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Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG)
Vom l. November 1990
(GVB1. S, 2214, geänd. durch G. v. 17. 3. 1994, GVB1, S. 86)
§ 1 Ausweispflicht
§ 2 Vorläufiger Personalausweis
§ 3 Ausweisbehörde
§ 4 Antragstellung
§ 5 Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen
§ 6 Pflichten des Ausweisinhabers
§ 7 Sicherstellung und Einziehung
§ 8 Gebühren
§ 9 Datenübermittlung
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
§ 1 Ausweispflicht, (l) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nach den
Vorschriften des Landesmeldegesetzes1 der Meldepflicht unterliegen oder
keine Wohnung haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.
(2) Absatz l gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen oder
in einer Einrichtung untergebracht sind, die dem Vollzug einer richterlichen
Entscheidung über die Freiheitsentziehung dient.
(3)2 Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen
oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten auf Dauer nicht zu
besorgen vermögen oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern,
Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder
sich voraussichtlich auf Dauer wegen einer körperlichen Behinderung
nicht ohne Begleitung in der Öffentlichkeit zu bewegen vermögen, können
durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht
befreit werden.
(4) Deutsche, die der Ausweispflicht nach Absatz l nicht unterliegen,
können auf Antrag einen Ausweis (Personalausweis oder einen vorläufigen
Personalausweis) erhalten.
(5) Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis
besitzen.
(6) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises
ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und Beamten, die
zur Feststellung seiner Personalien berechtigt sind, dazu auf Verlangen
vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
(7) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Vorläufiger Personalausweis, (l) Macht der Antragsteller glaubhaft,
dass er sofort einen Personalausweis benötigt, so wird ihm ein vorläufiger
Personalausweis ausgestellt. Ein vorläufiger Personalausweis kann auch
aus anderen wichtigen Gründen ausgestellt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises wird dem
jeweiligen Nutzungszweck angepasst; sie darf jedoch drei Monate nicht
überschreiten.
§ 3 Ausweisbehörde, (l) Ausweisbehörde ist das Landeseinwohneramt
Berlin. Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden durch
die örtlichen Meldestellen ausgestellt.
(2) Ausweisbewerber, die über mehrere Wohnungen im Geltungsbereich
des Melderechtsrahmengesetzes verfügen und denen die Antragstellung
am Ort der Hauptwohnung nicht zuzumuten ist, können den Antrag
auch bei der Ausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung stellen. Die
Ausweisbehörde der Nebenwohnung leitet den Antrag der Ausweisbehörde
der Hauptwohnung zu.
(3) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des
Melderechtsrahmengesetzes, so ist die Ausweisbehörde zuständig, in deren
Bereich er sich aufhält.
(4) Für Binnenschiffer und Seeleute bestimmt sich die Zuständigkeit
nach der zuständigen Meldebehörde.
§ 4 Antragstellung, (l) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis
wird nur auf Antrag des Ausweisbewerbers oder seines gesetzlichen
Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung muss der Ausweisbewerber
persönlich erscheinen; Ausnahmen können aus wichtigem Grund, etwa
bei körperlichen Gebrechen, zugelassen werden.
(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur
Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugendliche
vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche
Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises
zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt.
(3)2 Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der nach dem ihm
übertragenen Aufgabenkreis den Aufenthalt dieser Person bestimmen
kann, ist der Betreuer verpflichtet, den Antrag zu stellen.
(4) Bei der Antragstellung gibt der Antragsteller folgende Daten einschließlich
der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise
an:
- Familienname und gegebenenfalls Geburtsname,
- Vorname, unter Bezeichnung des Rufnamens,
- gegebenenfalls der Doktorgrad,
- gegebenenfalls der Ordens- oder Künstlername,
- Tag und Ort der Geburt,
- Körpergröße,
- Augenfarbe,
- gegenwärtige Anschrift,
- Staatsangehörigkeit,
- zuletzt ausgestellter Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
(Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer),
- gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Doktorgrad,
Anschrift, Tag der Geburt).
Der Antragsteller ist verpflichtet,
- die erforderlichen Unterschriften in der für die Ausstellung des Ausweises
notwendigen Form zu leisten;
- ein Lichtbild in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit einzureichen,
das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht des Ausweisbewerbers
in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen
lassen muss; das Lichtbild muss die Person ohne Kopfbedeckung zeigen;
von der Verpflichtung, dass das Lichtbild den Ausweisbewerber ohne
Kopfbedeckung zeigen muss, können aus wichtigem Grund Ausnahmen
zugelassen werden; der Hintergrund des Lichtbildes muss heller als
die Gesichtspartie sein; für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
werden zwei Lichtbilder abgegeben.
Soweit notwendig, erbringt der Antragsteller alle weiteren Nachweise,
die zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich
sind.
(5) Reichen die Angaben und Nachweise nach Absatz 4 nicht aus, um
die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei festzustellen, und lassen
sich die Zweifel auch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
durch weitere vom Ausweisbewerber zu erbringenden Nachweise
oder durch Auskünfte anderer Stellen beheben, so ist der Ausweisbewerber
verpflichtet, sich den zur Feststellung seiner Identität erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere einer Gegenüberstellung, zu unterziehen.
Bestehen auch dann noch Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausweisbehörde
erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen; ihre Durchführung
obliegt der Polizei. Erkennungsdienstliche Unterlagen zur Feststellung
der Identität des Ausweisbewerbers darf die Polizei nur für diesen
Zweck verwenden. Sie werden der Ausweisbehörde mit dem Ergebnis
der Feststellung zugesandt. Steht danach die Identität des Ausweisbewerbers
zweifelsfrei fest, so werden die Unterlagen vernichtet.
§ 5 Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen.
Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis
ist ungültig, wenn
- er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht mehr
zulässt,
- er verändert worden ist,
- Eintragungen fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die gegenwärtige
Anschrift oder Körpergröße - unzutreffend sind,
- seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
§ 6 Pflichten des Ausweisinhabers, (l) Der Inhaber eines Personalausweises
oder eines vorläufigen Personalausweises
- beantragt spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines
Ausweises einen neuen Ausweis, sofern er zum Besitz eines Personalausweises
verpflichtet ist,
- gibt seinen Ausweis bei Ungültigkeit oder Empfang eines neuen Ausweises
bei der Ausweisbehörde unverzüglich ab,
- zeigt den Verlust seines Ausweises und sein Wiederauffinden unverzüglich
der Ausweisbehörde an,
- gibt seinen wiederaufgefundenen Ausweis bei der Personalausweisbehörde
unverzüglich ab, wenn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
- legt seinen Ausweis bei der Ausweisbehörde unverzüglich vor, wenn
sich seine Anschrift geändert hat.
(2) Bei der Verlustanzeige nach Absatz l Nr. 3 gibt der Ausweisinhaber
die in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8 genannten Daten, die Behörde,
die den Ausweis ausgestellt hat, und die Umstände des Verlustes an.
§ 7 Sicherstellung und Einziehung. Ein Personalausweis oder ein vorläufiger
Personalausweis, der ungültig ist oder dessen Besitz unzulässig
ist, kann von jeder Ausweisbehörde oder Behörde, die zur Feststellung
von Personalien berechtigt ist, zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt
und von der zuständigen Ausweisbehörde eingezogen werden.
§ 8 Gebühren, (l) Für die Ausstellung eines Ausweises wird eine Gebühr
von 10,-DM erhoben. Die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises
an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung der
Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig
ist.
(2) Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig; sie wird spätestens bei der
Aushändigung des Ausweises entrichtet.
§ 9 Datenübermittlung, (l) Das Landeseinwohneramt Berlin übermittelt
Daten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 des Bundesgesetzes über
Personalausweise1 und Seriennummer, Ausstellungsbehörden und Gültigkeitsdauer
eines Ausweises
- an den Polizeipräsidenten in Berlin unter Angabe der Umstände des
Verlustes, wenn der Ausweis durch eine Straftat oder sonst abhanden
gekommen ist und in diesem Fall konkrete Hinweise vorliegen, die den
Verdacht einer missbräuchlichen Benutzung begründen;
- an die für die Fortschreibung des polizeilichen Grenzfahndungsbestandes
zuständige Stelle, wenn eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Personalausweise getroffen wurde.
(2) Die Empfänger der Datenübermittlung werden zum Zwecke der
Löschung der gespeicherten Daten im Falle des Absatzes l Nr. 1 vom
Wiederauffinden des Ausweises und im Falle des Absatzes l Nr. 2 von der
Aufhebung der Anordnung unterrichtet.
(3) Wird die Ausweisbehörde von einer Strafermittlungs-, Strafverfolgungs-,
Strafvollzugs-, Strafvollstreckungs- und Verfassungsschutzbehörde
um die Übermittlung von Daten ersucht, so zeichnet die ersuchende
Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis
auf den Anlass der Übermittlung auf. Die Aufzeichnungen werden gesondert
aufbewahrt, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung
folgt, vernichtet.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten, (l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
- als Ausweisinhaber einer seiner Pflichten nach § 6 nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
- durch falsche Angaben die Ausstellung eines Ausweises bewirkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten1 ist das Landeseinwohneramt Berlin.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten. Zur Vornahme erkennungsdienstlicher
Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 können die Grundrechte auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
eingeschränkt werden.
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