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Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

Vom 16. Dezember 1998

§1
Konzentration der Grundbuchämter und Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Die Führung des Grundbuchs obliegt den Amtsgerichten

a) Hohenschönhausen
für seinen Bezirk sowie die Bezirke der Grundbuchämter Pankow/Weißensee und Wedding;

b) Köpenick
für seinen Bezirk;

c) Lichtenberg
für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes Neukölln und den Grundbuchbezirk Friedrichshain;

d) Schöneberg (Dienststelle Lichterfelde)
für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes Charlottenburg;

e) Spandau
für seinen Bezirk;

f) Tempelhof-Kreuzberg
für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes Tiergarten und die Grundbuchbezirke Mitte und Prenzlauer Berg.

(2) Bei den in Absatz l genannten Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei nach Maßgabe der aus der Anlage dieser Verordnung ersichtlichen Reihenfolge angelegt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. l Satz l GBO) an die Stelle der bisher in Papierform gerührten Grundbücher.

§2
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch
Umstellung (§ 70 GBV),
Neufassung (§ 69 GBV) oder
Umschreibung (§ 68 GBV)
angelegt.

(2) Die Freigabe des durch. Umstellung, Neufassung oder Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. l Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§3
Speicherung von Grundbuchdaten

Die Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.

§4
Abrufverfahren

Für die Erteilung der Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz l und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist der Präsident des Amtsgerichts zuständig.

§5
Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum .....". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum .....". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§6
Übergangsregelung

Bis zur Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs werden die Grundbücher von den bisherigen Grundbuchämtern geführt.

§7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage zur Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

In folgender Reihenfolge, von der aus organisatorischen Gründen abgewichen werden kann, findet die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs für die bei den bisherigen Grundbuchämtern geführten Grundbücher statt:

1. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,

2. Amtsgericht Schöneberg (Dienststelle Lichterfelde),

3. Amtsgericht Lichtenberg,

4. Amtsgericht Tiergarten,

5. Amtsgericht Spandau,

6. Amtsgericht Charlottenburg,

7. Amtsgericht Hohenschönhausen,

8. Amtsgericht Pankow/Weißensee,

9. Amtsgericht Köpenick,

10. Amtsgericht Wedding,

11. Amtsgericht Neukölln,

12. Amtsgericht Mitte, hier: Grundbuchbezirk Friedrichshain,

13. Amtsgericht Mitte, hier: Grundbuchbezirke Mitte und Prenzlauer Berg.

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 Letzte Änderung:
 am 21.09.1998
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