Stellungnahme des BundesratesEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer GesetzeDer Bundesrat hat in seiner 754. Sitzung am 29. September 2000 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Inhalt:
l. Zu Artikel l des Gesetzentwurfs im Ganzena) Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll vorrangig die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-Datenschutzrichtlinie) umgesetzt werden. b) Im Zuge der Beratungen der EG-Datenschutzrichtlinie haben die Länder und auch der Bundesrat zahlreiche Vorschläge zur Schaffung eines modernen Datenschutzrechts unterbreitet, die geeignet erscheinen, auf der Grundlage des in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Kontrollsystems einen wirksamen Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger beim Umgang mit ihren persönlichen Daten zu gewährleisten und gleichzeitig unangemessene Verwaltungsformalitäten bei den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Kontrollbehörden zu vermeiden. c) Die Forderungen des Bundesrates vom 14. Dezember 1990 - (BR-Drs. 690/90 (Beschlüsse - zu dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vom 27. Juli 1990 (ABI. Nr. C 277 vom 15. November 1990, S. 3) sind ebenso wie die dem Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 8. Februar 1993 zugeleitete Gemeinsame Stellungnahme der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zu dem Geänderten Vorschlag der Kommission vom 16. Oktober 1992 (ABI. Nr. C 311 vom 27. November 1992, S. 30) in die weiteren Beratungen der EG-Datenschutzrichtlinie einbezogen worden und haben dazu beigetragen, dass die verabschiedete Richtlinie den vorstehenden Anliegen der Länder weitgehend Rechnung trägt. d) Nach Inkrafttreten der EG-Datenschutzrichtlinie im Jahr 1995 haben die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich eine Prüfung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Maßnahmen eingeleitet und in den letzten Jahren wiederholt Vorschläge und Empfehlungen zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt. Dabei wurde unter anderem gefordert,
e) Bei der Vorstellung des Geänderten Vorschlages für eine EG-Datenschutzrichtlinie ist von der Kommission deutlich gemacht worden, dass die „Rahmenrichtlinie die großen Leitlinien des Gesetzes festlege, gleichzeitig aber den Mitgliedstaaten in der Anwendung gemeinsamer Grundsätze sowie im Hinblick auf die Wahl der Methoden und Verfahren, mit denen die tatsächliche Anwendung dieser Grundsätze gewährleistet werden solle, viel Freiheit einräume". Vor diesem Hintergrund ist von den Ländern auch gefordert worden, die durch die EG-Datenschutzrichtlinie eröffneten Gestaltungsspielräume zu nutzen, um
f) Auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf im Interesse einer zeitnahen Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie begrüßt wird, hält der Bundesrat die Berücksichtigung der vorgenannten Anliegen der Länder im Rahmen der beabsichtigten grundlegenden Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes für geboten. Den Erfordernissen der Transparenz und Normenklarheit kann dabei insbesondere durch die Beibehaltung der Unterscheidung zwischen Vorschriften für den öffentlichen und den nichtöffentlichen Bereich Rechnung getragen werden. 2. Zu Artikel l Nr. 6. 7. 10 und 36 (§§ 4. 4d. 4e. 6a und 34 BDSG)Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Form
Begründung:
Die vorgesehenen Neuregelungen in den §§ 4 Abs. 2 und 4, 4d, 4e, 6a und 34
BDSG können in der Praxis zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand
führen, der auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen nicht gerechtfertigt erscheint. Bei den Vorschriften des § 4 Absatz
2 und 4 BDSG ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese Vorschriften, die
nach der bisherigen gesetzlichen Regelung lediglich für die Behörden und
sonstigen öffentlichen Stellen galten, im Bereich der auf den Prinzipien der
freien wirtschaftlichen Betätigung und der Vertragsfreiheit beruhenden
Privatwirtschaft einer entsprechenden Modifizierung bedürfen. 3. Zu Artikel l Nr. 7 (§ 4b BDSG) und Artikel 8 § 2 Nr. 9 (§ 77 SGB X)Die Bundesregierung wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel l Nr. 7 die Vorschrift des § 4b BDSG und in Artikel 8 § 2 Nr. 9 die Vorschrift des § 77 SGB X wie folgt vereinfacht werden können:
Die jetzige Fassung des § 4b BDSG unterscheidet nicht nur zwischen Übermittlungen
innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
Übermittlungen an Stellen außerhalb der Europäischen Union (letzteren sind
über- und zwischenstaatlichen Stellen gleichgestellt), sondern unterscheidet
auch noch bei Datenübermittlungen innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, ob der Anwendungsbereich von Artikel 3 der EG-Datenschutzrichtlinie
gegeben ist. Die zuletzt genannte Unterscheidung ist für
die tägliche Praxis sowohl in der Privatwirtschaft als auch in der Verwaltung
äußerst problematisch, da bei jeder Datenübermittlung geprüft werden müsste,
ob sie dem Anwendungsbereich der EG-Datenschutzrichtlinie unterfällt. In der
täglichen Praxis müsste also die schwierige Frage des Anwendungsbereiches
der EG-Datenschutzrichtlinie beantwortet werden. Ein Bundesgesetz sollte aber
in sich aussagekräftig sein und sollte zu seiner Anwendung keinen ständigen
Rückgriff auf die Richtlinie benötigen; dies wäre mit dem Gedanken der
Normklarheit nicht vereinbar. 4. Zu Artikel l Nr. 7 (§ 4f Abs. l Satz 6 BDSG)In Artikel l Nr. 7 sind in § 4f Abs. l Satz 6 die Wörter „eine Vorabkontrolle durchzuführen haben" durch die Wörter „automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die der Vorabkontrolle unterliegen," zu ersetzen. Begründung:
Eine Vorabkontrolle ist nach § 4d Abs. 5 durchzuführen, soweit automatisierte
Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der
Betroffenen auf weisen. In diesen Fällen, in denen vielfach besondere Arten
personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 verarbeitet werden, ist zur Wahrung
der Rechte der Betroffenen die auf Dauer angelegte Bestellung eines
Beauftragten für den Datenschutz unabhängig von der Anzahl der
Arbeitnehmer geboten. 5. Zu Art. l Nr. 7 (§ 4g Abs. l Sätze 2 und 3 BDSG)In Art. l Nr. 7 ist § 4g Abs. l wie folgt zu ändern: a) In Satz 2 sind die Wörter „im Benehmen mit dem Leiter der verantwortlichen Stelle" zu streichen. b) Satz 3 ist zu streichen. Begründung:
Die in § 4g Abs. l Sätze 2 und 3 BDSG n. F. vorgesehene Regelung, nach der
sich der behördliche Datenschutzbeauftragte nur im Benehmen mit dem Leiter
der verantwortlichen Stelle an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden kann und bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen
Datenschutzbeauftragten und dem Leiter eine Genehmigung der obersten
Bundesbehörde erforderlich ist, ist mit der Aufgabenstellung des behördlichen
Datenschutzbeauftragten nicht vereinbar (Art. 18 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der
EG-Datenschutzrichtlinie). Hinzu kommt, dass der Datenschutzbeauftragte in
den in Art. 20 Abs. 2 der EG-Datenschutzrichtlinie beschriebenen Fällen im
Zweifelsfall sogar die Kontrollstelle konsultieren muss. 6. Zu Artikel l Nr. 11 (§§7 Abs. l Satz l. Abs. 2 bis 4 und 6. 7 und 8 - neu - BDSG)Artikel l Nr. 11 ist wie folgt zu ändern: a) § 7 ist wie folgt zu ändern:
b) § 8 ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 6 ist wie folgt zu fassen:
(8) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht offen." Begründung: In § 7 Abs. l ist das Verhältnis der Sätze l und 2 irritierend. Wenn nach Satz 2 die Ersatzpflicht (nur) entfällt, falls die verantwortliche Stelle den Nachweis
fehlenden Verschuldens erbringt, ist es folgerichtig, in Satz l das Wort
"schuldhaft" zu streichen. Das dürfte der Regelung in Artikel 2 der Richtlinie
entsprechen. Die Einfügung der Wörter "sie oder" in Satz l trägt dem Umstand
Rechnung, dass bei juristischen Personen des Privatrechts eine Haftung des
Trägers nicht in Betracht kommt. 7. Zu Artikel l Nr. 13 (§ 9a BDSG) und Artikel 8 § 2 Nr. 12 (§ 78c SGB X)Artikel l Nr. 13 und Artikel 8 § 2 Nr. 12 sind zu streichen.Begründung:
Gegen das vorgesehene Datenschutzaudit bestehen erhebliche Bedenken, da es
für einen effektiven Datenschutz nicht notwendig, aber kostenträchtig ist. Aus
der formalen Freiwilligkeit kann im nicht-öffentlichen Bereich aus Wettbewerbsgründen
leicht faktischer Zwang werden. Dies würde eine wesentliche
Kostenbelastung der deutschen Wirtschaft mit sich bringen. Vor allem aber
würde durch ein Audit die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
entwertet werden, für dessen rechtliche Absicherung in der EG-Datenschutzrichtlinie
sich gerade Deutschland eingesetzt hat. Diese betriebliche Selbstkontrolle
durch betriebliche Datenschutzbeauftragte hat sich bewährt. So ist es
nicht verständlich, warum durch ein Datenschutzaudit eine Art „dreifache
Kontrolle" eingeführt werden soll, nämlich neben der Selbstkontrolle durch
betriebliche Datenschutzbeauftragte und der Fremdkontrolle durch Aufsichtsbehörden
nunmehr noch ein Datenschutzaudit. Unklar sind auch die Rechtswirkungen
eines Audits durch einen Gutachter. Probleme können etwa dann
auftreten, wenn Gutachter und Datenschutzkontrollbehörden zu unterschiedlichen
Bewertungen gelangen. 8. Zu Artikel l Nr. 15 (§ 11 BDSG)Artikel l Nr. 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen: 'bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: „Der Auftraggeber hat sich in geeigneter Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen."' Begründung: Die in der vorliegenden Entwurfsfassung des § 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG für den Auftraggeber vorgesehene generelle Verpflichtung, sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen beim Auftragnehmer zu überzeugen, kann in der Praxis große Probleme bereiten. So gibt es z.B. Rechenzentren mit über 30.000 Auftraggebern. Es wäre sowohl aus organisatorischen als auch aus Sicherheitsgründen nicht vorstellbar, wenn sämtliche Auftraggeber die diversen Sicherheitseinrichtungen dieser Einrichtung inspizieren müssten. Die Einfügung „in geeigneter Weise" trägt diesem Umstand Rechnung. 9. Zu Artikel l Nr. 28 Buchstabe b (§ 24 Abs. 3 BDSG)In Artikel l Nr. 28 Buchstabe b ist § 24 Abs. 3 zu streichen. Begründung:
Nach der geltenden Fassung von § 24 Abs. 3 BDSG unterliegen die
Bundesgerichte der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Die neue Fassung von Absatz 3
schränkt die Ausnahme von der Kontrollbefugnis insoweit ein, dass bei den
Bundesgerichten nur noch die unmittelbar der Rechtsprechung dienende
Tätigkeit der Richter von der Kontrolle ausgenommen sein soll. 10. Zu Artikel l Nr. 31 Buchstabe b (§ 28 Abs. l Satz l Nr. 3 BDSG)Artikel l Nr. 31 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd ist wie folgt zu fassen: 'dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Begründung:
Die modernen Informations- und Kommunikationstechniken bieten vielfältige
Möglichkeiten, auf der Grundlage der §§ 28, 29 BDSG gespeicherte personenbezogene
Daten auszuwerten und weiter zu verarbeiten. Eine Gefährdung
für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann sich dabei vor allem
ergeben, wenn Angaben zu einzelnen natürlichen Personen mit Informationen
aus anderen Datenbeständen verknüpft werden und hierdurch umfassende Persönlichkeitsprofile
Betroffener entstehen können. Insoweit bedarf es bei der
Verknüpfung personenbezogener Daten jeweils einer Prüfung im Einzelfall, ob
hierdurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt
werden. 11. Zu Artikel l Nr. 31 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb (§ 28 Abs. 4 BDSG)In Artikel l Nr. 31 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb ist in dem neuen Satz nach dem Wort "unterrichten" folgender Halbsatz "; nutzt der Werbetreibende personenbezogene Daten des Betroffenen, die bei einer anderen Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann" einzufügen. Begründung: Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Verpflichtung, dem Betroffenen die Kenntnis über die Quelle seiner für die Werbung genutzten Daten zu verschaffen, auch dann besteht, wenn der Werbetreibende fremde Datenbestände insbesondere im sog. Listbrokingverfahren einsetzen lässt. Der Entwurf der Bundesregierung enthält keine eindeutige Verpflichtung mehr, den Betroffenen beim Einsatz fremder Adresslisten in der Werbung über die Herkunft seiner Daten zu unterrichten. Damit der Betroffene das Widerspruchsrecht effektiv wahrnehmen kann, muss er jedoch die Möglichkeit haben, sich auf einfache Weise Kenntnis über die Quelle seiner Daten zu verschaffen. Dazu reicht die Verpflichtung aus, dem Betroffenen bei der werblichen Ansprache eine Nachfragemöglichkeit nach dem Adresslisteneigner zu eröffnen, der seine Daten für die Werbung zur Verfügung gestellt hat. Dies kann beispielsweise durch die Angabe einer Telefonnummer im Werbemittel realisiert werden, die zu einer Stelle geschaltet ist, welche über die Zuordnung der Daten zum Adresseigner informieren und ggf. Widersprüche des Betroffenen entgegennehmen kann. Im Gegensatz zu der inzwischen von der Bundesregierung verworfenen Verpflichtung zur Benennung der Herkunft der Daten im Werbemittel ist der werbetreibenden Wirtschaft die Eröffnung einer Informationsmöglichkeit zumutbar; auch ist damit sichergestellt, dass im Werbemittel selbst keine schutzbedürftigen Daten des Betroffenen, wie etwa die Kundenbeziehung zu einem Unternehmen, offenbart werden. 12. Zu Artikel l Nr. 32 (§ 29 BDSG)Artikel l Nr. 32 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist wie folgt zu fassen: 'cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: "2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt; dies kann insbesondere bei einer Verknüpfung mit anderen Daten der Fall sein."' b) Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ist wie folgt zu fassen: 'cc) Satz l Nr. l Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe "Abs. 2 Nr. l Buchstabe b" wird durch die Angabe "Abs. 3 Nr. 3" ersetzt. bbb) Das Wort "und" wird gestrichen.' c) Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ist folgender Doppelbuchstabe cd einzufügen: 'cc1) In Satz l nach Nummer l wird folgender Halbsatz ausgerückt angefügt: "und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, oder"; d) Nach Buchstabe c ist nach dem Doppelbuchstaben cd folgender Doppelbuchstabe cc2 einzufügen: 'cc2) Satz l Nr. 2 wird wie folgt gefasst: "2. es sich um nach Absatz l Satz l Nr. 2 gespeicherte Daten handelt, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung offensichtlich überwiegt.'" Begründung:
Die modernen Informations- und Kommunikationstechniken bieten vielfältige
Möglichkeiten, auf der Grundlage der §§ 28, 29 BDSG gespeicherte personenbezogene
Daten auszuwerten und weiter zu verarbeiten. Eine Gefährdung
für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann sich dabei vor allem
ergeben, wenn Angaben zu einzelnen natürlichen Personen mit Informationen
aus anderen Datenbeständen verknüpft werden und hierdurch umfassende Persönlichkeitsprofile
Betroffener entstehen können. Insoweit bedarf es bei der
Verknüpfung personenbezogener Daten jeweils einer Prüfung im Einzelfall, ob
hierdurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt
werden. Zu Buchstabe a Durch die in Buchstabe b Doppelbuchstabe cc vorgesehene Neufassung des § 29 Abs. l Satz l Nr. 2 BDSG soll verhindert werden, dass personenbezogene Daten in einer das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beeinträchtigenden Weise miteinander verknüpft werden, unabhängig davon, ob diese Angabe aus allgemein zugänglichen Quellen stammen oder in sonstiger Weise erhoben worden sind. Zu Buchstaben b und c
Die bisherigen Nummern l und 2 des § 29 Abs. 2 Satz l werden ohne inhaltliche
Änderung in der neuen Nummer l zusammengefasst. Zu Buchstabe d
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten, die aus allgemein
zugänglichen Quellen stammen oder veröffentlicht werden dürfen, soll auf die
glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses des Dritten, an den die
Daten übermittelt werden, verzichtet werden. Die Zulässigkeit der
Übermittlung von aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnenen Daten
setzt auf der anderen Seite voraus, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung nicht offensichtlich
überwiegt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die verantwortliche
übermittelnde Stelle die Daten mit anderen Angaben verknüpft und hierdurch
aus verschiedenen Lebensbereichen Informationen über einzelne natürliche
Personen zusammengeführt werden. 13. Zu Artikel l Nr. 41 (§ 38 BDSG)Artikel l Nr. 41 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Buchstabe b wird der folgende neue Buchstabe bl eingefügt: 'bl) In Absatz 3 Satz l wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Kontrolle" ersetzt.' b) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen: 'c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz l werden die Wörter „Überprüfung und Überwachung" durch das Wort „Kontrolle" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2" durch die Angabe „§ 4 g Abs. 2 Satz l "ersetzt."' c) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e angefügt: 'e) In Absatz 6 wird das Wort „Überwachung" durch das Wort „Kontrolle" ersetzt.' Begründung: Da § 38 Abs. l Satz l BDSG nunmehr von einer „Kontrolle" durch die Aufsichtsbehörden spricht, muss § 38 insgesamt dem neuen Sprachgebrauch angepasst werden. 14. Zu Artikel l Nr. 42 (§ 38a Abs. l BDSG)In Artikel l Nr. 42 ist dem § 38a Abs. l folgender Satz 2 anzufügen: "Die Entwürfe sind zu begründen und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde näher zu erläutern." Begründung: Durch Satz 2 soll sichergestellt werden, dass nur begründete Entwürfe vorgelegt werden und diese auf Verlangen der Aufsichtsbehörde näher zu erläutern sind. 15. Zu Artikel l Nr. 47 (§ 43 BDSG)Artikel l Nr. 47 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: aa) Doppelbuchstabe aa) ist wie folgt zu fassen: 'aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst: "Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,"'. bb) Nach Doppelbuchstabe cc ist folgender Doppelbuchstabe dd anzufügen: 'dd) Im abschließenden Satzteil sind die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu zwei Jahren" zu ersetzen.' b) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern: aa) Dem Doppelbuchstaben aa) ist folgender Doppelbuchstabe aa0) voranzustellen: 'aa0) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst: "Ebenso wird bestraft, wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,".' bb) Doppelbuchstabe aa) ist wie folgt zu fassen: 'aa) In Nummer l werden die Wörter " durch dieses Gesetz geschützten "gestrichen und das Wort "offenkundig" durch die Wörter "allgemein zugänglich" ersetzt.' c) Nach Buchstabe b ist folgender Buchstabe b1 einzufügen: 'b1) Absatz 3 wird aufgehoben. Begründung:
Nach der geltenden Rechtslage macht sich strafbar, wer personenbezogene
Daten, die nicht offenkundig sind, speichert oder in sonstiger Weise nach
Maßgabe des § 43 Abs. l BDSG verarbeitet. Im Hinblick auf die Vielzahl der
Datenverarbeitungsvorgänge, die von der Straf Vorschrift inzwischen erfasst
sind, die vielfach schwierige Abwägung zwischen den berechtigten Interessen
der verantwortlichen Stelle und den schutzwürdigen Belangen Betroffener,
sowie vor dem Hintergrund der geringen praktischen Bedeutung, die die im
Übrigen verfassungsrechtlich problematische "Blankettvorschrift" des § 43
Abs. l BDSG erlangt hat, ist es sachgerecht, zukünftig nicht mehr jeden
unbefugten Umgang mit personenbezogenen Daten unter Strafe zu stellen. Zu Buchstaben a und b
Nach den Änderungsvorschlägen zu § 43 Abs. l und 2 sollen Verstöße gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften zukünftig grundsätzlich nur dann strafbar
sein, wenn der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder
Schädigungsabsicht handelt. Hierfür sieht der bisherige Absatz 3 ein erhöhtes
Strafmaß vor. Die qualifizierten Tatbestandsmerkmale und das erhöhte
Strafmaß werden aus Absatz 3 in die Absätze l und 2 übernommen. Zu Buchstabe c Mit der Übernahme der qualifizierten Tatbestandsmerkmale und des erhöhten Strafmaßes in die Absätze l und 2 wird der bisherige Absatz 3 entbehrlich. 16. Zu Artikel l Nr. 48 (§ 44 Abs. l BDSG)In Artikel l Nr. 48 sind folgende Buchstaben d bis f anzufügen: 'd) In Nummer 6 wird nach dem Wort „duldet," das Wort „oder" gestrichen. e) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. f) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 11 angefügt: „8. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig über sein Widerspruchsrecht gegen die Nutzung oder Übermittlung seiner Daten zu Werbezwecken oder zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung unterrichtet, 9. entgegen § 29 Abs. 3 Satz l personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 10. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, oder 11. entgegen § 30 Abs. l Satz 2 die in § 30 Abs. l Satz l bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt."' Begründung: Dieser und der weitere Änderungsvorschlag zu § 44 BDSG ergänzen das Änderungsbegehren zu § 43 BDSG, wonach künftig nicht mehr jeder unbefugte Umgang mit personenbezogenen Daten unter Strafe gestellt werden soll. Durch die vorgesehene Erweiterung des § 44 BDSG sollen gleichzeitig die Voraussetzungen geschaffen werden, dass zukünftig jede unbefugte Erhebung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten von den zuständigen Kontrollbehörden nach Maßgabe des Opportunitätsprinzips als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Die zuständigen Behörden sollen in die Lage versetzt werden, gegenüber den verantwortlichen Stellen ein Bußgeldverfahren einzuleiten, wenn diese den in den Nummern 8 bis 11 genannten gesetzlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht nachkommen. 17. Zu Artikel l Nr. 48 a - neu - (§44 Abs. 2 BDSG)Nach Artikel l Nr. 48 ist folgende Nummer 48a einzufügen: '48a) § 44 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz l wird folgender Absatz 2 eingefügt: „ (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht-automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz l, § 28 Abs. 5 Satz l, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. l Satz l oder § 40 Abs. l die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder 6. entgegen §§28 oder 29, auch in Verbindung mit § 4b, personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „kann" werden die Wörter „im Falle des Absatzes l" eingefügt. bb) Nach den Wörtern „Deutsche Mark" werden die Wörter „, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark" eingefügt.' Begründung:
Dieser Änderungsvorschlag ergänzt die übrigen Vorschläge zu §§ 43 und 44
BDSG, wonach künftig nicht mehr jeder unbefugte Umgang mit
personenbezogenen Daten unter Strafe gestellt werden soll. Durch die
vorgesehene Erweiterung des § 44 BDSG sollen gleichzeitig die
Voraussetzungen geschaffen werden, dass zukünftig jede unbefugte Erhebung
und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten von den zuständigen
Kontrollbehörden nach Maßgabe des Opportunitätsprinzips als Ordnungswidrigkeit
verfolgt werden kann. Zu Buchstabe a Nach den Änderungsvorschlägen zu § 43 Abs. l und 2 sollen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zukünftig grundsätzlich nur dann strafbar sein, wenn der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt. Auf der anderen Seite soll der unbefugte Umgang mit personenbezogenen Daten in den Fällen des neuen Absatzes 2 als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können. Damit werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, nach Maßgabe des Opportunitätsprinzips einzelne Datenschutzverstöße effektiv verfolgen zu können. Zu Buchstabe b
Der Bußgeldrahmen soll künftig in Absatz 3 geregelt werden. 18. Zu Artikel 8 § 2 Nr. 16 (§ 82 Satz l SGB X)In Artikel 8 § 2 Nr. 16 ist in § 82 Satz l das Wort "schuldhaft" zu streichen. Begründung: Vgl. Begründung zu Ziffer 6. 19. Zu Artikel 8a - neu - (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:'Artikel 8a Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch ..................... wird wie folgt geändert: 1. In §179 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§13 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 4 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 2. In § 184 Abs. 5 wird die Angabe "§ 20 Abs. l bis 7" durch die Angabe "§ 20 Abs. l bis 4 und 6 bis 8" ersetzt. 3. In § 187 Satz l werden a) die Angabe "(§ 4 Abs. 2 und 3)" durch die Angabe "(§ 4a Abs. l und 2)"
und Begründung: Die Änderungen von datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, die ihrerseits auf einzelne Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verweisen, sind durch die im Rahmen der Novellierung geänderte Zählweise der Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz bedingt. |
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Letzte Änderung: am 16.11.2000 |
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