Gesetzentwurf der Bundesregierung (Auszug):
Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)
Stand: 28. September 1999
A. Zielsetzung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden
- eine Verbesserung der Qualität der kommunalen Melderegister angestrebt
sowie
- die melderechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung
europawahlrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen
geschaffen.
- Die kommunalen Melderegister stellen heute eine umfassende "Service-Einrichtung"
für eine Vielzahl öffentlicher Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
dar. Die in ihnen gespeicherten Einwohnerdaten sind von hoher Qualität und
entsprechen in aller Regel den Bedürfnissen ihrer Nutzer. Soweit Maßnahmen
zur weiteren Erhöhung ihrer Qualität der Melderegister auf administrativem Weg
zulässig sind, werden sie von den Meldebehörden bereits weitgehend
ausgeschöpft. Dies geschieht aus der Erkenntnis heraus, daß die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Melderegister im wohlverstandenen Interesse aller
Nutzer dieses Informationssystems liegt, etwa im Hinblick auf Wahlen, die
Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Pässen und Personalausweisen, die
Verteilung des Steueraufkommens auf Bund und Länder und auf die Statistik.
In einem sich fortentwickelnden Gemeinwesen mit ständig neuen und
geänderten Aufgabenstellungen steht die Effizienz der öffentlichen Verwaltung
immer wieder aufs Neue auf dem Prüfstand. Für den Bereich des Meldewesens
folgt daraus, noch nicht genutzte Potentiale für eine weitere Steigerung der
Qualität der Melderegister nutzbar zu machen. Nicht zuletzt im Zusammenhang
mit dem geplanten Methodenwechsel für künftige Zensen ist es erforderlich,
gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Verbesserung der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Melderegister bundeseinheitlich zu schaffen.
- Melderegister bilden die Grundlage für die Eintragung von Wahlberechtigten
in die Wählerverzeichnisse von Amts wegen bei allen staatlichen und
kommunalen Wahlen. Künftig sollen bei Europawahlen in der Bundesrepublik
Deutschland wahlberechtigte Unionsbüger nach ihrer erstmaligen Eintragung in
ein Wählerverzeichnis auf Antrag bei folgenden Europawahlen in der Regel von
Amts wegen eingetragen werden. Dies dient der politischen Integration der in
der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unionsbürger und trägt gleichzeitig
zu einer Entlastung der Wahlbehörden bei.
- Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird der Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder
ausländischer Eltern gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) eingeführt. Diese Kinder sind nach Erreichen der Volljährigkeit von der
zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde auf ihre Erklärungspflicht und die
möglichen Rechtsfolgen nach § 29 StAG hinzuweisen. Die Tatsache, daß ein
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG eintreten kann, wird
im Melderegister gespeichert. Es ist sicherzustellen, daß die für das
Optionsverfahren nach § 29 StAG erforderlichen Daten insbesondere bei
dauerhaftem Wegzug ins Ausland nicht durch Löschung verloren gehen
können.
B. Lösung
- Zur Verbesserung der Qualität der Melderegister sieht der Gesetzentwurf
u. a. die Schaffung einer Befugnisnorm für die Meldebehörden zur Überprüfung
der Meldedaten von solchen Einwohnern vor, bei denen auf Grund ihres
gruppentypischen Meldeverhaltens davon ausgegangen werden muss, dass die
im Melderegister gespeicherten Daten inzwischen in größerem Umfang
unrichtig geworden sind. Des Weiteren werden die öffentlichen Stellen, die
Meldedaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, verpflichtet, ihrerseits
Unstimmigkeiten den Meldebehörden mitzuteilen; dies gilt nicht für die
Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
- Um die Eintragung von Unionsbürgern in ein deutsches Wählerverzeichnis
bei wiederholter Teilnahme an einer Europawahl grundsätzlich zu ermöglichen,
wird ein entsprechender Eintrag im Melderegister vorgesehen.
- Zur Vermeidung eines möglichen Datenverlusts werden die für das Optionsverfahren
nach § 29 StAG erforderlichen Daten von der Löschungsregelung
des § 10 MRRG ausgenommen und deren gesonderte Aufbewahrung sicher
gestellt.
(...)
Entwurf
Stand: 28. September 1999
Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes
vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. die Tatsache, dass der Betroffene
a) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der
Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein
Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist."
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
"§ 4a
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die
Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen
(Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen
Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im
Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 4 unrichtige oder
unvollständige Daten übermittelt worden sind, sofern dies zur Erfüllung der in
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner Einwohner konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters
vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Liegen der
Meldebehörde bei einer Gruppe von Einwohnern solche Anhaltspunkte vor,
dürfen auch für diese Gruppe von Einwohnern derartige Ermittlungen
durchgeführt werden. Für die Zusammensetzung der Gruppe dürfen das Alter,
der Status der Wohnung (Haupt- und Nebenwohnung), der Tag der Anmeldung
und die Staatsangehörigkeit herangezogen werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen haben die
Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten
vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen Meldedaten übermittelt worden
sind, können die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte
unterrichten.
(4) Die Unterrichtung nach Absatz 3 darf nur insoweit erfolgen, als dies zur
Führung des Melderegisters erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der
Betroffenen nicht überwiegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche
Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der
Unterrichtung nach Absatz 3 nicht entgegen.
(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Weitergabe
von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5 entsprechend.
(6) § 9 bleibt unberührt."
3. § 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 9),".
4. § 9 wird wie folgt gefaßt:
"§ 9
Berichtigung und Ergänzung von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die
Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend."
5. In § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter
"oder für Wahlzwecke" durch die Wörter ", für Wahlzwecke oder zur
Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt.
6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b und § 10, soweit er die
Speicherung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b betrifft, gelten bis
zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Im übrigen haben die
Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses
Gesetzes bis zum (Einsetzen: 1. Tag des 12. auf die Verkündung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes folgenden
Kalendermonats) anzupassen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die kommunalen Melderegister stellen heute eine umfassende "Service-Einrichtung"
für eine Vielzahl öffentlicher Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
dar. Die in ihnen gespeicherten Einwohnerdaten sind von hoher Qualität und
entsprechen in aller Regel den Bedürfnissen ihrer Nutzer. Maßnahmen zur
weiteren Erhöhung der Qualität der Melderegister werden, soweit diese auf
administrativem Weg zulässig sind, von den Meldebehörden bereits weitgehend
ausgeschöpft. So haben die Innenressorts aller Länder in einer
Gemeinschaftsaktion im Sommer 1998 den Meldebehörden aufgegeben, mit
einem Bündel von Maßnahmen die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Melderegister zu erhöhen, beispielsweise durch eine konsequente Aufklärung
der Meldeverhältnisse von Einwohnern, denen Lohnsteuerkarten oder
Wahlbenachrichtigungen nicht zugestellt werden konnten. Flankierend hierzu
wurden auch die Behörden des Bundes und der Länder, die Meldedaten zur
Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gebeten, Unstimmigkeiten nachzugehen
und die Meldebehörden entsprechend zu unterrichten.
Dies alles geschieht aus der Erkenntnis heraus, daß die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Melderegister im wohlverstandenen Interesse aller Nutzer
dieses Informationssystems liegt, etwa im Hinblick auf Wahlen, die Ausstellung
von Lohnsteuerkarten, Pässen und Personalausweisen, die Verteilung des
Steueraufkommens auf Bund und Länder und auf die Statistik. Die sorgfältige
Führung der Melderegister und die rasche Beseitigung von Unstimmigkeiten
können erheblichen Verwaltungsaufwand ersparen, bei den Meldebehörden
selbst und bei anderen öffentlichen Stellen, denen Meldedaten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben übermittelt werden.
In einem sich fortentwickelnden Gemeinwesen mit ständig neuen und
geänderten Aufgabenstellungen steht die Effizienz der öffentlichen Verwaltung
immer wieder aufs Neue auf dem Prüfstand. Für den Bereich des Meldewesens
folgt daraus, noch nicht genutzte Potenziale für eine weitere Steigerung der
Qualität der Melderegister nutzbar zu machen. Nicht zuletzt im Zusammenhang
mit dem geplanten Methodenwechsel für künftige Zensen ist es zwingend
notwendig, gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Verbesserung der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister bundeseinheitlich zu schaffen.
Zur politischen Integration der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Unionsbürger und gleichzeitig zur Entlastung der Wahlbehörden sollen bei
künftigen Europawahlen wahlberechtigte Unionsbürger in der Regel von Amts
wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Im Melderegister gespeicherte Daten, die für die Durchführung des
Optionsverfahrens bei den nach § 29 StAG Erklärungspflichtigen erforderlich
sind, werden nicht gelöscht, sondern gesondert aufbewahrt. Damit ist
sichergestellt, dass die Daten auch bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland der
zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des
Optionsverfahrens zur Verfügung stehen.
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1):
Die Vorschrift schafft unter Buchstabe b) die melderechtlichen Voraussetzungen
dafür, dass in Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger, die 1999 oder bei
einer späteren Europawahl auf ihren Antrag hin in ein deutsches
Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bei dann folgenden Europawahlen
von Amts wegen eingetragen werden, es sei denn, sie äussern einen
gegenteiligen Wunsch oder verlieren ihr aktives Wahlrecht. Dies geschieht in
entsprechender Anwendung von Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 93/109/EG des
Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven
und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für
Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
sie nicht besitzen (ABI. L 329, S. 34). Die hierfür erforderlichen wahlrechtlichen
Voraussetzungen sind im Europawahlrecht zu regeln. Bezüglich der letzten
Europawahl kann auf die nach § 87 Abs. 1 Europawahlordnung
aufzubewahrenden Wahlunterlagen zurückgegriffen werden.
Die Regelung unter Buchstabe b) entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt
von § 2 Abs. 2 Nr. 1 MRRG, wonach Ausschlüsse vom aktiven und passiven
Wahlrecht im Melderegister gespeichert werden. Durch eine Ergänzung des
Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld)
wird noch klargestellt, dass bei Unionsbürgern künftig auch Wahlausschlüsse im
Herkunftsmitgliedstaat in das Melderegister einzutragen sind.
Zu Nummer 2 (§ 4a):
Absatz 1: Die Bestimmung des Satzes 1 ersetzt § 9 bezüglich der Berichtigung
von Amts wegen. Ergänzend wird eine Pflicht zu der in § 17 Abs. 2 MRRG
genannten, jedoch nicht umschriebenen Fortschreibung geregelt. Diese wird
nunmehr in § 4a Abs. 1 Satz 1 als Ergänzung und Berichtigung des
Melderegisters von Amts wegen definiert.
Satz 2 1. Halbsatz entspricht § 9 (neu). Die Regelung im 2. Halbsatz geht davon
aus, dass eine Unterrichtung zur Erfüllung der Aufgabe des Empfängers nicht
erforderlich ist, sofern er die ursprünglich übermittelten Daten nicht mehr
verarbeiten muß (Anlaß ist erledigt). Generell entbehrlich erscheint eine
Unterrichtung bei automatisierten Abruf verfahren, da die abrufende Stelle von
sich aus die Möglichkeit zur Prüfung hat, ob die Daten noch aktuell sind. Beim
automatisierten Abrufverfahren ist faktisch die abrufende Stelle, nicht jedoch die
Meldebehörde eigentlicher Veranlasser der Übermittlung.
Absatz 2: Satz 1 stellt die bisherige Rechtslage auf Grund des
Landesmelderechts klar. Neu geschaffen wird in Satz 2 eine Befugnis zur
Überprüfung von Einwohnergruppen. In Betracht kommen dabei vor allem
solche, bei denen auf Grund von langjährigen und gesicherten Erfahrungen in
der Praxis in einem nicht unerheblichen Umfang von einem nachlässigen
Meldeverhalten ausgegangen werden kann. Dies trifft insbesondere zu auf
Inhaber von Nebenwohnungen, mobile jüngere Einwohner und Ausländer.
Absatz 3: Da die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen, denen
Meldedaten regelmäßig übermittelt werden, das Melderegister häufig nutzen,
erscheint es sachgerecht, dass sie schon allein im eigenen Interesse durch
entsprechende Hinweise zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters
beitragen. Dies gilt allerdings nicht für Einzelangaben der amtlichen Statistik.
Werden Daten nicht regelmäßig, sondern auf Ersuchen im Einzelfall an
öffentliche Stellen übermittelt, so erscheint in der Regel eine Rückmeldung über
Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten an die Meldebehörde nicht geboten,
weil sie vom Umfang her weder deren eigenem Interesse noch dem Interesse an
der ordnungsmäßigen Führung des Melderegisters in erheblicher Weise nutzt.
Andererseits erscheint die Schaffung der Befugnisnorm sinnvoll, um Empfänger
von Meldedaten nicht aus Rechtsgründen (Offenbarungsverbote auf Grund von
bereichsspezifischen Normen) an einer von ihnen selbst gewünschten
Unterrichtung der Meldebehörde zu hindern, etwa in Fällen, in denen auf Grund
eines Ermittlungsersuchens eine Vielzahl von Meldedaten übermittelt worden ist
(z.B. Adressen für eine Straßenplanung).
Die bei der in schriftlicher Form erfolgenden Unterrichtung der Meldebehörden
über unrichtige oder unvollständige Meldedaten anfallenden Unterlagen sind
nach Prüfung durch die Meldebehörden und nach ggf. erfolgter Fortschreibung
des Melderegisters nicht mehr erforderlich und daher nach allgemeinem
Datenschutzrecht zu vernichten.
Absatz 4: Die Unterrichtung nach Absatz 3 hat ausschließlich zum Ziel, der
Meldebehörde Hinweise zu geben, dass übermittelte Meldedaten unrichtig oder
unvollständig sind, um eine entsprechende Aktualisierung des Melderegisters im
Interesse aller Nutzer dieses Informationssystems zu ermöglichen. In der Regel
wird es sich um Hinweise zur vermutlichen Unrichtigkeit von Anschriften, unter
denen Betroffene vom Empfänger nicht erreicht werden konnten, handeln. Durch
die Bezugnahme auf Absatz 2 in Satz 1 2. Halbsatz wird klargestellt, dass die
Nachprüfung der Hinweise in der Verantwortung der Meldebehörde liegt und
diese ggf. entsprechende Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen hat.
Weil es nur darum geht, "eigene", nach dem Melderecht von den Einwohnern
anzugebende Daten der Meldebehörde zu korrigieren, nicht darum, dem Inhalt
nach geheimhaltungsbedürftige Vorgänge, etwa aus dem Sozial- oder
Steuerbereich, zu offenbaren, erscheint es gerechtfertigt, durch Satz 2 des
Absatzes 4 die Geltung von Geheimhaltungspflichten auf Grund eines Gesetzes
oder von Gewohnheitsrecht für diese spezielle Fallgestaltung auszuschließen,
zumal die Betroffenen durch die Regelung in Satz 1, wonach ihre schutzwürdigen
Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen, hinreichend geschützt sind. Die
Betroffenen können keinen Schutz beanspruchen, soweit sie bei Fortzügen ihren
Ab- und Anmeldepflichten nicht nachkommen, sondern haben im Gegenteil mit
Geldbuße wegen Begehung melderechtlicher Ordnungswidrigkeiten zu rechnen.
Im Wesentlichen wird es sich bei den Geheimhaltungspflichten um das Steuer- und
das Sozialgeheimnis handeln ( § 35 SGB I, § 30 AO). So ist z.B. nach § 30
Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse
zulässig, soweit "sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist". Eine derartige
Zulassung wird durch § 4a Abs. 2 Satz 2 MRRG vorgenommen.
Absatz 5: Da auch in den Fällen des § 18 Abs. 5 Daten über den Bereich der
Meldebehörde hinaus an andere Stellen gelangen, erscheint eine Einbeziehung
der gemeindeinternen Empfänger von Meldedaten sachgerecht und erforderlich.
Absatz 6: Die Verweisung auf § 9 stellt klar, dass das Schutzrecht der
Berichtigung auf Verlangen des Betroffenen jederzeit unbeschadet
meldebehördlicher Befugnisse in Anspruch genommen werden kann.
Zu Nummer 3 (§ 7 Nr. 2):
Redaktionelle Anpassung als Folge der Änderung des § 9 (vgl. Nummer 3).
Zu Nummer 4 (§ 9):
Eine Neufassung der Vorschrift ist erforderlich, weil die in der geltenden Fassung
vorgesehene "Berichtigung von Amts wegen" aus systematischen Gründen
nunmehr im neuen § 4a Abs. 1 angesiedelt ist. Darüber hinaus werden die
Schutzrechte des Betroffenen durch einen Anspruch auf Ergänzung
unvollständiger Daten gestärkt. Insoweit steht künftig der Verpflichtung der
Meldebehörde zur Berichtigung und Ergänzung unrichtiger oder unvollständiger
Daten nach § 4a (neu) ein entsprechender Rechtsanspruch des Betroffenen
gegenüber.
Wegen der Verweisung auf § 4a Abs. 1 Satz 2 vgl. Begründung zu Nummer 2.
Zu Nummer 5 (§ 10):
Durch die Einfügung wird sichergestellt, dass im Melderegister gespeicherte
Daten, die für die Durchführung des Optionsverfahrens bei den nach § 29 StAG
Erklärungspflichtigen erforderlich sind, nicht unverzüglich nach dem Wegzug des
Einwohners gelöscht, sondern zunächst noch eine Zeit lang im aktuellen
Melderegisterbestand gespeichert bleiben und danach nach Maßgabe von
Landesrecht gesondert aufbewahrt werden. Dies ist insbesondere bei
dauerhaftem Wegzug ins Ausland von Bedeutung, da auch in solchen Fällen das
Optionsverfahren nach § 29 StAG von der zuständigen
Staatsangehörigkeitsbehörde durchzuführen ist. Da die Tatsache, daß nach § 29
StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann (§ 2 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe b MRRG), zu speichern ist, das Feststellungsverfahren aber erst
nach Erreichen der Volljährigkeit des Erklärungspflichtigen beginnt, ist durch
Landesrecht eine entsprechend lange Aufbewahrungsdauer der gesondert
aufbewahrten Daten vorzusehen.
Zu Nummer 6 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b):
Die Anordnung der unmittelbaren Geltung der Regelung in Artikel 1 Nr. 1 und 5
ist erforderlich
a) zur Abwendung einer Klage der EG-Kommission gegen die Bundesrepublik
Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof in dem
Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226 EG-Vertrag mit der Nummer
97/2153,
b) weil die betroffenen Regelungen des StAG am 1. Januar 2000 in Kraft treten.
Wegen des erheblichen Interesses an einer alsbaldigen, bundeseinheitlich
vergleichbare Standards bewirkenden Verbesserung der Qualität der
Melderegister ist eine rasche Anpassung des Landesmelderechts dringend
angezeigt. Die vorgesehene Frist von 12 Monaten zur Umsetzung erscheint
angemessen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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