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Schulgesetz für Berlin (SchulG)
§ 43
[Aufgabe, Studiengang]
(1) Die Fachschulen dienen einer vertieften beruflichen Aus- und Weiterbildung. Der Studiengang
umfaßt mindestens zwei Semester. Die Versetzungen werden in der Regel am Ende eines
jeden Semesters mit Wirkung vom Beginn des folgenden Semesters vorgenommen. Der Studiengang
wird durch eine Prüfung abgeschlossen. § 27 Abs.2, 3 und 5 gilt
entsprechend.
(2) Der Studierende ist verpflichtet, an den verbindlichen Unterrichtsveranstaltungen seines
Studiengangs regelmäßig teilzunehmen.
(3) Zur Abschlußprüfung können auch Bewerber zugelassen werden, die nicht
in dem entsprechenden Studiengang der Fachschule studiert haben. Die Zulassung setzt
die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den entsprechenden Studiengang und
eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung voraus. Eine hinreichende Vorbereitung
auf die Prüfung kann nur angenommen werden, wenn sich der Bewerber nach Erfüllung
der Voraussetzungen für die Aufnahme mindestens so lange vorbereitet hat, wie der
entsprechende Studiengang dauert. § 27 Abs.5 gilt entsprechend.
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§ 44
[Zulassung]
(1) Die Zulassung zum Studium an einer Fachschule setzt voraus
- den erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder eine gleichwertige Schulbildung,
- den erfolgreichen Abschluß einer für die Vorbereitung des Studiums an der
betreffenden Fachschule geeigneten praktischen Ausbildung und eine nachfolgende Tätigkeit
in dem erlernten Beruf,
- die Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht (§ 13) sowie
- das Bestehen einer Aufnahmeprüfung, sofern der Studiengang eine künstlerische
Befähigung des Studierenden verlangt.
Erfordert ein Studiengang eine über den erfolgreichen Abschluß der Hauptschule
hinausgehende Schulbildung, so wird für die Zulassung der erfolgreiche Abschluß
der Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung vorausgesetzt.
(2) Sofern der Ausbildungsinhalt eines Studienganges es zuläßt, kann die Zulassung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.2 von einer geeigneten fachlichen Vorbildung oder
einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 kann abgesehen werden, wenn
- ein Studiengang eine vorausgehende praktische Ausbildung oder Berufstätigkeit nicht
erfordert oder
- der bisherige Bildungsweg und die beruflichen Erfahrungen des Bewerbers zu der Erwartung
berechtigen, daß er das Ausbildungsziel der Fachschule erreichen wird.
(4) Im Falle des Übergangs von einer Fachhochschule zu einer Fachschule kann von
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 abgesehen werden, wenn dies nach
dem Ausbildungsinhalt der beiden Studiengänge gerechtfertigt ist. Das bisherige Studium
darf bis zu zwei Semestern auf das Studium an der Fachschule angerechnet werden.
(5) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der bisherige
Bildungsweg des Bewerbers sowie das Ergebnis einer von ihm an der gewählten Fachschule
abzulegenden Aufnahmeprüfung zu der Erwartung berechtigen, daß er das Ausbildungsziel
der Fachschule erreichen wird.
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§ 45
[Probezeit]
(1) Der Bewerber wird zunächst auf Probe aufgenommen. Die Probezeit dauert ein Semester.
Studierende, deren Leistungen den Anforderungen des gewählten Studienganges nicht genügen,
sind nach Ablauf der Probezeit aus der Fachschule zu entlassen, wenn eine hinreichende
Leistungssteigerung nicht zu erwarten ist. Über die Entlassung entscheidet
die Semesterkonferenz.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Ausbildungen, die sich in eine Grundausbildung an der Berufsfachschule
und ein anschließendes Fachstudium an der Fachschule gliedern.
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§ 46
[Zusatzkurse, Gleichwertigkeit]
Wer an einer Fachschule einen Studiengang mit Vollzeitunterricht (Tagesstudium) von zwei Semestern
oder einen Studiengang mit Teilzeitunterricht (Abendstudium) von vier Semestern erfolgreich besucht
und an zusätzlichen allgemeinbildenden Kursen mit Erfolg teilgenommen hat, besitzt eine dem
erfolgreichen Abschluß der Realschule gleichwertige Schulbildung. Das gleiche gilt für
Studierende, die einen mindestens drei Semester im Tagesstudium oder sechs Semester im Abendstudium
umfassenden Studiengang mit dem Bestehen der Abschlußprüfung beenden, sofern dieser
Studiengang allgemein-bildenden Unterricht einschließt.
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§ 47
[Besonderer Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife]
Wer die Abschlußprüfung einer Fachschule bestanden hat und den Abschluß
der Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung nachweist, kann an einem besonderen Lehrgang
zum Erwerb der Fachhochschulreife teilnehmen. Der Lehrgang wird durch eine Prüfung
abgeschlossen; § 27 Abs.5 und § 37 Abs.1 gelten entsprechend. Bei Aufnahme
des Studiums an einer Fachhochschule kann das Fachschulstudium bis zu zwei Semestern auf
das Studium an der Fachhochschule angerechnet werden.
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§ 48
[Abendgymnasium]
(1) Das Abendgymnasium führt berufstätige Hörer in Abendkursen zur allgemeinen
Hochschulreife. Der Bildungsgang gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und
die nachfolgende Kursphase; § 32 Abs.4 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
- in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und
Fähigkeiten der Hörer einander angeglichen werden soll,
- ein Überspringen der Einführungsphase nicht möglich ist,
- bei der Festlegung der zu wählenden Fächer und Kurse Alter und Berufserfahrung
der Hörer angemessen zu berücksichtigen sind,
- für Hörer, die beim Eintritt in das Abendgymnasium keine hinreichenden
Fremdsprachenkenntnisse besitzen, besondere fremdsprachliche Unterrichtsverpflichtungen
vorzusehen sind.
Wer in die Kursphase versetzt wird, hat eine dem Realschulabschluß gleichwertige
Schulbildung erworben. § 27 Abs.2 bis 5 und § 33 Abs.1 gelten entsprechend.
(2) Im Abendgymnasium dürfen nur Lehrer eingesetzt werden, die die Befähigung
zur Anstellung als Studienrat mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern
mit Ausnahme einer beruflichen Fachrichtung besitzen.
(3) In das Abendgymnasium darf aufgenommen werden, wer bei Eintritt in die Einführungsphase
- eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte
Berufstätigkeit nachweisen kann,
- mindestens das 19. Lebensjahr vollendet hat,
- berufstätig ist und
- einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat; Bewerbern, die mindestens
den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung besitzen, kann die Teilnahme
an dem Vorkurs freigestellt werden.
Hörer am Abendgymnasium müssen mindestens in den ersten drei Halbjahren
des Bildungsganges berufstätig sein, anderenfalls ist das Schulverhältnis
aufzulösen; dies gilt nicht bei nachgewiesener Arbeitslosigkeit. Das für das Schulwesen
zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher
festzulegen, was als Berufsausbildung und Berufstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen
ist und in welchen Fällen von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgewichen werden kann.
In der Rechtsverordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Schülerin
wegen der Betreuung ihres Kleinkindes vom Gymnasium auf das Abendgymnasium wechseln kann.
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§ 49
[Berlin-Kolleg]
(1) Das Berlin-Kolleg führt Hörer, die nicht berufstätig sind, zur allgemeinen
Hochschulreife. Der Bildungsgang gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und
die nachfolgende Kursphase; § 32 Abs.4 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
- in der Einführungsphase auch der unterschiedliche Stand der Kenntnisse und
Fähigkeiten der Hörer einander angeglichen werden soll,
- ein Überspringen der Einführungsphase nicht möglich ist,
- bei der Festlegung der zu wählenden Fächer und Kurse Alter und Berufserfahrung
der Hörer angemessen zu berücksichtigen sind,
- für Hörer, die beim Eintritt in das Berlin-Kolleg keine hinreichenden
Fremdsprachenkenntnisse besitzen, besondere fremdsprachliche Unterrichtsverpflichtungen
vorzusehen sind.
Wer in die Kursphase versetzt wird, hat eine dem Realschulabschluß gleichwertige
Schulbildung erworben. § 27 Abs.2 bis 5 und § 33 Abs.1 gelten entsprechend.
(2) Im Berlin-Kolleg dürfen nur Lehrer eingesetzt werden, die die Befähigung
zur Anstellung als Studienrat mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern
mit Ausnahme einer beruflichen Fachrichtung besitzen. In begründeten Ausnahmefällen
darf mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde als Lehrer auch eingesetzt werden,
wer Erfahrungen in Berufen außerhalb des Schulwesens oder in der Erwachsenenbildung besitzt.
(3) In das Berlin-Kolleg darf aufgenommen werden, wer bei Eintritt in die Einführungsphase
- eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte
Berufstätigkeit nachweisen kann,
- mindestens das 19. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht berufstätig ist und
- mindestens den Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt und
entweder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht oder eine
Eignungsprüfung bestanden hat; für die Eignungsprüfung gilt § 27 Abs.5
Satz 6 entsprechend.
Hörer am Berlin-Kolleg dürfen während des Kollegbesuchs keine berufliche
Tätigkeit ausüben, anderenfalls ist das Schulverhältnis aufzulösen.
Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung näher festzulegen, was als Berufsausbildung und Berufstätigkeit
im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und in welchen Fällen von den Voraussetzungen
des Satzes 1 abgewichen werden kann.
(4) (aufgehoben)
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§ 50
[Begabtenprüfung]
Wer nach Bildungsgang und Alter für den Erwerb der Hochschulreife gemäß den
§§ 32 und 33 sowie 48 und 49 nicht in Betracht kommt, aber
eine besondere Befähigung nachweist, kann auf Antrag zu einer besonderen Prüfung
(Begabtenprüfung) zugelassen werden. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Bewerber
für das von ihm angestrebte Hochschulstudium geeignet ist. Wer die Prüfung besteht,
besitzt die Befähigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. § 27 Abs.5
gilt entsprechend.
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§ 51
[Eignungsprüfung]
(aufgehoben)
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§ 52
[Volkshochschulen]
(1) Die Volkshochschulen dienen vor allem der Information und der allgemeinen und beruflichen
Fortbildung der Bürger, die ihr Wissen gemäß der technischen und gesellschaftlichen
Entwicklung erweitern wollen. Darüber hinaus bieten sie Raum für die Beschäftigung
im musischen und in den übrigen kulturellen Bereichen. Die Volkshochschulen haben die Aufgabe,
eine weiterführende Orientierung und Möglichkeiten zur ständigen Auseinandersetzung
mit allen Gebieten des geistigen und gesellschaftlichen Lebens zu bieten.
(2) Für Behinderte, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht das Regelangebot
in Anspruch nehmen können, sind ihren Bedürfnissen entsprechende Bildungsangebote vorzuhalten.
(3) Die Volkshochschulen können Teilnahme- und Leistungsbescheinigungen ausstellen.
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§ 53
[Schulische und berufliche Lehrgänge an Volkshochschulen]
Die Volkshochschulen können mit einer Prüfung abschließende Lehrgänge
einrichten
- für Teilnehmer, die den Hauptschulabschluß, den erweiterten
Hauptschulabschluß, den Realschulabschluß, die Fachhochschulreife oder
die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen,
- für Teilnehmer, die eine weitere berufliche Aus- und Fortbildung erstreben.
Die Lehrgänge nach Satz 1 Nr.1 unterliegen der Schulaufsicht; ihre Einrichtung bedarf
der vorherigen Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats;
§ 27 Abs.2 bis 5 und, soweit Lehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(Volkshochschul-Kollegs) eingerichtet sind, §33 Abs.1 sowie § 49 Abs.1 bis 3
gelten entsprechend. Die Lehrgänge nach Satz 1 Nr.2 unterliegen der Fachaufsicht
des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats. Soweit die Fachaufsicht
über die Lehrgänge nach Satz 1 Nr.2 den Aufgabenbereich eines anderen Mitglieds
des Senats berührt, wird sie im Einvernehmen mit diesem ausgeübt.
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§ 54
[Musikschulen]
(1) Die Musikschulen nehmen Aufgaben der Musikerziehung wahr. Sie bieten theoretischen und
praktischen Unterricht, suchen und fördern Begabungen. Die Musikschulen pflegen Interesse und
Verständnis für zeitgenössische Musik und für Musik früherer Epochen.
Sie bieten Gelegenheit zur musikalischen Betätigung und Weiterbildung.
(2) Die Musikschulen werden entsprechend dem Schwierigkeitsgrad des Unterrichts in Stufen
gegliedert. Die Musikschulen können Teilnahme- und Leistungsbescheinigungen ausstellen.
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§ 55
[Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern]
(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit
gegenüber den Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Sofern Schüler
die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren
Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie
- gegen ihre Pflichten nach § 28 des Schulverfassungsgesetzes oder gegen
sonstige Rechtsvorschriften verstoßen oder
- Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiter oder
Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgabe
erlassen,
können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Als nachhaltige Beeinträchtigung
der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches
unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
- der schriftliche Verweis,
- der Ausschluß von einzelnen freiwilligen Schulveranstaltungen,
- der Ausschluß vom Unterricht bis zu drei Tagen,
- die Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe,
- die Umschulung in eine andere Schule mit demselben Bildungsziel,
- der Ausschluß von der besuchten Schule, wenn der Schüler seine Schulpflicht
bereits erfüllt hat.
Die körperliche Züchtigung bleibt verboten.
(3) Die vorgesehene Ordnungsmaßnahme muß zu Art, Schwere und Folgen
des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies schließt auch
die Würdigung der Motive für das Fehlverhalten des Schülers ein. Maßnahmen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr.5 und 6 sollen nur bei längerfristigem oder
wiederholtem Fehlverhalten eines Schülers und nur dann angewandt werden, wenn sie zuvor
schriftlich angedroht worden waren, die Androhung jedoch nicht zu einer Verhaltensänderung
des Schülers geführt hat.
(4) Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 ist der Schüler,
vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 bis 6 sind der Schüler
und die Erziehungsberechtigten zu hören. Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2
Satz 1 Nr.3 bis 6 ist dem Vermittlungsausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, sofern nicht der betroffene Schüler oder dessen Erziehungsberechtigte
widersprechen. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 werden von
dem für die Unterrichtsgruppe zuständigen Gremium (Klassenkonferenz,
Jahrgangsausschuß, Oberstufenausschuß) ausgesprochen. Sofern sich der Ausschluß
von einer freiwilligen Schulveranstaltung (Absatz 2 Satz 1 Nr.2) nur auf eine nicht
länger als einen Tag dauernde Veranstaltung erstreckt, kann die Entscheidung auch vom
zuständigen Lehrer (Klassenlehrer, Kerngruppenleiter, Oberstufentutor) getroffen werden.
Die Umsetzung in eine Parallelklasse (Absatz 2 Satz 1 Nr.4) wird von der Gesamtkonferenz
angeordnet. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.5 und 6 werden von
der unteren Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Gesamtkonferenz zu hören.
Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen.
(5) Soweit unverzüglich Schritte zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, ordnet
der Schulleiter als vorläufige Maßnahme den sofortigen Ausschluß vom Unterricht
bis zu zwei Wochen oder die sofortige Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere
Unterrichtsgruppe an; der Vermittlungsausschuß ist unverzüglich zu informieren.
Die vorläufige Maßnahme ist schriftlich zu begründen.
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§ 56
[Ordnungsmaßnahmen im Zweiten Bildungsweg und an Fachschulen]
(1) Am Abendgymnasium, an Lehrgängen an Schulen und Volkshochschulen zum Erwerb schulischer
Abschlüsse (§ 26 Abs.3, § 53 Satz 1 Nr.1), am Berlin-Kolleg und
an Fachschulen können Ordnungsmaßnahmen gegen Hörer, Teilnehmer, Kollegiaten und
Studierende getroffen werden, wenn sie beharrlich ihre sich aus der Ausbildung ergebenden
Verpflichtungen nicht erfüllen, insbesondere mehrmals ohne triftigen Grund verbindliche
Unterrichtsveranstaltungen versäumen oder sich weigern, an Leistungsüberprüfungen
teilzunehmen, oder Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwenden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
- der schriftliche Verweis,
- der Ausschluß von allen Lehrveranstaltungen bis zu zwei Wochen,
- der Ausschluß von der besuchten Einrichtung.
Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist der Hörer, Teilnehmer, Kollegiat oder
Studierende zu hören.
(3) Die vorgesehene Ordnungsmaßnahme muß zu Art, Schwere und Folgen
des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies schließt auch
die Würdigung der Motive für das Fehlverhalten ein. Die Maßnahmen nach Absatz 2
Satz 1 Nr.2 und 3 müssen zuvor schriftlich angedroht worden sein und sollen nur
bei schwerwiegendem Fehlverhalten angewandt werden.
(4) Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 werden vom Leiter
der Einrichtung, die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 wird von
der unteren Schulaufsichtsbehörde erlassen. Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2
Satz 1 Nr.2 und 3 sind die Konferenz der Lehrkräfte und der Vermittlungsausschuß
der jeweiligen Einrichtung zu hören. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen.
(5) Soweit unverzüglich Schritte zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, ordnet
der Leiter der Einrichtung als vorläufige Maßnahme den sofortigen Ausschluß
von allen Lehrveranstaltungen bis zu einer Woche an; der Vermittlungsausschuß ist
unverzüglich zu informieren. Die vorläufige Maßnahme darf einmal wiederholt werden;
sie ist jeweils schriftlich zu begründen.
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§ 57
[Fachoberschulen, Berufsfachschulen]
(1) An Fachoberschulen und Berufsfachschulen kann die Aufnahme entsprechend der vorhandenen
Aufnahmekapazität beschränkt werden. Die Platzzahl in den Aufnahmeklassen eines
Bildungsganges (Aufnahmekapazität) ergibt sich aus der von der Schulaufsichtsbehörde
zugelassenen höchsten Anzahl von Schülern in einem Klassenverband (Höchstfrequenz)
und aus der Anzahl der Klassenverbände, die zu Beginn eines Schuljahres an den Schulen
des betreffenden Oberschulzweiges unter Berücksichtigung der Raum-, Material- und
Personalausstattung sowie vorhandener Praktikantenstellen gebildet werden können.
Klassenverbände sollen nicht eingerichtet werden, wenn die Anzahl der Bewerber die von
der Schulaufsichtsbehörde festgelegte Mindestfrequenz erheblich unterschreitet.
(2) Übersteigt für einen Bildungsgang die Anzahl der Bewerber, die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes aufgenommen werden dürfen, die im Land Berlin hierfür
insgesamt zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerber
durch einen Vergabeausschuß ausgewählt. Der Vergabeausschuß besteht aus
den Schulleitern der Oberschulen, an denen der Bildungsgang durchlaufen werden kann.
Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt; im übrigen gelten
für den Vergabeausschuß die §§ 89 bis 93
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Wird ein Bildungsgang nur an einer Schule
durchgeführt, so entscheidet deren Schulleiter.
(3) Die aufzunehmenden Bewerber sind nach den folgenden Maßstäben auszuwählen:
- Die verfügbaren Plätze sind nach der Eignung der Bewerber zu vergeben, soweit sich
aus den Nummern 2 und 3 nichts anderes ergibt. Für die Feststellung der Eignung
sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen; besondere Aufnahmevoraussetzungen
für einzelne Bildungsgänge werden durch diese Vorschriften nicht berührt.
Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses,
mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden. Für Bewerber, die zusätzlich
zu den Aufnahmevoraussetzungen eine anerkannte Berufsausbildung oder ein Praktikum nachweisen,
ist ein Bonus bis zu 0,5 vorzusehen, soweit die Berufsausbildung oder das Praktikum für
den angestrebten Bildungsgang förderlich sind.
- Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung um Aufnahme in einen Bildungsgang verstrichen sind,
werden durch einen Bonus von 0,5 pro Jahr berücksichtigt. Die Vorschriften über
Altersgrenzen für die Aufnahme bleiben unberührt.
- Vorab sind freizuhalten
- 5 vom Hundert der Plätze für die Berücksichtigung außergewöhnlicher
Härten, insbesondere, wenn familiäre oder soziale Umstände vorliegen oder
wenn andere vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme der Ausbildung
verzögert haben,
-
- für die Bildungsgänge der Fachoberschule jeweils 10 vom Hundert der Plätze
für Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen durch ein ausländisches Zeugnis
nachweisen (ausländische Bewerber), jedoch darf das Verhältnis von aufgenommenen
zu abgelehnten ausländischen Bewerbern nicht günstiger sein als das bei
deutschen Bewerbern; reichen die hiernach freizuhaltenden Plätze nicht für alle
ausländischen Bewerber aus, so erfolgt eine Auswahl nach Eignung.
Plätze, die nicht nach Satz 1 Buchst. a und b vergeben werden, sind den nach Nummer 1
zu vergebenden zuzuschlagen.
(4) Alle Bewerber sind durch den Vergabeausschuß, im Falle des Absatzes 2 Satz 4
durch den Schulleiter nach der sich aus Absatz 3 ergebenden Rangfolge in die entsprechenden
Oberschulen aufzunehmen.
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§ 58
[Weiterer Anwendungsbereich]
(1) Für die Aufnahme in das Goethe-Gymnasium, das Gymnasium Steglitz und in den mit
der Klassenstufe 5 beginnenden Bildungsgang an der Bertha-von-Suttner-Oberschule sowie
für die Aufnahme von deutschen Bewerbern in das Französische Gymnasium
(Collège Français) gilt § 57 Abs.1, 2 und&nbsdp;4 entsprechend.
Die verfügbaren Plätze sind nach der Eignung der Bewerber zu vergeben. Für
die Feststellung der Eignung sind der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses
in Deutsch, Mathematik und Sachkunde sowie ergänzend ein Gutachten der Grundschule
heranzuziehen. Deutsche Schüler, die zweisprachig aufgewachsen sind und über
Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, werden in
das Französische Gymnasium (Collège Français) bevorzugt aufgenommen, wenn sie
für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind; die Aufnahme bedarf der Zustimmung
der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Für die Lehrgänge nach § 26 Abs.3 und § 53 Satz 1 Nr.1,
das Abendgymnasium, das Berlin-Kolleg und die Fachschulen gilt §57 entsprechend. Das für
das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Abweichungen von § 57 Abs.3 vorzusehen, wenn dies nach der Eigenart des betreffenden
Bildungsganges erforderlich ist; insbesondere können zur Feststellung der Eignung
Aufnahmeprüfungen vorgesehen werden.
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§ 59
[Ausführungsvorschriften]
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt
das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Soweit die Vorschriften
den Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds des Senats betreffen, werden sie von diesem
erlassen.
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§ 59a
[Übergangsbestimmung]
§ 7 Abs.2 findet erstmals für die Aufnahme von Schülern zum Schuljahr 1998/99
Anwendung.
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§ 60
[Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1948 in Kraft. Die Bestimmungen dieses
Gesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sie durch eine etwaige
spätere gesamtdeutsche Regelung, mit der sie im Widerspruch stehen,
aufgehoben werden.
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