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Verordnung

über das Halten von Hunden in Berlin
(HundeVO Bln)

Vom 5. November 1998, (GVBl. S. 326)


Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird verordnet:

Abschnitt I

Hunde

§ 1 Halten und Führen von Hunden

(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muß gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.

(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß die Gewähr dafür bieten, daß Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.

(4) Hunde dürfen nicht

1. auf Kinderspielplätze,

2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen

mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.

§ 2 Leinenpflicht

Hunde sind

1. in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,

2. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

3. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,

4. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und

5. in öffentlichen Verkehrsmitteln

an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muß so beschaffen sein, daß der Hund sicher gehalten werden kann.

Abschnitt II

Gefährliche Hunde

§ 3 Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die

1. wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,

2. wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,

3. sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,

4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.

§ 4 Führen gefährlicher Hunde

(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Zu den in § 2 bezeichneten Anlässen und an den genannten Orten müssen gefährliche Hunde darüber hinaus einen beißsicheren Maulkorb tragen.

(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.

§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis

(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muß über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen

1. einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,

2. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht Personen, die

1. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder

2. trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.

(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, daß von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

(5) Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung.

(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.

§ 6 Auflagen und Maßnahmen

(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen.

(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/oder Tötung des Hundes anordnen.

§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden

Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

1. der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,

2. der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder

3. der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.

§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden

(1) Das Abrichten von Hunden nach § 3 Nr. 4 ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.

(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3 Nr. 4 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.

Abschnitt III

Schlußvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt läßt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,

3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,

4. entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund zu den in § 2 bezeichneten Anlässen oder an den benannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine und mit einem beißsicheren Maulkorb führt,

7. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten eines Hundes nicht besitzt,

8. entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,

9. entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,

10. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet,

11. entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet,

12. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt,

13. entgegen § 10 Abs. 5 nicht die erforderliche Sachkunde nachweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.

§ 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten.

(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Nr. 4 hält, muß die erforderliche Sachkunde zum Führen des Hundes nach § 5 Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Während dieses Zeitraums darf ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Nr. 4 außerhalb eines eingefriedeten Besitztums ohne Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 5 geführt werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 12. November 2008 außer Kraft.

Berlin, den 5. November 1998

Der Senat von Berlin

Senatorin für Gesundheit und Soziales

Regierender Bürgermeister

 
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 Letzte Änderung:
 am 24.03.2000
 
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