Verordnung über die sonderpädagogische Forderung
(Vom 13. Juli 2000)
|
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung |
§ 3 | Unterricht und Erziehung |
§ 4 | Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung |
§ 5 | Schulergänzende Maßnahmen |
Abschnitt II:
Förderschwerpunkte und Ziele der sonderpädagogischen
Förderung sowie besondere Bedarfslagen
§ 6 | Feststellung von Förderschwerpunkten |
§ 7 | Förderschwerpunkt Sehen" |
§ 8 | Förderschwerpunkt Hören" |
§ 9 | Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung" |
§ 10 | Förderschwerpunkt Sprache" |
§ 11 | Förderschwerpunkt Lernen" |
§ 12 | Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung" |
§ 13 | Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Verhalten)" |
§ 14 | Förderschwerpunkt Autistische Behinderung" |
§ 15 | Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht |
§ 16 | Sonderpädagogische Förderung bei Mehrfachbehinderungen, Förderstufen |
§ 17 | Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage |
Abschnitt III:
Integration in der allgemeinen Schule
§ 18 | Formen der Integration |
§ 19 | Gemeinsamer Unterricht in der Grundschule |
§ 20 | Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I |
§ 21 | 21 Gemeinsamer Unterricht in den berufsbildenden Schulen |
Abschnitt IV:
Abschnitt IV Sonderschulen und sonderpädagogische Einrichtungen
§ 22 | Schule für Blinde mit Berufsschule und Schule für Sehbehinderte |
§ 23 | Schule für Gehörlose mit Berufsschule und Schule für Schwerhörige |
§ 24 | Schule für Körperbehinderte |
§ 25 | Schule für Sprachbehinderte |
§ 26 | Schule für Kranke, Heimschulen |
§ 27 | Schule für Lernbehinderte |
§ 28 | Schule für Geistigbehinderte |
Abschnitt V:
Sonderpädagogische Förderung im Bereich
§ 29 | Berufsvorbereitende Lehrgänge an der Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe |
§ 30 | Lehrgänge mit Vollzeitunterricht |
Abschnitt VI:
Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Forderbedarf
§ 31 | Antragstellung |
§ 32 | Einberufung des Förderausschusses, Fristen |
§ 33 | Mitglieder des Förderausschusses |
§ 34 | Kind-Umfeld-Analyse |
§ 35 | Verfahren, Entscheidungen |
§ 36 | Verfahren beim Übergang von der Sonderschule in die allgemeine Schule |
Abschnitt VII:
Schülerbeförderung, Schulwegbegleitung
Abschnitt VIII:
Schlussvorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Unterricht und Erziehung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule sowie in der Sonderschule und in sonderpädagogischen Einrichtungen.
§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihrer persönlichen Begabung und ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Sie soll den Betroffenen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung ermöglichen.
§ 3 Unterricht und Erziehung
(1) Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenpläne, Stundentafeln und sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Es ist anzustreben, dass die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die im allgemeinen Schulwesen üblichen Abschlüsse erlangen können. Die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung herausgegebenen Rahmenrichtlinien zu den Förderschwerpunkten sind für die Gestaltung von Unterricht und Erziehung zu beachten.
(2) Als Grundlage der sonderpädagogischen Förderung sind von den unterrichtenden Lehrkräften individuelle Förderpläne zu entwickeln und jeweils fortzuschreiben.
§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
(l) Zu den schulischen Organisationsformen der sonderpädagogischen Förderung gehören der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule sowie der Unterricht in der Sonderschule und in sonderpädagogischen Einrichtungen.
(2) Der gemeinsame Unterricht ist in Form einer Einzelintegration in Regelklassen oder der Integration von mehreren Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Integrationsklassen möglich.
(3) An Grundschulen können sonderpädagogische Kleinklassen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf des Förderschwerpunktes Verhalten oder Sprache eingerichtet werden. Kleinklassen für Sprachbehinderte werden nur eingerichtet, wenn eine Schule für Sprachbehinderte in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden ist. Es gelten die Rahmenpläne und Stundentafeln für die Grundschule. Als besondere Hilfe wird die notwendige sonderpädagogische Förderung angeboten. Die Schüler verbleiben in der Regel bis zu drei Jahre in diesen Klassen. Kinder mit Sprachbehinderung werden bei Bedarf bereits in die Vorklasse aufgenommen und verbleiben längstens bis zum Ende der Klasse 2 in den sonderpädagogischen Kleinklassen. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf des Förderschwerpunktes Verhalten wechseln bei Bedarf in der Regel nach einem Jahr aus einer Grundschulklasse in eine sonderpädagogische Kleinklasse.
(4) An Sonderschulen werden Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch der Sonderschule wünschen oder die wegen fehlender Voraussetzungen in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefordert werden können. Sie sind Schulen mit sonderpädagogischem Schwerpunkt, entsprechen in ihrer Zielsetzung der Grund- oder Oberschule und können als Halbtags- oder Ganztagsschulen eingerichtet werden.
(5) An Sonderschulen können sonderpädagogische Förderklassen für Kinder eingerichtet werden, bei denen zu erwarten ist, dass sie nach vorübergehender sonderpädagogischer Förderung in der allgemeinen Schule integriert werden können. Es gilt der Rahmenplan der Grundschule. Hierbei wird der Unterrichtsstoff der ersten beiden Grundschuljahre in drei Schuljahren vermittelt. Das Dehnungsjahr wird auf die allgemeine Schulpflicht nicht angerechnet.
(6) Kooperative Schulsysteme sind räumliche Verbindungen von allgemeinen Schulen mit Sonderschulen zur Durchführung gemeinsamer Unterrichtsprojekte von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie begünstigen die Durchlässigkeit zur allgemeinen Schule und den Wechsel von Schülern aus den Sonderschulen in allgemeine Schulen.
(7) Sonderpädagogische Förderzentren sind schulische Einrichtungen der Bezirke, die die Angebotsvielfalt sonderpädagogischer Förderung koordinieren, einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten entsprechen und sonderpädagogische Förderung in präventiven, integrativen und kooperativen Formen möglichst wohnortnah sicherstellen sowie entsprechende Sonderschulklassen für die unterrichtliche Arbeit bereitstellen. Hierzu gehören auch sonderpädagogische Beratungsstellen für Sprachbehinderte.
(8) Ambulanzlehrer sind an der allgemeinen Schule, der Sonderschule, an Sonderpädagogischen Förderzentren und anderen sonderpädagogischen Einrichtungen sonderpädagogisch unterstützend tätig. Sie sind in der Regel Lehrer an Sonderschulen und werden von dem jeweiligen Schulleiter nach Bedarf eingesetzt. Sie befassen sich insbesondere mit der Diagnostik von sonderpädagogischem Förderbedarf, begleiten beratend behinderte und von Behinderung bedrohte Schüler, unterstützen die wohnortnahe Integration in der allgemeinen Schule und leisten ambulante behinderungsspezifische Hilfen, die in der Regel folgende Personenkreise erfassen:
§ 5 Schulergänzende Maßnahmen
(1) Schulhelfer haben die Aufgabe, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zusätzlichem Bedarf an Pflege und Hilfe im Unterricht zu unterstützen; sie arbeiten eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen. Sie leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Schulhelfer dürfen nur angefordert werden, wenn die besonderen Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht innerhalb des festgelegten Stellenrahmens der Schule leistbar sind. Zur pflegerischen Betreuung können Zivildienstleistende herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Sind Kinder und Jugendliche wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, soll hierfür geeignetes Fachpersonal am Ort der schulischen oder vorschulischen Förderung eingesetzt werden.
(3) Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden. Maßnahmen im Rahmen der Jugend- oder Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Schulleiter durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den Trägem der Jugendhilfe soll im Interesse des Kindes und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan miteinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden. Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt unter Beteiligung des Schulpsychologischen Dienstes, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach den §§ 27 ff. oder nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in der jeweils geltenden Fassung handelt.
(4) Über den Einsatz von schulfremdem Personal in der Schule entscheidet das Landesschulamt auf Antrag des Schulleiters der jeweiligen Schule im Benehmen mit der jeweils entsendenden Stelle. Dabei übernehmen die Sonderpädagogischen Förderzentren koordinierende Aufgaben.
(5) Der offene Ganztagsbetrieb umfasst den Zeitraum von 8.00 bis 16.00 Uhr. Zusätzlich kann im Rahmen der bortähnlichen Betreuung das Betreuungsangebot auf den Zeitraum von 6.00 bis 18.00 Uhr ausgedehnt werden. Die Teilnahme ist freiwillig und nach dem Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel XIII § l des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), in der jeweils geltenden Fassung entgeltpflichtig.
(6) Früh- und Spätbetreuung können an Ganztagsschulen angeboten werden. Die Frühbetreuung umfasst den Zeitraum von 6.00 bis 8.00 Uhr, die Spätbetreuung von 16.00 bis 18.00 Uhr, in der Schule für Geistigbehinderte von 15.00 bis 18.00 Uhr. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6 Feststellung von Förderschwerpunkten
Die Peststellung von Förderschwerpunkten dient der Zuordnung spezieller sonderpädagogischer Qualifikationen und bildet die Grundlage für die Entwicklung weiterer differenzierter Förderplanungen.
§ 7 Förderschwerpunkt Sehen"
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die wegen einer erheblichen Sehschädigung oder wegen Blindheit ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können. Blinden gleichzustellen sind Schüler, die in ihrem Sehvermögen s.o hochgradig beeinträchtigt sind, dass sie sich trotz Sehhilfe ebenso verhalten wie Kinder und Jugendliche ohne Sehvermögen.
(2) Ziel der Förderung ist die Erschließung der Umwelt, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten.
§ 8 Förderschwerpunkt Hören"
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die wegen einer erheblichen Hörschädigung oder wegen Gehörlosigkeit ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch Unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.
(2) Ziel der Förderung ist die Befähigung zur Eingliederung in die Welt der Hörenden, die Entwicklung der Sprache und des Sprechens, die Erschließung der Umwelt, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten.
§ 9 Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung"
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die wegen einer erheblichen körperlichen Behinderung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.
(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit. Zu fördern sind der Aurbau sozialer Beziehungen und das Realisieren der eigenen Leistungsmöglichkeiten.
§ 10 Förderschwerpunkt Sprache"
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die wegen einer erheblichen Sprachbehinderung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können.
(2) Durch die Förderung soll erreicht werden, dass betroffene Kinder und Jugendliche über einen dialoggerichteten Gebrauch Sprache auf- und ausbauen, sprachliches Handeln in Bewährungssituationen bewältigen und sich als kommunikationsfähig erleben können.
§ 11 Pörderschwerpunkt Lernen"
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die wegen einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Lern- und Leistungsverhaltens die Bildungsziele der allgemeinen Schule trotz des Angebotes von Förderunterricht und gegebenenfalls besonderer Lernhilfen nicht erreichen können. Rückstände in der Entwicklung der kognitiven und sprachlichen Funktion sowie in der Differenzierung der Emotionalität müssen feststellbar sein.
(2) Ziel der Förderung ist die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers mit dem Ziel größtmöglicher Selbstständigkeit. Die Schüler sollen befähigt werden, den Anforderungen des späteren Lebens gerecht zu werden, um ihnen eine anerkannte Stellung in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu ermöglichen.
§ 12 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung"
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die wegen hochgradiger Beeinträchtigung in ihren Lernmöglichkeiten, Entwicklungsfähigkeiten und intellektuellen Funktionen erheblich unter den altersgemäßen Erwartungsnormen liegen.
(2) Ziel der Förderung ist die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, um den Schülern Zugang zu den Kulturtechniken sowie eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration zu ermöglichen.
(3) Die Schulbesuchszeit umfasst 10 Schuljahre und den berufsbildenden Lehrgang nach § 39 Abs. 7 des Schulgesetzes für Berlin.
§ 13 Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Verhalten)"
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die auf Grund von erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend gefordert werden können.
(2) Ziel der Förderung ist der Erwerb und die Festigung sozialemotionaler Kompetenz, eine bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensrührung.
(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, in sonderpädagogischen Kleinklassen nach § 4 Abs. 3 und in Heimschulen, gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe, durchgeführt. Dabei sind Unterricht, Erziehung und Hilfeplanung aufeinander abzustimmen.
§ 14 Förderschwerpunkt Autistische Behinderung"
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die wegen einer erheblichen Entwicklungs- und Kommunikationsstörung ihre Fähigkeiten in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können. Die Koordination der schulischen Förderung erfolgt durch Sonderpädagogische Förderzentren.
(2) Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung kommunikativer Fähigkeiten und das Erlernen von individuellen Kommunikationswegen. Insgesamt soll die sozialemotionale Kompetenz erweitert werden.
(3) Die Schulbesuchszeit umfasst 10 Schuljahre und den berufsbildenden Lehrgang nach § 39 Abs. 7 des Schulgesetzes für Berlin.
§ 15 Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist grundsätzlich bei Schülern anzunehmen, die längerfristig oder chronisch krank sind. Die sonderpädagogische Aufgabe besteht darin, Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.
(2) Schulpflichtige Schüler, die sich auf Grund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in Krankenhäusern, der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder im Anschluss an den Klinikaufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung oder in vergleichbaren, unter ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen befinden oder zu Hause bleiben müssen, erhalten während dieser Zeit Unterricht. Sie bleiben Schüler der bisher besuchten Schule. Der Unterricht orientiert sich an den Rahmenplänen des Bildungsganges, dem der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Vorrangig ist in den für die Versetzung oder das Aufrücken entscheidenden Fächern zu unterrichten. In der Regel beträgt der Unterricht für den einzel
nen Schüler je nach Jahrgangsstufe und Leistungsstand zwischen sechs und zwölf Wochenstunden. Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel 60 Minuten.
(3) Unterricht ist so lange zu erteilen, wie die Schulbesuchsunfähigkeit andauert. Das Landesschulamt prüft spätestens halbjährlich nach Anhörung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und der Beratungsstelle für Behinderte oder des Krankenhausarztes, ob der Unterricht fortzusetzen ist. Er dauert in der Regel bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht. Wenn es das Bildungsinteresse des Jugendlichen erfordert, kann der Unterricht auch nach Beendigung der Schulpflicht für längstens zwei Jahre gewährt werden, sofern erwartet werden kann, dass der Jugendliche dadurch zur Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit befähigt werden wird.
(4) Unterricht für kranke Schüler kann als Krankenhausunterricht oder als Hausunterricht stattfinden. Krankenhausunterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht in der Schule für Kranke oder in Sonderklassen erteilt.
(5) Hausunterricht erhalten auch die Schüler, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen.
(6) Das Landesschulamt entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und der Beratungsstelle für Behinderte oder des Krankenhausarztes, in den Fällen von Absatz 5 auf Grund der Empfehlung des Förderausschusses, ob und in welchem Umfang der Krankenhaus- oder Hausunterricht erteilt wird. Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus; zuständig für die Durchrührung des Unterrichts ist in der Regel die bisher besuchte Schule.
§ 16 Sonderpädagogische Förderung bei Mehrfachbehinderungen, Förderstufen
(1) Bei Mehrfachbehinderungen erfolgt die sonderpädagogische Förderung unter Berücksichtigung aller Behinderungen in der Regel in dem Bereich, in dem der Förderschwerpunkt der Behinderung festgelegt ist. An der Schule für Geistigbehinderte erfolgt die Förderung bei Mehrfachbehinderung in den Förderstufen I und II.
(2) Zur Förderstufe I werden Schüler zugeordnet, die in mindestens zwei Förderschwerpunkten sonderpädagogischer Förderung bedürfen. Zur Förderstufe II werden Schüler zugeordnet, die so gravierende Einschränkungen ihrer geistigen, sensorischen, sozialemotionalen oder motorischen Entwicklung haben, dass sie zu einer selbstständigen Lebensbewältigung nicht in der Lage sind und dauernder Pflege und Unterstützung bedürfen. Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist in der Förderstufe II die Anbahnung basaler Kommunikationsstrukturen und die Erweiterung der Handlungskompetenz, um Lebensqualität und Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
(3) Die Schulbesuchszeit umfasst 10 Schuljahre und den berufsbildenden Lehrgang nach § 39 Abs. 7 des Schulgesetzes für Berlin.
§ 17 Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage
In sonderpädagogisch begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise zusätzlicher Unterricht erteilt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Über die Erteilung des zusätzlichen Unterrichts entscheidet das Landesschulamt. Die Aufsicht über die Unterrichtsdurchführung obliegt dem Schulleiter.
§ 18 Formen der Integration
(1) In der allgemeinen Schule kann zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden.
(2) Bei zielgleicher Integration werden die Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule unterrichtet. Für die Aufnahme, den Übergang von der Grundschule in die Oberschule, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Probezeit, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse finden die Vorschriften für die besuchte allgemeine Schule Anwendung. Organisatorische Erleichterungen und methodische Veränderungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung es erfordert. Lernziele und Leistungsanforderungen müssen erfüllt werden.
(3) Schüler mit Lernbehinderung, geistiger Behinderung und Schwermehrfachbehinderung werden zieldifferent integriert. Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich in den Fächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule nicht erfüllt werden können, nach denen für die entsprechende Sonderschule. Diese Schüler rücken bis in die Klassenstufe 9 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Für Schüler mit Lernbehinderung darf eine Wiederholung der bisherigen Klassenstufe nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass danach keine sonderpädagogische Förderung mehr benötigt wird. Die Wiederholung wird von der Klassenkonferenz vorgeschlagen; der Klassenleiter hat die Erziehungsberechtigten hierüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Anordnung der Wiederholung entscheidet die Klassenkonferenz. Über die Entscheidung ist das Landesschulamt unverzüglich zu unterrichten. Es werden Zeugnisse der jeweils besuchten Schule erteilt, jedoch ist auf dem Zeugnis deutlich zu machen, dass die Leistungsanforderung und -bewertung nicht nach den Maßstäben der allgemeinen Schule erfolgte.
§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Grundschule
Es gelten folgende Rahmenbedingungen:
§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I
(1) Für die zielgleiche Integration gilt § 19 Nr. l und 2 entsprechend.
(2) Für die zieldifferente Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf des Schwerpunktes Lernen gelten folgende Rahmenbedingungen:
§ 21 Gemeinsamer Unterricht in den berufsbildenden Schulen
(1) Die Integration von Schülern erfolgt zielgleich. § 19 Nr. l und 2 gilt entsprechend.
(2) Schüler, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, sollen durch geeignete Stütz- und Förderkurse sowie durch Binnendifferenzierung so gefordert werden, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Erziehungsberechtigten erforderlich. Dies gilt insbesondere bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit.
(3) Steht innerhalb des Landes Berlin wegen Art und Umfang der Behinderung eine geeignete Berufsschule nicht zur Verfügung, kann der Auszubildende seine Berufsschulpflicht nur durch den Besuch einer ihm benannten Berufsschule außerhalb des Landes Berlin erfüllen.
(4) Bei unterstützenden Maßnahmen in den berufsbildenden Schulen sind erforderlichenfalls Angebote der Jugendberufshilfe, der Arbeitsverwaltung und der Jugendämter einzubeziehen.
§ 22 Schule für Blinde mit Berufsschule und Schule für Sehbehinderte
(1) Schulen für Blinde können als Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschule sowie als Berufsfachschulen eingerichtet werden. Umfang und Verteilung des Unterrichts in den Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschulen sind in den Stundentafeln der Anlagen l bis l b geregelt. Für die Berufsfachschulen gelten die Jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(2) In die Vorklasse für Blinde werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schüler vom dritten Lebensjahr an aufgenommen (Früherziehung). Sie erhalten einundzwanzig Stunden vorfachlichen Unterricht und zwei Stunden Mobilitätstraining in der Woche.
(3) Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen in der Grund-, Haupt- und Realschule für Blinde sind Klassenverbände klassenstufen- oder schulzweigübergreifend zu bilden, wenn in einer Klassenstufe nur vier oder weniger Schüler vorhanden sind. Es dürfen nur zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zu einem Klassenverband zusammengefasst werden. Unbeschadet eines zusammengesetzten Klassenverbandes erhalten die Schüler der Klassenstufe l grundsätzlich eigenen Lese-, Schreib- und Rechenunterricht. Umfasst ein klassenstufen- oder schulzweigübergreifender Klassenverband mehr als sechs Schüler, kann der Unterricht in einzelnen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik, l. Fremdsprache, nach Genehmigung durch das Landesschulamt auch mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt werden.
(4) Durch zusätzlichen Einzelunterricht zur Erlernung der Blindenschrift für die Dauer von bis zu einem Jahr sind Schüler zu fördern, die neu in Klassen aufgenommen werden, in denen die Beherrschung der Blindenschrift vorausgesetzt wird.
(5) Durch zusätzlichen Einzelunterricht können musikalisch begabte Schüler, die ein Instrument erlernen wollen, gefördert werden.
(6) Die Schule für Sehbehinderte umfasst die Grundschule einschließlich Vorklasse, die Haupt- und Realschule. Umfang und Verteilung des Unterrichts sind in den Stundentafeln der Anlagen l und l a geregelt.
(7) Die berufliche Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter auf den Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule für Blinde und Sehbehinderte erfolgt in einem einjährigen Lehrgang zur blindentechnischen Grundausbildung. Zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im dualen System können einjährige Lehrgänge zur blindentechnischen Grundausbildung mit den Schwerpunkten Gesundheit sowie Handwerk und Industrie eingerichtet werden. Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel der Anlagen 1c bis l e. Aufgenommen wird, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt und mindestens die 8. Klasse einer allgemeinbildenden Schule erfolgreich besucht hat. Die Lehrgänge sind erfolgreich abgeschlossen, wenn am Ende des zweiten Halbjahres in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder eine mangelhafte oder ungenügende Leistung durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung gilt eine mindestens befriedigende Leistung, als Ausgleich für eine ungenügende Leistung eine mindestens gute Leistung; nicht ausreichende Leistungen in mehr als einem Fach können nicht ausgeglichen werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrganges besitzt der Schüler eine dem erfolgreichen Abschluss der Hauptschule gleichwertige Schulbildung.
§ 23 Schule für Gehörlose mit Berufsschule und Schule für Schwerhörige
(1) Die Schule für Gehörlose umfasst die Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschule. Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grund-, Haupt- und Realschule richten sich nach den Stundentafelnder Anlagen 2 und 2 a. Berufsschulunterricht für Gehörlose und Schwerhörige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, wird nach der Stundentafel der Anlage 2b erteilt. Er kann zentral durchgeführt werden oder in Form ambulanter Förderung.
(2) In die Vorklasse werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schüler vom dritten Lebensjahr an aufgenommen (Früherziehung). Sie erhalten einundzwanzig Stunden vorfachlichen Unterricht in der Woche.
(3) Die Schule für Schwerhörige umfasst die Grundschule einschließlich Vorklasse, die Haupt-, die Realschule und eine gymnasiale Oberstufe in Aufbauform.
§ 24 Schule für Körperbehinderte
Die Schule für Körperbehinderte umfasst die Grundschule einschließlich Vorklasse sowie die Haupt- und Realschule. Sie kann auch als Gesamtschule eingerichtet werden.
§ 25 Schule für Sprachbehinderte
Die Schule für Sprachbehinderte umfasst die Grundschule einschließlich Vorklasse sowie Haupt- und Realschule.
§ 26 Schule für Kranke, Heimschulen
(1) In Verbindung mit Krankenhäusern können Sonderschulen als organisatorisch selbstständige Schulen oder Sonderklassen eingerichtet werden. Sonderklassen sind organisatorisch einem Sonderpädagogischen Förderzentrum anzugliedern. Über die Einrichtung entscheidet das Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Krankenhaus liegt, im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger. Das Landesschulamt stellt die Lehrkräfte. Das Bezirksamt trägt die Kosten der Lehr- und Lernmittel.
(2) In Verbindung mit Heimen in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft können Sonderschulen als organisatorisch selbstständige Schulen oder Kleinklassen eingerichtet werden. Absatz l Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 27 Schule für Lernbehinderte
(1) Die Schule für Lernbehinderte umfasst die Klassenstufen l bis 9. Unterricht und Erziehung werden nach dem Rahmenplan für Unterricht und Erziehung der Berliner Schule - Schule für Lernbehinderte - durchgeführt. Umfang und Verteilung des Unterrichts richten sich nach der Stundentafel der Anlage 3.
(2) Beim Übergang aus der allgemeinen Schule in die Schule für Lernbehinderte erfolgt die Zuordnung zu einer Klassenstufe nach dem Leistungsstand des Schülers.
(3) Schüler der Klassenstufen l bis 7 rücken jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Eine Wiederholung der bisherigen Klassenstufe kann angeordnet werden, wenn Schüler am Ende des Schuljahres so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe auch unter Berücksichtigung weiterer besonderer Fördermaßnahmen nicht zu erwarten ist und sie in der bisherigen Klassenstufe besser gefördert werden können. Die Wiederholung wird von der Klassenkonferenz vorgeschlagen; der Klassenleiter hat die Erziehungsberechtigten hierüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Anordnung der Wiederholung entscheidet die Klassenkonferenz. Über die Entscheidung ist das Landesschulamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) In die Klassenstufe 9 ist ein Schüler durch Entscheidung der Klassenkonferenz zu versetzen, wenn seine erfolgreiche Mitarbeit in dieser Klassenstufe zu erwarten ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn seine Leistungen in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik, Arbeitslehre nicht mindestens ausreichend beurteilt werden.
(5) Schüler, die am Ende der Klassenstufe 9 die Voraussetzungen für die Versetzung nach Absatz 4 erfüllen und in nicht mehr als drei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt haben, haben damit den Abschluss der Schule für Lernbehinderte erworben.
(6) Wird während des Besuchs der Schule für Lernbehinderte das Überspringen einer Klassenstufe beantragt, ist nach Anhörung der Erziehungsberechtigten auch über einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(7) Schüler, die zwar die 9. Klasse erfolgreich durchlaufen, nicht jedoch das neunte Schulbesuchsjahr absolviert haben und die nicht die Voraussetzungen für den Wechsel in die Hauptschule erfüllen, besuchen die Schule für Lernbehinderte ein weiteres Jahr. Sie erhalten vertieften Unterricht nach der Stundentafel für die Klasse 9. Soweit möglich, soll für diese Schüler an der bisher besuchten Schule eine eigene Klasse gebildet werden. Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 28 Schule für Geistigbehinderte
(l) Der Bildungsgang an der Schule für Geistigbehinderte ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind:
1. Eingangsstufe: | 6. Lebensjahr, |
2. Unterstufe: | 7. bis 10. Lebensjahr, |
3. Mittelstufe: | 10. bis 13. Lebensjahr, |
4. Oberstufe: | 13. bis 15. Lebensjahr, |
5. Abschlussstufe: | 15. bis 18. Lebensjahr. |
Die Schüler sollen jede dieser Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt. Erhöhter Förderbedarf für Schüler der Förderstufen I und II ist zu berücksichtigen.
(2) Die Schule für Geistigbehinderte ist Ganztagsschule. Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Der Unterricht umfasst 35 Zeitstunden pro Woche. Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.
(3) Unterricht und Erziehung werden nach dem Rahmenplan für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule - Schule für Geistigbehinderte - durchgeführt.
(4) Der Klassenlehrer trägt die Gesamtverantwortung für die von ihm geleitete Klasse, koordiniert die Unterrichtsvorhaben und arbeitet mit Pädagogischen Unterrichtshilfen und Betreuern zusammen.
§ 29 Berufsvorbereitende Lehrgänge an der Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe
(1) Inhalt und Umfang des Unterrichts der berufsvorbereitenden Lehrgänge an der Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe richten sich nach der Stundentafel der Anlage 4.
(2) Die berufsvorbereitenden Lehrgänge sind erfolgreich abgeschlossen, wenn am Ende des zweiten Halbjahres in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden. Eine mangelhafte oder eine ungenügende Leistung in einem Fach kann nach Maßgabe von Absatz 3 durch bessere Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) Als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung gilt eine mindestens befriedigende Leistung; als Ausgleich für eine ungenügende Leistung gilt eine mindestens gute Leistung. Nicht ausreichende Leistungen in mehr als einem Fach können nicht ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen in einem fachpraktischen Fach können nur durch Leistungen in einem anderen fachpraktischen Fach ausgeglichen werden. Leistungen in fachpraktischen Fächern dürfen nicht zum Ausgleich von nicht ausreichenden Leistungen in den übrigen Fächern herangezogen werden. Bei fachpraktischen Fächern, die mit mehr als sechs Wochenstunden unterrichtet werden, gelten als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung mindestens befriedigende Leistungen in zwei Fächern, als Ausgleich für eine ungenügende Leistung mindestens gute Leistungen in zwei Fächern. Leistungen im Fach Sport dürfen nicht zum Ausgleich herangezogen werden.
§ 30 Lehrgänge mit Vollzeitunterricht
Der Unterricht in den berufsbildenden Lehrgängen nach § 39 Abs. 7 des Schulgesetzes für Berlin richtet sich nach den Stundentafelnder Anlagen 5 bis 5 c.
§ 31 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann gestellt werden
1. von den Erziehungsberechtigten,
2. von der vorschulischen Einrichtung,
3. von der Klassenkonferenz,
4. vom Schulpsychologischen Dienst,
5. vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.
Er ist schriftlich zu begründen.
(2) Ist der Antrag nicht von den Erziehungsberechtigten gestellt worden, so sind sie zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Die in Absatz l Satz l Nr. 2 bis 5 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Einleitung des Feststellungsverfahrens über die Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung zu informieren und nach Möglichkeit Einvernehmen herzustellen.
(3) Der Antrag ist über die zuständige allgemeine Schule oder die zuständige Sonderschule an das Landesschulamt zu richten. Das Landesschulamt entscheidet nach Klärung der individuellen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des vermuteten Förderschwerpunktes auch darüber, welche Schule den Förderausschuss einberuft. Der Leiter dieser Schule benennt die Mitglieder des Förderausschusses und beruft ihn ein.
§ 32 Einberufung des Förderausschusses, Fristen
(l) Der Förderausschuss ist einzuberufen:
1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bestehen,
2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Grundschule deutlich erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte,
3. im ersten Halbjahr der Klassenstufe 6, wenn der Übergang für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Sekundarbereich I vorzubereiten ist,
4. bei Veränderungen des Förderschwerpunktes, des Umfangs der sonderpädagogischen Förderung sowie der festgelegten schulischen Organisationsform.
(2) Der Förderausschuss ist so rechtzeitig einzuberufen, dass dessen Empfehlungen dem Landesschulamt in den Fällen des Wechsels in die Oberschule sowie bei Veränderung der schulischen Organisationsformen bis spätestens l. Dezember, in allen übrigen Fällen bis spätestens 30. April eines Jahres vorliegen.
§ 33 Mitglieder des Förderausschusses
(l) Dem jeweiligen Förderausschuss gehören an:
1. Die Erziehungsberechtigten. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
2. Der Schulleiter der vom Landesschulamt benannten Schule;
er kann im Ausnahmefall einen Vertreter mit dieser Aufgabe betrauen.
3. Ein Sonderschullehrer des vermuteten Schwerpunkts sonderpädagogischer Förderung.
4. Ein Vertreter des Schulpsychologischen Dienstes sowie ein Vertreter des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und des sozialpädagogischen Dienstes des Jugendamtes, wenn ihre Teilnahme für erforderlich gehalten wird.
5. Ein Lehrer der in Betracht kommenden Schulart oder des in Betracht kommenden Schulzweiges.
(2) Der Förderausschuss kann fachkompetente Personen, insbesondere aus den vom Schüler bisher besuchten Einrichtungen, anhören. Ab Klassenstufe 8 ist die Berufsberatung einzuladen. Bei Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache wird bei Verständigungsschwierigkeiten eine der jeweiligen Sprache kundige Person hinzugezogen.
(3) Bei dem Förderschwerpunkt Verhalten" gehört dem Förderausschuss stets ein Vertreter des Schulpsychologischen Dienstes an. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann der Förderausschuss gemeinsam mit der Hilfekonferenz tagen;eine Abstimmung mit der Hilfeplanung nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), in der jeweils geltenden Fassung soll grundsätzlich erfolgen.
§ 34 Kind-Umfeld-Analyse
Für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ist das sonderpädagogische Gutachten im Rahmen der Kind-Umfeld-Analyse wesentliche Grundlage; sie dient in gleicher Weise der Förderplanung. Der Sonderpädagoge des jeweiligen Förderschwerpunktes erhebt in Absprache mit dem Schulpsychologischen Dienst die behinderungsspezifische Vorgeschichte unter Einbeziehung des Schülerbogens und der Ergebnisse einer Befragung der Erziehungsberechtigten des Kindes sowie gegebenenfalls von Institutionen, die fachliche Hinweise geben können. Er überprüft den Leistungsstand des Kindes und bezieht eine schulärztliche sowie gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme ein. Er äußert sich unter anderem zu Grad und Art der Behinderung auf der Grundlage spezifischer sonderpädagogischer Diagnostik. Bei Kindern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt er psychometrische Daten. Dieser kognitiven Leistungsüberprüfung sind zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss; bei Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache sind beide Tests sprachfrei auszuwählen. Bei der Erhebung der Daten sind nur solche zu berücksichtigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung des Schülers stehen. In besonderen Fällen kann nach Abstimmung zwischen dem Sonderpädagogen und dem Schulpsychologen das schulpsychologische Fördergutachten das sonderpädagogische Gutachten ersetzen. Bei jeder erneuten Einberufung eines Förderauschusses ist das jeweilige Gutachten fortzuschreiben.
§ 35 Verfahren, Entscheidungen
(1) Der Förderausschuss prüft auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens sowie gegebenenfalls weiterer gutachterlicher Äußerungen und Hilfeplanungen des Jugendamtes die Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung und gibt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder Empfehlungen zu Art und Umfang der Förderung, der Organisationsform und zur weiteren Schullaufbahn ab. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sind die Förderausschüsse organisatorisch zu bündeln.
(2) Die Beratungsergebnisse des Förderausschusses sind in einem Protokoll festzuhalten; abweichende Auffassungen sind darzustellen. Das Protokoll ist dem sonderpädagogischen Gutachten beizufügen und zusammen mit dem Schülerbogen und dem Votum der Erziehungsberechtigten dem Landesschulamt zuzuleiten. Das Landesschulamt stellt fest, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt und entscheidet darüber, in welcher Organisationsform die sonderpädagogische Förderung durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht gegenüber den Erziehungsberechtigten und dem Antragsteller; sie ist dem Vorsitzenden des Förderausschusses und den betroffenen Schulen mitzuteilen. Der Vorsitzende informiert die Mitglieder des Förderausschusses.
(3) Liegen für einen Förderschwerpunkt mehr Anmeldungen vor als Integrationsplätze an der allgemeinen Schule vorhanden sind, entscheidet nach vorrangiger Berücksichtigung von Härte-fallen das Los.
(4) Soweit erforderlich benennt das Landesschulamt im Einvernehmen mit dem für die Schule zuständigen Bezirksamt eine geeignete aufnahmefähige Schule und fordert die Erziehungsberechtigten auf, ihr Kind dort anzumelden. Unterbleibt die Anmeldung, weist das für die Hauptwohnung des Kindes zuständige Bezirksamt das Kind einer geeigneten noch aufnahmefähigen Schule zu; diese kann auch die vom Landesschulamt benannte Schule sein.
§ 36 Verfahren beim Übergang von der Sonderschule in die allgemeine Schule
(1) Wird erkennbar, dass sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr vorliegt, entscheidet das Landesschulamt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten und auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses darüber, ob ein Übergang von der Sonderschule in die allgemeine Schule erfolgen kann.
(2) Die Festlegung einer halbjährigen Beobachtungszeit ist möglich. Nach Ablauf der Beobachtungszeit, die bei längeren Fehlzeiten aus vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen um höchstens ein Schulhalbjahr verlängert werden kann, entscheidet das Landesschulamt auf der Grundlage eines Gutachtens der allgemeinen Schule über die endgültige Aufnahme in die allgemeine Schule. Übergehende Schüler sind in bestehende Klassen-verbände zu integrieren.
§ 37 Schülerbeförderung
(l) Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Berliner Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen öffentlichen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist.
(2) Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, im Falle geschäftsfähiger Schüler von diesen selbst zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt - Schulamt -, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten. Bei den berufsbildenden Oberschulen ist der Antrag über die Schule beim Landesschulamt zu stellen. Bei Heim- und Pflegekindern ist der Antrag über die Schule an das unterbringende Jugendamt zu richten. Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Bezirksamt oder das Landesschulamt weiter. Die Beförderungskosten für Berliner Schüler, die nach Bestätigung der Schulaufsicht ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen, werden von dem Bezirk getragen, in dem die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben. Für berufsbildende Oberschulen liegt die Zuständigkeit beim Landesschulamt.
(3) Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges sind nicht nur der Grad der Behinderung, sondern auch Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen. Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt oder vom Landesschulamt auf der Grundlage des Gutachtens des Schularztes sowie gegebenenfalls des Schulpsychologen und der Stellungnahme der Schule zu treffen. Zuständig für die Begutachtung der Schüler ist der Jugendgesundheitsdienst oder der Schulpsychologische Dienst des Bezirks, in dem die Schule liegt. Die ärztlichen Gutachten sind verschlossen dem Schulamt oder dem Landesschulamt zuzuleiten. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage ärztlicher Gutachten verzichtet werden.
(5) Treten die Anspruchsvoraussetzungen durch einen Wohnungswechsel ein und verlängert sich dadurch die Dauer des Schulweges, so kommt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung oder die erweiterte Beförderungsleistung nur in Betracht, wenn pädagogische und schulorganisatorische Gründe einem Wechsel der Schule entgegenstehen. Verlängert sich die Dauer des Schulweges durch einen Schulwechsel, so setzt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung voraus, dass der Besuch der anderen Schule nach dem Urteil der abgebenden Schule zur bestmöglichen Förderung des Schülers geboten ist.
(6) Für die Beförderung kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht. Soweit sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schüler und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden.
(7) Die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt nicht in Betracht.
(8) Die Bewilligung der Beförderung gilt längstens für ein Schuljahr.
§ 38 Schulwegbegleitung
(1) Schülern, auf die die in § 37 Abs. l genannten Voraussetzungen zutreffen, können auch Begleitpersonen (Schulwegbegleiter) zur Verfügung gestellt werden, wenn die Art der Behinderung dies zulässt und die Schüler auf die selbstständige Bewältigung des Schulweges vorbereitet werden sollen. Das Antragsverfahren regelt sich nach § 37 Abs. 2 und 4.
(2) Schulwegbegleiter haben die Aufgabe, die Schüler sicher von der Wohnung oder einem Sammelpunkt zur Schule und zurück zu geleiten. Ihnen obliegt dabei die Aufsicht über die Schüler.
(3) Ein Schulwegbegleiter kann zugleich bis zu drei Schüler begleiten. In diesem Fall kann im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten ein Sammelpunkt bestimmt werden, von dem die Schüler abgeholt und zu dem sie zurückgebracht werden.
(4) Einzelheiten der Schulwegführung und des Verfahrens bei der Einrichtung von Sammelpunkten werden unter Berücksichtigung der Belange der Schulen und der Erziehungsberechtigten vom zuständigen Bezirksamt oder vom Landesschulamt festgelegt.
(5) Schulwegbegleiter können auch zur Führung der Aufsicht bei der Beförderung von geistig behinderten Schülern mit Schulomnibussen eingesetzt werden.
(6) Als Schulwegbegleiter können Personen ausgewählt werden, die für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen als geeignet erscheinen, volljährig und nicht vorbestraft sind. Sie sind für ihre Aufgabe in geeigneter Weise vorzubereiten.
(7) Mit den Schulwegbegleitem werden Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage zu den von der Senatsverwaltung für Inneres herausgegebenen Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der Schulwegbegleiter" abgeschlossen.
§ 39 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am l. August 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 8 der Schulpflichtverordnung vom 7. November 1958 (GVBl. S. 1075), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2497), außer Kraft.