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Gesetzentwurf der Bundesregierung (Auszug):
Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)

Stand: 28. September 1999

A. Zielsetzung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden

- eine Verbesserung der Qualität der kommunalen Melderegister angestrebt sowie

- die melderechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung europawahlrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen geschaffen.

- Die kommunalen Melderegister stellen heute eine umfassende "Service-Einrichtung" für eine Vielzahl öffentlicher Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dar. Die in ihnen gespeicherten Einwohnerdaten sind von hoher Qualität und entsprechen in aller Regel den Bedürfnissen ihrer Nutzer. Soweit Maßnahmen zur weiteren Erhöhung ihrer Qualität der Melderegister auf administrativem Weg zulässig sind, werden sie von den Meldebehörden bereits weitgehend ausgeschöpft. Dies geschieht aus der Erkenntnis heraus, daß die Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister im wohlverstandenen Interesse aller Nutzer dieses Informationssystems liegt, etwa im Hinblick auf Wahlen, die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Pässen und Personalausweisen, die Verteilung des Steueraufkommens auf Bund und Länder und auf die Statistik.

In einem sich fortentwickelnden Gemeinwesen mit ständig neuen und geänderten Aufgabenstellungen steht die Effizienz der öffentlichen Verwaltung immer wieder aufs Neue auf dem Prüfstand. Für den Bereich des Meldewesens folgt daraus, noch nicht genutzte Potentiale für eine weitere Steigerung der Qualität der Melderegister nutzbar zu machen. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem geplanten Methodenwechsel für künftige Zensen ist es erforderlich, gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Verbesserung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister bundeseinheitlich zu schaffen.

- Melderegister bilden die Grundlage für die Eintragung von Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse von Amts wegen bei allen staatlichen und kommunalen Wahlen. Künftig sollen bei Europawahlen in der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigte Unionsbüger nach ihrer erstmaligen Eintragung in ein Wählerverzeichnis auf Antrag bei folgenden Europawahlen in der Regel von Amts wegen eingetragen werden. Dies dient der politischen Integration der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unionsbürger und trägt gleichzeitig zu einer Entlastung der Wahlbehörden bei.

- Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingeführt. Diese Kinder sind nach Erreichen der Volljährigkeit von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde auf ihre Erklärungspflicht und die möglichen Rechtsfolgen nach § 29 StAG hinzuweisen. Die Tatsache, daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG eintreten kann, wird im Melderegister gespeichert. Es ist sicherzustellen, daß die für das Optionsverfahren nach § 29 StAG erforderlichen Daten insbesondere bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland nicht durch Löschung verloren gehen können.

B. Lösung

- Zur Verbesserung der Qualität der Melderegister sieht der Gesetzentwurf u. a. die Schaffung einer Befugnisnorm für die Meldebehörden zur Überprüfung der Meldedaten von solchen Einwohnern vor, bei denen auf Grund ihres gruppentypischen Meldeverhaltens davon ausgegangen werden muss, dass die im Melderegister gespeicherten Daten inzwischen in größerem Umfang unrichtig geworden sind. Des Weiteren werden die öffentlichen Stellen, die Meldedaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, verpflichtet, ihrerseits Unstimmigkeiten den Meldebehörden mitzuteilen; dies gilt nicht für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

- Um die Eintragung von Unionsbürgern in ein deutsches Wählerverzeichnis bei wiederholter Teilnahme an einer Europawahl grundsätzlich zu ermöglichen, wird ein entsprechender Eintrag im Melderegister vorgesehen.

- Zur Vermeidung eines möglichen Datenverlusts werden die für das Optionsverfahren nach § 29 StAG erforderlichen Daten von der Löschungsregelung des § 10 MRRG ausgenommen und deren gesonderte Aufbewahrung sicher gestellt.

(...)

 

Entwurf

Stand: 28. September 1999

Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)

Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. die Tatsache, dass der Betroffene

a) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist."

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

"§ 4a

Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 4 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind, sofern dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint.

(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Liegen der Meldebehörde bei einer Gruppe von Einwohnern solche Anhaltspunkte vor, dürfen auch für diese Gruppe von Einwohnern derartige Ermittlungen durchgeführt werden. Für die Zusammensetzung der Gruppe dürfen das Alter, der Status der Wohnung (Haupt- und Nebenwohnung), der Tag der Anmeldung und die Staatsangehörigkeit herangezogen werden.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen Meldedaten übermittelt worden sind, können die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten.

(4) Die Unterrichtung nach Absatz 3 darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Führung des Melderegisters erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Absatz 3 nicht entgegen.

(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5 entsprechend.

(6) § 9 bleibt unberührt."

3. § 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 9),".

4. § 9 wird wie folgt gefaßt:

"§ 9

Berichtigung und Ergänzung von Daten

Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

5. In § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "oder für Wahlzwecke" durch die Wörter ", für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt.

6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b und § 10, soweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b betrifft, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Im übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum (Einsetzen: 1. Tag des 12. auf die Verkündung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes folgenden Kalendermonats) anzupassen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die kommunalen Melderegister stellen heute eine umfassende "Service-Einrichtung" für eine Vielzahl öffentlicher Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dar. Die in ihnen gespeicherten Einwohnerdaten sind von hoher Qualität und entsprechen in aller Regel den Bedürfnissen ihrer Nutzer. Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Qualität der Melderegister werden, soweit diese auf administrativem Weg zulässig sind, von den Meldebehörden bereits weitgehend ausgeschöpft. So haben die Innenressorts aller Länder in einer Gemeinschaftsaktion im Sommer 1998 den Meldebehörden aufgegeben, mit einem Bündel von Maßnahmen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister zu erhöhen, beispielsweise durch eine konsequente Aufklärung der Meldeverhältnisse von Einwohnern, denen Lohnsteuerkarten oder Wahlbenachrichtigungen nicht zugestellt werden konnten. Flankierend hierzu wurden auch die Behörden des Bundes und der Länder, die Meldedaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gebeten, Unstimmigkeiten nachzugehen und die Meldebehörden entsprechend zu unterrichten.

Dies alles geschieht aus der Erkenntnis heraus, daß die Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister im wohlverstandenen Interesse aller Nutzer dieses Informationssystems liegt, etwa im Hinblick auf Wahlen, die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Pässen und Personalausweisen, die Verteilung des Steueraufkommens auf Bund und Länder und auf die Statistik. Die sorgfältige Führung der Melderegister und die rasche Beseitigung von Unstimmigkeiten können erheblichen Verwaltungsaufwand ersparen, bei den Meldebehörden selbst und bei anderen öffentlichen Stellen, denen Meldedaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden.

In einem sich fortentwickelnden Gemeinwesen mit ständig neuen und geänderten Aufgabenstellungen steht die Effizienz der öffentlichen Verwaltung immer wieder aufs Neue auf dem Prüfstand. Für den Bereich des Meldewesens folgt daraus, noch nicht genutzte Potenziale für eine weitere Steigerung der Qualität der Melderegister nutzbar zu machen. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem geplanten Methodenwechsel für künftige Zensen ist es zwingend notwendig, gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Verbesserung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister bundeseinheitlich zu schaffen.

Zur politischen Integration der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unionsbürger und gleichzeitig zur Entlastung der Wahlbehörden sollen bei künftigen Europawahlen wahlberechtigte Unionsbürger in der Regel von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Im Melderegister gespeicherte Daten, die für die Durchführung des Optionsverfahrens bei den nach § 29 StAG Erklärungspflichtigen erforderlich sind, werden nicht gelöscht, sondern gesondert aufbewahrt. Damit ist sichergestellt, dass die Daten auch bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des Optionsverfahrens zur Verfügung stehen.

 

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1):

Die Vorschrift schafft unter Buchstabe b) die melderechtlichen Voraussetzungen dafür, dass in Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger, die 1999 oder bei einer späteren Europawahl auf ihren Antrag hin in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bei dann folgenden Europawahlen von Amts wegen eingetragen werden, es sei denn, sie äussern einen gegenteiligen Wunsch oder verlieren ihr aktives Wahlrecht. Dies geschieht in entsprechender Anwendung von Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABI. L 329, S. 34). Die hierfür erforderlichen wahlrechtlichen Voraussetzungen sind im Europawahlrecht zu regeln. Bezüglich der letzten Europawahl kann auf die nach § 87 Abs. 1 Europawahlordnung aufzubewahrenden Wahlunterlagen zurückgegriffen werden.

Die Regelung unter Buchstabe b) entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt von § 2 Abs. 2 Nr. 1 MRRG, wonach Ausschlüsse vom aktiven und passiven Wahlrecht im Melderegister gespeichert werden. Durch eine Ergänzung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) wird noch klargestellt, dass bei Unionsbürgern künftig auch Wahlausschlüsse im Herkunftsmitgliedstaat in das Melderegister einzutragen sind.

Zu Nummer 2 (§ 4a):

Absatz 1: Die Bestimmung des Satzes 1 ersetzt § 9 bezüglich der Berichtigung von Amts wegen. Ergänzend wird eine Pflicht zu der in § 17 Abs. 2 MRRG genannten, jedoch nicht umschriebenen Fortschreibung geregelt. Diese wird nunmehr in § 4a Abs. 1 Satz 1 als Ergänzung und Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen definiert.

Satz 2  1. Halbsatz entspricht § 9 (neu). Die Regelung im 2. Halbsatz geht davon aus, dass eine Unterrichtung zur Erfüllung der Aufgabe des Empfängers nicht erforderlich ist, sofern er die ursprünglich übermittelten Daten nicht mehr verarbeiten muß (Anlaß ist erledigt). Generell entbehrlich erscheint eine Unterrichtung bei automatisierten Abruf verfahren, da die abrufende Stelle von sich aus die Möglichkeit zur Prüfung hat, ob die Daten noch aktuell sind. Beim automatisierten Abrufverfahren ist faktisch die abrufende Stelle, nicht jedoch die Meldebehörde eigentlicher Veranlasser der Übermittlung.

Absatz 2: Satz 1 stellt die bisherige Rechtslage auf Grund des Landesmelderechts klar. Neu geschaffen wird in Satz 2 eine Befugnis zur Überprüfung von Einwohnergruppen. In Betracht kommen dabei vor allem solche, bei denen auf Grund von langjährigen und gesicherten Erfahrungen in der Praxis in einem nicht unerheblichen Umfang von einem nachlässigen Meldeverhalten ausgegangen werden kann. Dies trifft insbesondere zu auf Inhaber von Nebenwohnungen, mobile jüngere Einwohner und Ausländer.

Absatz 3: Da die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen, denen Meldedaten regelmäßig übermittelt werden, das Melderegister häufig nutzen, erscheint es sachgerecht, dass sie schon allein im eigenen Interesse durch entsprechende Hinweise zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters beitragen. Dies gilt allerdings nicht für Einzelangaben der amtlichen Statistik.

Werden Daten nicht regelmäßig, sondern auf Ersuchen im Einzelfall an öffentliche Stellen übermittelt, so erscheint in der Regel eine Rückmeldung über Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten an die Meldebehörde nicht geboten, weil sie vom Umfang her weder deren eigenem Interesse noch dem Interesse an der ordnungsmäßigen Führung des Melderegisters in erheblicher Weise nutzt. Andererseits erscheint die Schaffung der Befugnisnorm sinnvoll, um Empfänger von Meldedaten nicht aus Rechtsgründen (Offenbarungsverbote auf Grund von bereichsspezifischen Normen) an einer von ihnen selbst gewünschten Unterrichtung der Meldebehörde zu hindern, etwa in Fällen, in denen auf Grund eines Ermittlungsersuchens eine Vielzahl von Meldedaten übermittelt worden ist (z.B. Adressen für eine Straßenplanung).

Die bei der in schriftlicher Form erfolgenden Unterrichtung der Meldebehörden über unrichtige oder unvollständige Meldedaten anfallenden Unterlagen sind nach Prüfung durch die Meldebehörden und nach ggf. erfolgter Fortschreibung des Melderegisters nicht mehr erforderlich und daher nach allgemeinem Datenschutzrecht zu vernichten.

Absatz 4: Die Unterrichtung nach Absatz 3 hat ausschließlich zum Ziel, der Meldebehörde Hinweise zu geben, dass übermittelte Meldedaten unrichtig oder unvollständig sind, um eine entsprechende Aktualisierung des Melderegisters im Interesse aller Nutzer dieses Informationssystems zu ermöglichen. In der Regel wird es sich um Hinweise zur vermutlichen Unrichtigkeit von Anschriften, unter denen Betroffene vom Empfänger nicht erreicht werden konnten, handeln. Durch die Bezugnahme auf Absatz 2 in Satz 1 2. Halbsatz wird klargestellt, dass die Nachprüfung der Hinweise in der Verantwortung der Meldebehörde liegt und diese ggf. entsprechende Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen hat.

Weil es nur darum geht, "eigene", nach dem Melderecht von den Einwohnern anzugebende Daten der Meldebehörde zu korrigieren, nicht darum, dem Inhalt nach geheimhaltungsbedürftige Vorgänge, etwa aus dem Sozial- oder Steuerbereich, zu offenbaren, erscheint es gerechtfertigt, durch Satz 2 des Absatzes 4 die Geltung von Geheimhaltungspflichten auf Grund eines Gesetzes oder von Gewohnheitsrecht für diese spezielle Fallgestaltung auszuschließen, zumal die Betroffenen durch die Regelung in Satz 1, wonach ihre schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen, hinreichend geschützt sind. Die Betroffenen können keinen Schutz beanspruchen, soweit sie bei Fortzügen ihren Ab- und Anmeldepflichten nicht nachkommen, sondern haben im Gegenteil mit Geldbuße wegen Begehung melderechtlicher Ordnungswidrigkeiten zu rechnen. Im Wesentlichen wird es sich bei den Geheimhaltungspflichten um das Steuer- und das Sozialgeheimnis handeln ( § 35 SGB I, § 30 AO). So ist z.B. nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse zulässig, soweit "sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist". Eine derartige Zulassung wird durch § 4a Abs. 2 Satz 2 MRRG vorgenommen.

Absatz 5: Da auch in den Fällen des § 18 Abs. 5 Daten über den Bereich der Meldebehörde hinaus an andere Stellen gelangen, erscheint eine Einbeziehung der gemeindeinternen Empfänger von Meldedaten sachgerecht und erforderlich.

Absatz 6: Die Verweisung auf § 9 stellt klar, dass das Schutzrecht der Berichtigung auf Verlangen des Betroffenen jederzeit unbeschadet meldebehördlicher Befugnisse in Anspruch genommen werden kann.

Zu Nummer 3 (§ 7 Nr. 2):

Redaktionelle Anpassung als Folge der Änderung des § 9 (vgl. Nummer 3).

Zu Nummer 4 (§ 9):

Eine Neufassung der Vorschrift ist erforderlich, weil die in der geltenden Fassung vorgesehene "Berichtigung von Amts wegen" aus systematischen Gründen nunmehr im neuen § 4a Abs. 1 angesiedelt ist. Darüber hinaus werden die Schutzrechte des Betroffenen durch einen Anspruch auf Ergänzung unvollständiger Daten gestärkt. Insoweit steht künftig der Verpflichtung der Meldebehörde zur Berichtigung und Ergänzung unrichtiger oder unvollständiger Daten nach § 4a (neu) ein entsprechender Rechtsanspruch des Betroffenen gegenüber.

Wegen der Verweisung auf § 4a Abs. 1 Satz 2 vgl. Begründung zu Nummer 2.

Zu Nummer 5 (§ 10):

Durch die Einfügung wird sichergestellt, dass im Melderegister gespeicherte Daten, die für die Durchführung des Optionsverfahrens bei den nach § 29 StAG Erklärungspflichtigen erforderlich sind, nicht unverzüglich nach dem Wegzug des Einwohners gelöscht, sondern zunächst noch eine Zeit lang im aktuellen Melderegisterbestand gespeichert bleiben und danach nach Maßgabe von Landesrecht gesondert aufbewahrt werden. Dies ist insbesondere bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland von Bedeutung, da auch in solchen Fällen das Optionsverfahren nach § 29 StAG von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde durchzuführen ist. Da die Tatsache, daß nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b MRRG), zu speichern ist, das Feststellungsverfahren aber erst nach Erreichen der Volljährigkeit des Erklärungspflichtigen beginnt, ist durch Landesrecht eine entsprechend lange Aufbewahrungsdauer der gesondert aufbewahrten Daten vorzusehen.

Zu Nummer 6 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b):

Die Anordnung der unmittelbaren Geltung der Regelung in Artikel 1 Nr. 1 und 5 ist erforderlich

a) zur Abwendung einer Klage der EG-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof in dem Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226 EG-Vertrag mit der Nummer 97/2153,

b) weil die betroffenen Regelungen des StAG am 1. Januar 2000 in Kraft treten.

Wegen des erheblichen Interesses an einer alsbaldigen, bundeseinheitlich vergleichbare Standards bewirkenden Verbesserung der Qualität der Melderegister ist eine rasche Anpassung des Landesmelderechts dringend angezeigt. Die vorgesehene Frist von 12 Monaten zur Umsetzung erscheint angemessen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 
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 Letzte Änderung:
 am 24.03.2000
 
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