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Landespersonalausweisgesetz
(LPAuswG)

Vom l. November 1990 (GVB1. S, 2214, geänd. durch G. v. 17. 3. 1994, GVB1, S. 86)

§ 1 Ausweispflicht
§ 2 Vorläufiger Personalausweis
§ 3 Ausweisbehörde
§ 4 Antragstellung
§ 5 Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen
§ 6 Pflichten des Ausweisinhabers
§ 7 Sicherstellung und Einziehung
§ 8 Gebühren
§ 9 Datenübermittlung
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Einschränkung von Grundrechten

§ 1 Ausweispflicht,
(l) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes1 der Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.

(2) Absatz l gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen oder in einer Einrichtung untergebracht sind, die dem Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung dient.

(3)2 Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten auf Dauer nicht zu besorgen vermögen oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder sich voraussichtlich auf Dauer wegen einer körperlichen Behinderung nicht ohne Begleitung in der Öffentlichkeit zu bewegen vermögen, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden.

(4) Deutsche, die der Ausweispflicht nach Absatz l nicht unterliegen, können auf Antrag einen Ausweis (Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis) erhalten.

(5) Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen.

(6) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien berechtigt sind, dazu auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Vorläufiger Personalausweis,
(l) Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er sofort einen Personalausweis benötigt, so wird ihm ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt. Ein vorläufiger Personalausweis kann auch aus anderen wichtigen Gründen ausgestellt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises wird dem jeweiligen Nutzungszweck angepasst; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

§ 3 Ausweisbehörde,
(l) Ausweisbehörde ist das Landeseinwohneramt Berlin. Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden durch die örtlichen Meldestellen ausgestellt.

(2) Ausweisbewerber, die über mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes verfügen und denen die Antragstellung am Ort der Hauptwohnung nicht zuzumuten ist, können den Antrag auch bei der Ausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung stellen. Die Ausweisbehörde der Nebenwohnung leitet den Antrag der Ausweisbehörde der Hauptwohnung zu.

(3) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist die Ausweisbehörde zuständig, in deren Bereich er sich aufhält.

(4) Für Binnenschiffer und Seeleute bestimmt sich die Zuständigkeit nach der zuständigen Meldebehörde.

§ 4 Antragstellung,
(l) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis wird nur auf Antrag des Ausweisbewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung muss der Ausweisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen können aus wichtigem Grund, etwa bei körperlichen Gebrechen, zugelassen werden.

(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt.

(3)2 Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der nach dem ihm übertragenen Aufgabenkreis den Aufenthalt dieser Person bestimmen kann, ist der Betreuer verpflichtet, den Antrag zu stellen.

(4) Bei der Antragstellung gibt der Antragsteller folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise an:

  1. Familienname und gegebenenfalls Geburtsname,
  2. Vorname, unter Bezeichnung des Rufnamens,
  3. gegebenenfalls der Doktorgrad,
  4. gegebenenfalls der Ordens- oder Künstlername,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Körpergröße,
  7. Augenfarbe,
  8. gegenwärtige Anschrift,
  9. Staatsangehörigkeit,
  10. zuletzt ausgestellter Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis (Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer),
  11. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt).

Der Antragsteller ist verpflichtet,

  1. die erforderlichen Unterschriften in der für die Ausstellung des Ausweises notwendigen Form zu leisten;
  2. ein Lichtbild in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit einzureichen, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht des Ausweisbewerbers in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muss; das Lichtbild muss die Person ohne Kopfbedeckung zeigen; von der Verpflichtung, dass das Lichtbild den Ausweisbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen muss, können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden; der Hintergrund des Lichtbildes muss heller als die Gesichtspartie sein; für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises werden zwei Lichtbilder abgegeben.
Soweit notwendig, erbringt der Antragsteller alle weiteren Nachweise, die zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

(5) Reichen die Angaben und Nachweise nach Absatz 4 nicht aus, um die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei festzustellen, und lassen sich die Zweifel auch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durch weitere vom Ausweisbewerber zu erbringenden Nachweise oder durch Auskünfte anderer Stellen beheben, so ist der Ausweisbewerber verpflichtet, sich den zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen, insbesondere einer Gegenüberstellung, zu unterziehen. Bestehen auch dann noch Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausweisbehörde erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen; ihre Durchführung obliegt der Polizei. Erkennungsdienstliche Unterlagen zur Feststellung der Identität des Ausweisbewerbers darf die Polizei nur für diesen Zweck verwenden. Sie werden der Ausweisbehörde mit dem Ergebnis der Feststellung zugesandt. Steht danach die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei fest, so werden die Unterlagen vernichtet.

§ 5 Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen.
Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ist ungültig, wenn

  1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht mehr zulässt,
  2. er verändert worden ist,
  3. Eintragungen fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die gegenwärtige Anschrift oder Körpergröße - unzutreffend sind,
  4. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
§ 6 Pflichten des Ausweisinhabers,
(l) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises
  1. beantragt spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Ausweises einen neuen Ausweis, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,
  2. gibt seinen Ausweis bei Ungültigkeit oder Empfang eines neuen Ausweises bei der Ausweisbehörde unverzüglich ab,
  3. zeigt den Verlust seines Ausweises und sein Wiederauffinden unverzüglich der Ausweisbehörde an,
  4. gibt seinen wiederaufgefundenen Ausweis bei der Personalausweisbehörde unverzüglich ab, wenn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
  5. legt seinen Ausweis bei der Ausweisbehörde unverzüglich vor, wenn sich seine Anschrift geändert hat.
(2) Bei der Verlustanzeige nach Absatz l Nr. 3 gibt der Ausweisinhaber die in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8 genannten Daten, die Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat, und die Umstände des Verlustes an.

§ 7 Sicherstellung und Einziehung.
Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis, der ungültig ist oder dessen Besitz unzulässig ist, kann von jeder Ausweisbehörde oder Behörde, die zur Feststellung von Personalien berechtigt ist, zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Ausweisbehörde eingezogen werden.

§ 8 Gebühren,
(l) Für die Ausstellung eines Ausweises wird eine Gebühr von 10,-DM erhoben. Die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.

(2) Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig; sie wird spätestens bei der Aushändigung des Ausweises entrichtet.

§ 9 Datenübermittlung,
(l) Das Landeseinwohneramt Berlin übermittelt Daten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 des Bundesgesetzes über Personalausweise1 und Seriennummer, Ausstellungsbehörden und Gültigkeitsdauer eines Ausweises

  1. an den Polizeipräsidenten in Berlin unter Angabe der Umstände des Verlustes, wenn der Ausweis durch eine Straftat oder sonst abhanden gekommen ist und in diesem Fall konkrete Hinweise vorliegen, die den Verdacht einer missbräuchlichen Benutzung begründen;
  2. an die für die Fortschreibung des polizeilichen Grenzfahndungsbestandes zuständige Stelle, wenn eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Personalausweise getroffen wurde.
(2) Die Empfänger der Datenübermittlung werden zum Zwecke der Löschung der gespeicherten Daten im Falle des Absatzes l Nr. 1 vom Wiederauffinden des Ausweises und im Falle des Absatzes l Nr. 2 von der Aufhebung der Anordnung unterrichtet.

(3) Wird die Ausweisbehörde von einer Strafermittlungs-, Strafverfolgungs-, Strafvollzugs-, Strafvollstreckungs- und Verfassungsschutzbehörde um die Übermittlung von Daten ersucht, so zeichnet die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung auf. Die Aufzeichnungen werden gesondert aufbewahrt, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, vernichtet.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten,
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Ausweisinhaber einer seiner Pflichten nach § 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Ausweises bewirkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten1 ist das Landeseinwohneramt Berlin.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten.
Zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

 
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 Letzte Änderung:
 am 07.09.2000
 
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