Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin
(HundeVO Bln)
Vom 5. November 1998, (GVBl. S. 326)
Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln)
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Juni
1998 (GVBl. S. 177, 210), wird verordnet:
Abschnitt I
Hunde
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muß gegen ein
unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und
Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein.
Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß die Gewähr
dafür bieten, daß Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet
werden.
(4) Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen
mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
1. in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
2. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
4. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich
als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und
5. in öffentlichen Verkehrsmitteln
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muß so
beschaffen sein, daß der Hund sicher gehalten werden kann.
Abschnitt II
Gefährliche Hunde
§ 3 Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die
1. wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
2. wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
3. sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale
gezüchtet oder trainiert wurden.
§ 4 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom
Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt
werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Zu den in
§ 2 bezeichneten Anlässen und an den genannten Orten müssen gefährliche Hunde
darüber hinaus einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund
einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten
Besitztums führt, muß über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit
verfügen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht Personen, die
insbesondere wegen
1. einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen, insbesondere
wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder
Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht Personen, die
1. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
2. trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche
Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu
führen, daß von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine
Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der
zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
(5) Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine
Sachkundebescheinigung.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung gilt als
Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 kann die
zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes machen;
insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn
verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu
erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt, kann die
zuständige Behörde die Sicherstellung und/oder Tötung des Hundes anordnen.
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen
oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für
Menschen oder Tiere ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,
2. der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen
eines gefährlichen Hundes besitzt oder
3. der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten von Hunden nach § 3 Nr. 4 ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung
eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier
sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3 Nr. 4 ist verboten.
Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer
Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale
sicherzustellen.
Abschnitt III
Schlußvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt läßt oder nicht die
erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
4. entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den genannten Orten
nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund zu den in § 2 bezeichneten
Anlässen oder an den benannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine und mit einem
beißsicheren Maulkorb führt,
7. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit für das
Halten eines Hundes nicht besitzt,
8. entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
9. entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,
10. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet,
11. entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Merkmale züchtet,
12. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten Hund in den Verkehr
bringt oder erwirbt,
13. entgegen § 10 Abs. 5 nicht die erforderliche Sachkunde nachweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet
werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls,
der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte
Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten.
(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 3 Nr. 2
gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten
Jagdausübung erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn im
Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne
des § 3 Nr. 4 hält, muß die erforderliche Sachkunde zum Führen des Hundes nach
§ 5 Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber der
zuständigen Behörde nachweisen. Während dieses Zeitraums darf ein gefährlicher
Hund im Sinne des § 3 Nr. 4 außerhalb eines eingefriedeten Besitztums ohne
Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 5 geführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 12. November 2008 außer Kraft.
Berlin, den 5. November 1998
Der Senat von Berlin
Senatorin für Gesundheit und Soziales
Regierender Bürgermeister
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