Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Vom 16. Dezember 1998
§1
Konzentration der Grundbuchämter und
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Die Führung des Grundbuchs obliegt den Amtsgerichten
a) Hohenschönhausen
für seinen Bezirk sowie die Bezirke der Grundbuchämter
Pankow/Weißensee und Wedding;
b) Köpenick
für seinen Bezirk;
c) Lichtenberg
für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes
Neukölln und den Grundbuchbezirk Friedrichshain;
d) Schöneberg (Dienststelle Lichterfelde)
für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes
Charlottenburg;
e) Spandau
für seinen Bezirk;
f) Tempelhof-Kreuzberg
für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes
Tiergarten und die Grundbuchbezirke Mitte und Prenzlauer
Berg.
(2) Bei den in Absatz l genannten Amtsgerichten wird das
Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei nach
Maßgabe der aus der Anlage dieser Verordnung ersichtlichen
Reihenfolge angelegt. Die einzelnen maschinell geführten
Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. l Satz l GBO)
an die Stelle der bisher in Papierform gerührten Grundbücher.
§2
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch
Umstellung (§ 70 GBV),
Neufassung (§ 69 GBV) oder
Umschreibung (§ 68 GBV)
angelegt.
(2) Die Freigabe des durch. Umstellung, Neufassung oder
Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs
nach § 128 Abs. l Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
§3
Speicherung von Grundbuchdaten
Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an
zentraler Stelle gespeichert.
§4
Abrufverfahren
Für die Erteilung der Genehmigung des Abrufverfahrens nach
§ 133 Abs. 2 Satz l und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist
der Präsident des Amtsgerichts zuständig.
§5
Ersatzgrundbuch
(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das
maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht
möglich ist.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141
Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des
Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem
Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus
dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum
.....". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift
ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen
am/zum .....". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt
entsprechend.
§6
Übergangsregelung
Bis zur Anlegung und Freigabe des maschinell geführten
Grundbuchs werden die Grundbücher von den bisherigen
Grundbuchämtern geführt.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
zur Verordnung
über das maschinell geführte Grundbuch
In folgender Reihenfolge, von der aus organisatorischen Gründen abgewichen werden kann, findet die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs für die bei den bisherigen Grundbuchämtern geführten Grundbücher statt:
1. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,
2. Amtsgericht Schöneberg (Dienststelle Lichterfelde),
3. Amtsgericht Lichtenberg,
4. Amtsgericht Tiergarten,
5. Amtsgericht Spandau,
6. Amtsgericht Charlottenburg,
7. Amtsgericht Hohenschönhausen,
8. Amtsgericht Pankow/Weißensee,
9. Amtsgericht Köpenick,
10. Amtsgericht Wedding,
11. Amtsgericht Neukölln,
12. Amtsgericht Mitte, hier: Grundbuchbezirk Friedrichshain,
13. Amtsgericht Mitte, hier: Grundbuchbezirke Mitte und
Prenzlauer Berg.
|