.

(3) In das Berlin-Kolleg darf aufgenommen werden, wer bei Eintritt in die Einführungsphase

  1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,
  2. mindestens das 19. Lebensjahr vollendet hat,
  3. nicht berufstätig ist und
  4. mindestens den Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt und entweder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht oder eine Eignungsprüfung bestanden hat; für die Eignungsprüfung gilt § 27 Abs.5 Satz 6 entsprechend.
Hörer am Berlin-Kolleg dürfen während des Kollegbesuchs keine berufliche Tätigkeit ausüben, anderenfalls ist das Schulverhältnis aufzulösen. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher festzulegen, was als Berufsausbildung und Berufstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und in welchen Fällen von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgewichen werden kann.

(4) (aufgehoben)

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Abschnitt VI:
Begabtenprüfung, Eignungsprüfung

 § 50
[Begabtenprüfung]

Wer nach Bildungsgang und Alter für den Erwerb der Hochschulreife gemäß den §§ 32 und 33 sowie 48 und 49 nicht in Betracht kommt, aber eine besondere Befähigung nachweist, kann auf Antrag zu einer besonderen Prüfung (Begabtenprüfung) zugelassen werden. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Bewerber für das von ihm angestrebte Hochschulstudium geeignet ist. Wer die Prüfung besteht, besitzt die Befähigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. § 27 Abs.5 gilt entsprechend.

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 § 51
[Eignungsprüfung]

(aufgehoben)

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Abschnitt VII:
Volkshochschulen, Musikschulen

 § 52
[Volkshochschulen]

(1) Die Volkshochschulen dienen vor allem der Information und der allgemeinen und beruflichen Fortbildung der Bürger, die ihr Wissen gemäß der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung erweitern wollen. Darüber hinaus bieten sie Raum für die Beschäftigung im musischen und in den übrigen kulturellen Bereichen. Die Volkshochschulen haben die Aufgabe, eine weiterführende Orientierung und Möglichkeiten zur ständigen Auseinandersetzung mit allen Gebieten des geistigen und gesellschaftlichen Lebens zu bieten.

(2) Für Behinderte, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht das Regelangebot in Anspruch nehmen können, sind ihren Bedürfnissen entsprechende Bildungsangebote vorzuhalten.

(3) Die Volkshochschulen können Teilnahme- und Leistungsbescheinigungen ausstellen.

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 § 53
[Schulische und berufliche Lehrgänge an Volkshochschulen]

Die Volkshochschulen können mit einer Prüfung abschließende Lehrgänge einrichten

  1. für Teilnehmer, die den Hauptschulabschluß, den erweiterten Hauptschulabschluß, den Realschulabschluß, die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen,
  2. für Teilnehmer, die eine weitere berufliche Aus- und Fortbildung erstreben.
Die Lehrgänge nach Satz 1 Nr.1 unterliegen der Schulaufsicht; ihre Einrichtung bedarf der vorherigen Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats; § 27 Abs.2 bis 5 und, soweit Lehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Volkshochschul-Kollegs) eingerichtet sind, §33 Abs.1 sowie § 49 Abs.1 bis 3 gelten entsprechend. Die Lehrgänge nach Satz 1 Nr.2 unterliegen der Fachaufsicht des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats. Soweit die Fachaufsicht über die Lehrgänge nach Satz 1 Nr.2 den Aufgabenbereich eines anderen Mitglieds des Senats berührt, wird sie im Einvernehmen mit diesem ausgeübt.

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 § 54
[Musikschulen]

(1) Die Musikschulen nehmen Aufgaben der Musikerziehung wahr. Sie bieten theoretischen und praktischen Unterricht, suchen und fördern Begabungen. Die Musikschulen pflegen Interesse und Verständnis für zeitgenössische Musik und für Musik früherer Epochen. Sie bieten Gelegenheit zur musikalischen Betätigung und Weiterbildung.

(2) Die Musikschulen werden entsprechend dem Schwierigkeitsgrad des Unterrichts in Stufen gegliedert. Die Musikschulen können Teilnahme- und Leistungsbescheinigungen ausstellen.

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Abschnitt VIII:
Ordnungsmaßnahmen

 § 55
[Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern]

(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Sofern Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie

  1. gegen ihre Pflichten nach § 28 des Schulverfassungsgesetzes oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen oder
  2. Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiter oder Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgabe erlassen,
können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis,
  2. der Ausschluß von einzelnen freiwilligen Schulveranstaltungen,
  3. der Ausschluß vom Unterricht bis zu drei Tagen,
  4. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe,
  5. die Umschulung in eine andere Schule mit demselben Bildungsziel,
  6. der Ausschluß von der besuchten Schule, wenn der Schüler seine Schulpflicht bereits erfüllt hat.
Die körperliche Züchtigung bleibt verboten.

(3) Die vorgesehene Ordnungsmaßnahme muß zu Art, Schwere und Folgen des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies schließt auch die Würdigung der Motive für das Fehlverhalten des Schülers ein. Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.5 und 6 sollen nur bei längerfristigem oder wiederholtem Fehlverhalten eines Schülers und nur dann angewandt werden, wenn sie zuvor schriftlich angedroht worden waren, die Androhung jedoch nicht zu einer Verhaltensänderung des Schülers geführt hat.

(4) Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 ist der Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 bis 6 sind der Schüler und die Erziehungsberechtigten zu hören. Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 bis 6 ist dem Vermittlungsausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern nicht der betroffene Schüler oder dessen Erziehungsberechtigte widersprechen. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 werden von dem für die Unterrichtsgruppe zuständigen Gremium (Klassenkonferenz, Jahrgangsausschuß, Oberstufenausschuß) ausgesprochen. Sofern sich der Ausschluß von einer freiwilligen Schulveranstaltung (Absatz 2 Satz 1 Nr.2) nur auf eine nicht länger als einen Tag dauernde Veranstaltung erstreckt, kann die Entscheidung auch vom zuständigen Lehrer (Klassenlehrer, Kerngruppenleiter, Oberstufentutor) getroffen werden. Die Umsetzung in eine Parallelklasse (Absatz 2 Satz 1 Nr.4) wird von der Gesamtkonferenz angeordnet. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.5 und 6 werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Gesamtkonferenz zu hören. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen.

(5) Soweit unverzüglich Schritte zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, ordnet der Schulleiter als vorläufige Maßnahme den sofortigen Ausschluß vom Unterricht bis zu zwei Wochen oder die sofortige Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe an; der Vermittlungsausschuß ist unverzüglich zu informieren. Die vorläufige Maßnahme ist schriftlich zu begründen.

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 § 56
[Ordnungsmaßnahmen im Zweiten Bildungsweg und an Fachschulen]

(1) Am Abendgymnasium, an Lehrgängen an Schulen und Volkshochschulen zum Erwerb schulischer Abschlüsse (§ 26 Abs.3, § 53 Satz 1 Nr.1), am Berlin-Kolleg und an Fachschulen können Ordnungsmaßnahmen gegen Hörer, Teilnehmer, Kollegiaten und Studierende getroffen werden, wenn sie beharrlich ihre sich aus der Ausbildung ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen, insbesondere mehrmals ohne triftigen Grund verbindliche Unterrichtsveranstaltungen versäumen oder sich weigern, an Leistungsüberprüfungen teilzunehmen, oder Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwenden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis,
  2. der Ausschluß von allen Lehrveranstaltungen bis zu zwei Wochen,
  3. der Ausschluß von der besuchten Einrichtung.
Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist der Hörer, Teilnehmer, Kollegiat oder Studierende zu hören.

(3) Die vorgesehene Ordnungsmaßnahme muß zu Art, Schwere und Folgen des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies schließt auch die Würdigung der Motive für das Fehlverhalten ein. Die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 und 3 müssen zuvor schriftlich angedroht worden sein und sollen nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten angewandt werden.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 werden vom Leiter der Einrichtung, die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 wird von der unteren Schulaufsichtsbehörde erlassen. Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 und 3 sind die Konferenz der Lehrkräfte und der Vermittlungsausschuß der jeweiligen Einrichtung zu hören. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen.

(5) Soweit unverzüglich Schritte zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, ordnet der Leiter der Einrichtung als vorläufige Maßnahme den sofortigen Ausschluß von allen Lehrveranstaltungen bis zu einer Woche an; der Vermittlungsausschuß ist unverzüglich zu informieren. Die vorläufige Maßnahme darf einmal wiederholt werden; sie ist jeweils schriftlich zu begründen.

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Abschnitt IX:
Aufnahmekapazität, Auswahlverfahren

 § 57
[Fachoberschulen, Berufsfachschulen]

(1) An Fachoberschulen und Berufsfachschulen kann die Aufnahme entsprechend der vorhandenen Aufnahmekapazität beschränkt werden. Die Platzzahl in den Aufnahmeklassen eines Bildungsganges (Aufnahmekapazität) ergibt sich aus der von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen höchsten Anzahl von Schülern in einem Klassenverband (Höchstfrequenz) und aus der Anzahl der Klassenverbände, die zu Beginn eines Schuljahres an den Schulen des betreffenden Oberschulzweiges unter Berücksichtigung der Raum-, Material- und Personalausstattung sowie vorhandener Praktikantenstellen gebildet werden können. Klassenverbände sollen nicht eingerichtet werden, wenn die Anzahl der Bewerber die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegte Mindestfrequenz erheblich unterschreitet.

(2) Übersteigt für einen Bildungsgang die Anzahl der Bewerber, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgenommen werden dürfen, die im Land Berlin hierfür insgesamt zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerber durch einen Vergabeausschuß ausgewählt. Der Vergabeausschuß besteht aus den Schulleitern der Oberschulen, an denen der Bildungsgang durchlaufen werden kann. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt; im übrigen gelten für den Vergabeausschuß die §§ 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Wird ein Bildungsgang nur an einer Schule durchgeführt, so entscheidet deren Schulleiter.

(3) Die aufzunehmenden Bewerber sind nach den folgenden Maßstäben auszuwählen:

  1. Die verfügbaren Plätze sind nach der Eignung der Bewerber zu vergeben, soweit sich aus den Nummern 2 und 3 nichts anderes ergibt. Für die Feststellung der Eignung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen; besondere Aufnahmevoraussetzungen für einzelne Bildungsgänge werden durch diese Vorschriften nicht berührt. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden. Für Bewerber, die zusätzlich zu den Aufnahmevoraussetzungen eine anerkannte Berufsausbildung oder ein Praktikum nachweisen, ist ein Bonus bis zu 0,5 vorzusehen, soweit die Berufsausbildung oder das Praktikum für den angestrebten Bildungsgang förderlich sind.
  2. Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung um Aufnahme in einen Bildungsgang verstrichen sind, werden durch einen Bonus von 0,5 pro Jahr berücksichtigt. Die Vorschriften über Altersgrenzen für die Aufnahme bleiben unberührt.
  3. Vorab sind freizuhalten
    1. 5 vom Hundert der Plätze für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Härten, insbesondere, wenn familiäre oder soziale Umstände vorliegen oder wenn andere vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben,
    2. für die Bildungsgänge der Fachoberschule jeweils 10 vom Hundert der Plätze für Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen durch ein ausländisches Zeugnis nachweisen (ausländische Bewerber), jedoch darf das Verhältnis von aufgenommenen zu abgelehnten ausländischen Bewerbern nicht günstiger sein als das bei deutschen Bewerbern; reichen die hiernach freizuhaltenden Plätze nicht für alle ausländischen Bewerber aus, so erfolgt eine Auswahl nach Eignung.
Plätze, die nicht nach Satz 1 Buchst. a und b vergeben werden, sind den nach Nummer 1 zu vergebenden zuzuschlagen.

(4) Alle Bewerber sind durch den Vergabeausschuß, im Falle des Absatzes 2 Satz 4 durch den Schulleiter nach der sich aus Absatz 3 ergebenden Rangfolge in die entsprechenden Oberschulen aufzunehmen.

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 § 58
[Weiterer Anwendungsbereich]

(1) Für die Aufnahme in das Goethe-Gymnasium, das Gymnasium Steglitz und in den mit der Klassenstufe 5 beginnenden Bildungsgang an der Bertha-von-Suttner-Oberschule sowie für die Aufnahme von deutschen Bewerbern in das Französische Gymnasium (Collège Français) gilt § 57 Abs.1, 2 und&nbsdp;4 entsprechend. Die verfügbaren Plätze sind nach der Eignung der Bewerber zu vergeben. Für die Feststellung der Eignung sind der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in Deutsch, Mathematik und Sachkunde sowie ergänzend ein Gutachten der Grundschule heranzuziehen. Deutsche Schüler, die zweisprachig aufgewachsen sind und über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, werden in das Französische Gymnasium (Collège Français) bevorzugt aufgenommen, wenn sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind; die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Für die Lehrgänge nach § 26 Abs.3 und § 53 Satz 1 Nr.1, das Abendgymnasium, das Berlin-Kolleg und die Fachschulen gilt §57 entsprechend. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abweichungen von § 57 Abs.3 vorzusehen, wenn dies nach der Eigenart des betreffenden Bildungsganges erforderlich ist; insbesondere können zur Feststellung der Eignung Aufnahmeprüfungen vorgesehen werden.

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Abschnitt X:
Schlussvorschriften

 § 59
[Ausführungsvorschriften]

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Soweit die Vorschriften den Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds des Senats betreffen, werden sie von diesem erlassen.

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 § 59a
[Übergangsbestimmung]

§ 7 Abs.2 findet erstmals für die Aufnahme von Schülern zum Schuljahr 1998/99 Anwendung.

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 § 60
[Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1948 in Kraft. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sie durch eine etwaige spätere gesamtdeutsche Regelung, mit der sie im Widerspruch stehen, aufgehoben werden.

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 Letzte Änderung:
 am 21.01.2000
E-Mail an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht