Bundesministerium der Justiz
Referentenentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der
Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz-NaStraG)
Stand: 15.11.99
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4121-1
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:
1. In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort "bezeichnen" die Wörter "oder eine
Bekanntmachung in elektronischen Informationsmedien vorsehen" eingefügt.
2. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Verträge der Gesellschaft," die
Wörter "mit Gründern oder mitteilungspflichtigen Aktionären" eingefügt.
3. In der Überschrift des § 67, in §§ 65, 67, § 125 Abs. 2 Nr. 3 und in
§ 129 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Aktienbuch" durch das Wort "Aktienregister" ersetzt.
4. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens, Vornamens, Wohnorts und Geburtsdatums des Inhabers
sowie der Stückzahl und sofern vorhanden, des Nennbetrages in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen".
b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgt auf Mitteilung die Umschreibung
im Aktienregister. Der Übergang ist nachzuweisen.
(4) Die bei Erwerb oder Veräußerung von Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute sind
berechtigt, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen
Angaben nebst einer Adresse für die gesetzlichen Mitteilungen zu übermitteln. § 125
Abs. 5 gilt entsprechend."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.
d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Aktionär hat das Recht, von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person
in das Aktienregister eingetragenen Daten zu erhalten."
5. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Umschreibung im Aktienbuch" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "können" das Wort "auch" eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Die Wörter "Die
Gesellschaft ist" werden durch die Wörter "Bei Übertragung durch Indossament ist die
Gesellschaft" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
6. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "zu übersenden" werden durch die Wörter "zu machen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "und deren Stimmrechte in der letzten Hauptversammlung nicht
durch ein Kreditinstitut ausgeübt worden sind" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
"(4) Jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
zugänglich zu machen."
7. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Verwahrt ein Kreditinstitut für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft oder ist es
für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die
Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich weiterzugeben."
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ist zu
erleichtern."
c) In Absatz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Der Aktionär kann auf die Einhaltung von Absatz 2 Satz 1 und 3 verzichten."
e) In Absatz 6 werden die Nummer 1 aufgehoben, die Nummernbezeichnung "2." gestrichen und die
Wörter "jedes Schreiben" durch die Wörter "jede Mitteilung" ersetzt.
8. § 129 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Betrags" durch die Wörter "bei
Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Betrag" durch die Wörter "bei
Nennbetragsaktien der Betrag, bei Stückaktien die Zahl" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den Betrag" durch die Wörter "bei
Nennbetragsaktien den Betrag, bei Stückaktien die Zahl" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "auszulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen"
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das
Teilnehmerverzeichnis zu gewähren."
9. § 130 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Belege über die Einberufung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen."
10. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Für die Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn die Satzung keine Erleichterung
bestimmt."
b) Satz 3 wird aufgehoben.
11. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren
Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt
ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
"Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Sie ist vom Kreditinstitut
nachprüfbar festzuhalten."
bb) In Satz 5 wird das Wort "Ausstellung" durch das Wort "Erteilung" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt
geändert:
Die Wörter "Übt es das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus," werden durch die
Wörter "In beiden Fällen" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als
deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung
ausüben."
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 2 und 3" ersetzt und werden die
Wörter ", auf die Vollmacht außerdem Absatz 4 Satz 3" gestrichen.
e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort "verwahrt" die Wörter "oder es an seiner Stelle
im Aktienregister eingetragen ist" eingefügt.
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 9 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4121-2 veröffentlichten bereinigten Fassung , zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt neu gefasst:
"Sind Namensaktien in einem Aktienregister vor dem (einfügen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes) mit dem Beruf des Aktionärs eingetragen worden, so gilt für sie bis zur
nächsten Umschreibung § 67 Abs. 1 Aktiengesetz in der alten Fassung fort."
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemeine Begründung
Die Namensaktie hat in Deutschland lange Zeit gegenüber der Inhaberaktie nur eine geringe
Rolle gespielt. In der Nachkriegszeit ist sie unter dem Einfluss der Alliierten eine Zeit lang
vermehrt eingeführt worden. Sie ist in der Vergangenheit auch von Versicherungsgesellschaften
verwendet worden, bei denen die Möglichkeit der Teileinzahlung als Grund angeführt wurde.
Sie ist ferner von Familienaktiengesellschaften verwendet worden, die von der Möglichkeit der
Vinkulierung Gebrauch machen wollten. Freilich war die Namensaktie durch die Besonderheiten der
Streifbandverwahrung bisher mit höheren Transaktionskosten belastet. All dies hat sich in sehr
kurzer Zeit völlig gewandelt. Durch die Einbeziehung der Namensaktie in die
Girosammelverwahrung bei der Wertpapiersammelbank Deutsche Börse Clearing AG (DBC;
Abwicklungs- und Verwahrsystem CASCADE) und durch die Entwicklung elektronisch geführter
Aktienbücher sind die Transaktionskosten der beiden Aktienformen angeglichen. Außerdem
sind der Finanzplatz Deutschland und die deutschen Aktiengesellschaften einem zunehmenden
internationalen Anpassungsdruck in allen Bereichen des Aktien-, Börsen- und Kapitalmarktrechts
ausgesetzt. Dies hat bereits zu einer ganzen Serie von Reform- und Anpassungsschritten
geführt, zuletzt zum Dritten Finanzmarktförderungsgesetz und dem KonTraG. In kurzer Folge
haben nunmehr große börsennotierte Aktiengesellschaften in Deutschland auf die
Namensaktien umgestellt. Zu nennen sind die Lufthansa AG (freilich aus besonderen Gründen,
vgl. LuftNasiG vom 5. Juni 1997, BGBl. I S. 1322), die DaimlerChrysIerAG, die Siemens AG, die
Dresdner und die Deutsche Bank AG, die Mannesmann AG, und es folgen weitere (Telekom AG, Celanese
AG). Von den Gesellschaften wird jeweils angegeben, dass die Namensaktie (registrierte Aktie =
registered share) international weit verbreitet sei und man insbesondere Namensaktien zur
Einführung an US-amerikanischen Börsen benötige. Mit Inhaberaktien könne man
demgegenüber nur mittelbar über Zertifikate (American Depositary Receipts - ADR)
notieren. Ferner eröffne die Namensaktie die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit
den Aktionären und zur besseren Kenntnis des Aktionärskreises und sie sei als
"Akquisitionswährung" zum Unternehmenskauf gegen Aktien international besser einsetzbar. Die
Umstellung bedeutender DAX-Werte auf die Namensaktie mit einer sehr hohen Zahl von Aktionären
international hat Regelungsdefizite im deutschen Recht aufgedeckt und zwingt zu einer kritischen
Durchsicht des Aktiengesetzes.
Hinzu kommt, dass unser Aktiengesetz basierend auf der Reform von 1965 noch weitgehend auf den
damals üblichen technischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen beruht. Unser
Aktiengesetz geht von einem überschaubaren, überwiegend nationalen Bestand von
Aktionären aus, und in der Vergangenheit ergaben sich aus den vielfachen Schrift- und
sonstigen Formerfordernissen des Aktiengesetzes bei der Stimmrechtsausübung und der
Durchführung der Hauptversammlung auch kaum unüberwindbare Probleme. Dies hat sich
geändert. Die Zahl der umlaufenden Aktien und der Aktionäre hat erheblich zugenommen,
insbesondere aber hat sich die Aktionärsstruktur deutlich verändert. Sie ist
international geworden. Ein Großteil der privaten, vor allem aber institutionellen
Aktionäre unserer Publikumsgesellschaften ist weltweit gestreut. Dies führt zu anderen
Bedürfnissen, was die technische Abwicklung von Stimmrechtsvollmacht und
Stimmrechtsausübung betrifft. Neue technische Kommunikationsmedien bieten Antworten auf diese
veränderten Bedingungen. Die modernen Informations- und Kommunikationsmedien beruhen nicht
mehr allein auf Papier. Der Gesetzentwurf zur Namensaktie und zur Erleichterung der
Stimmrechtsausübung soll daher gleichermaßen einer Aktualisierung des Rechts der
Namensaktie wie auch der Einführung moderner Verfahren der Informationstechnologie in der
Abwicklung der Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaftern dienen. Unser Aktiengesetz,
das sich in vielen seiner Strukturen und grundsätzlichen Wertentscheidungen bewährt hat,
soll dadurch in der Form und den technischen Verfahren aktuell bleiben. Weitere Formvorschriften im
Gesellschaftsrecht sollen im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften an den
modernen Rechtsverkehr untersucht und angepasst werden (so etwa §§ 121 Abs. 4, 122 Abs. 1
AktG). Zu der zunehmend bedeutenden grenzüberschreitenden Stimmrechtsausübung hat die
Bundesministerin der Justiz die EU-Kommission gebeten, Vorschläge für den Binnenmarkt zu
erarbeiten. Der vorliegende Entwurf bereitet der zu erwartenden EU-Harmonisierung auf diesem Gebiet
den Weg. Er berücksichtigt zugleich die Leitlinien zur Stimmrechtsausübung in den OECD
Principles of Corporate Governance vom 26. Mai 1999.
II. Einzelbegründung
1. Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu § 25 AktG
Die Bekanntmachung in anderen Blättern als dem Bundesanzeiger ist freiwillig. Sie kann nach
§ 25 Satz 2 AktG besonders in der Satzung bestimmt werden. Die Änderung stellt klar, dass
in der Satzung anstelle von "Blättern" auch elektronische Informationsmedien als
zusätzliche Bekanntmachungsmedien vorgesehen werden können. Sie sind dann konkret zu
benennen. IdR. wird es sich um die Homepage der Gesellschaft im Internet handeln. Gegen eine solche
freiwillige und zusätzliche Bekanntmachung auch oder sogar ausschließlich in fremder
Sprache bestehen keine Bedenken.
Zu § 52 AktG
Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts ist
der Wechsel mittelständischer Unternehmen in die Rechtsform der Aktiengesellschaft erheblich
erleichtert worden. Ziel war es unter anderem, diesen Unternehmen den anschließenden
Börsengang zu erleichtern. Beides ist von den Betroffenen angenommen worden. Die Zahl der
Aktiengesellschaften in Deutschland hat sich seither verdoppelt. Ebenso hat sich die Zahl der
Börsengänge sehr positiv entwickelt. In der Praxis hat sich allerdings die
Nachgründungsvorschrift des § 52 AktG als hinderlich und - da nicht immer bekannt -
für die Betroffenen als gefährlich herausgestellt. Insbesondere wenn innerhalb der
Zweijahresfrist des § 52 AktG ein Börsengang erfolgt, kann die für
Nachgründungsgeschäfte vorgeschriebene Befassung der Hauptversammlung die Unternehmen in
ihrer Geschäftstätigkeit erheblich behindern. Die Vorschrift, die in ihren
Ursprüngen auf das Jahr 1884 zurückgeht und die für die GmbH nicht besteht, ist
deshalb auf ihren heutigen Sinn zu überprüfen. Es ist zur Vermeidung von Umgehungen der
Sachgründungsvorschriften und zum Schutz der neuhinzukommenden Aktionäre richtig aber
auch ausreichend, wenn die besonderen und komplizierten Form- und Verfahrenserfordernisse für
Nachgründungsgeschäfte auf solche schuldrechtlichen Verträge beschränkt werden,
die die Gesellschaft mit den Gründern oder hinzugetretenen Aktionären von einigem Gewicht
schließt. Dabei kann auf solche Aktionäre abgestellt werden, die nach dem Aktiengesetz
oder nach dem Wertpapierhandelsgesetz mitteilungspflichtig sind. Die unterschiedliche Schwelle
rechtfertigt sich aus dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis bei der börsennotierten
Gesellschaft mit Kleinaktionären einerseits und der sog. kleinen AG, die typischerweise ganz
überwiegend Aktionäre mit hoher Beteiligung hat, andererseits. Die vorgeschlagene
Änderung hat Artikel 11 der Zweiten Richtlinie v. 13. Dezember 1976 (Kapitalrichtlinie;
77/91/EWG) zum Vorbild, der die Nachgründung zwingend nur für Geschäfte mit
Gründern anordnet.
Zu § 67 AktG
In § 67 AktG wird wie an mehreren anderen Stellen im Aktiengesetz das Wort "Aktienbuch"
durch die offenere Bezeichnung "Aktienregister" ausgetauscht. Die Bezeichnung "Aktienbuch" ist
historisch verständlich, heute aber irreführend. Es handelt sich bei den modernen
Aktienregistern um elektronisch geführte Datenbanken. Diese werden von den Gesellschaften
mittels online von den Wertpapiersammelbanken übermittelter Daten (in Deutschland: Deutsche
Börse Clearing AG) laufend aktualisiert und nicht mehr in Papierform vorgehalten. Auch die
Einsicht in dieses Register erfolgt nicht mehr auf Grundlage eines Papierausdrucks. Die
Formulierung "Aktienregister" stellt auch deutlicher die Verwandtschaft der Namensaktie mit den
international sehr verbreiteten "registered shares" dar.
In Absatz 1 wird die veraltete, früher auch im Handelsgesetzbuch (vergleiche jetzt §
106 Abs. 2 HGB in der Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes) verbreitete Angabe des Berufs (oft
auch: Standes) ausgetauscht durch die Angabe des Geburtsdatums. Die depotführenden
Kreditinstitute verfügen über dieses Datum und können es weiterleiten. Der bei den
Kreditinstituten verzeichnete Beruf ist häufig veraltet, überdies zur Identifizierung des
Aktionärs weniger geeignet. Auch in dem Fall, dass auf die Mitteilung von Stückenummern
zu jeder einzelnen Aktie verzichtet und der gesamte Aktienbestand eines Aktionärs unter einer
Aktionärsnummer geführt wird, erhöht sich der Bedarf zu sicherer Identifizierung.
Eine solche Aktionärsnummer kann als Ordnungsnummer vergeben werden, dies bedarf keiner
gesetzlichen Anordnung. Bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften,
Einzelkaufleuten u.a. sind entsprechend Firma oder Name und Sitz in das Register aufzunehmen. Dies
bedarf hier ebenso wenig der ausdrücklichen Regelung wie im übrigen Handelsrecht (anders
§ 30 Abs. 2 GenG für die Mitgliederliste). Wohnort bezeichnet die politische Gemeinde
ohne Straße und Hausnummer.
Absatz 2 kann unverändert bleiben. Es ist unstreitig, dass der Eingetragene im
Verhältnis zur Gesellschaft kraft unwiderleglicher Vermutung des Absatz 2 als Aktionär
mit allen Rechten gilt.
Der neue Absatz 3 wird aus § 68 Abs. 3 AktG in § 67 Abs. 3 AktG umplatziert. § 67
AktG wird damit die zentrale Norm für Namensaktien. §68 AktG enthält nurmehr
Vorschriften zur Indossamentsübertragung und zur Vinkulierung, die nicht mehr im Vordergrund
des Praxisinteresses stehen.
§ 68 Abs. 3 Satz 1 AktG in der bisherigen Fassung legt das Missverständnis nahe, es
bestehe eine Pflicht zur Anmeldung des Übergangs einer Namensaktie gegenüber der
Gesellschaft. Die neue Formulierung bringt das Gewollte besser zum Ausdruck, dass nämlich die
Umschreibung im Aktienregister nur auf Mitteilung geschieht. Die Umschreibung erfolgt auch nicht
aus eigener Initiative des Vorstandes. Faktisch geschieht die Umschreibung durch Datenabgleich der
DBC mit dem elektronischen Aktienregister. In der Datenübermittlung liegt die Mitteilung zur
Umschreibung. Diese Mitteilung wird in der Praxis von den beteiligten Kreditinstituten unter
Beteiligung der Wertpapiersammelbank (DBC) im Interesse von Erwerber und Veräußerer
erfolgen. Einigen sich Erwerber und das von ihm beauftragte Kreditinstitut darauf, dass der
Erwerber nicht und an seiner Stelle treuhänderisch das Kreditinstitut eingetragen werden soll,
so unterbleibt die Mitteilung bezüglich des Erwerbers.
Das Erfordernis der Vorlage der Aktien bei der Gesellschaft zum Nachweis des Übergangs
(§ 68 Abs. 3 Satz 2 AktG bisherige Fassung) ist obsolet und entspricht nicht mehr der heutigen
Praxis elektronischer Umschreibung im Massenverfahren. Es ist auch gar nicht mehr erfüllbar,
weil die Gesellschaften zunehmend dazu übergegangen sind, den Anspruch auf Lieferung
effektiver Stücke auszuschließen (§ 10 Abs. 5 AktG). Es bleibt allerdings bei der
Nachweispflicht. Mit der Datenübermittlung an die Gesellschaft wird über die DBC zugleich
der Veräußerer (für den Austrag im Register) mitgeteilt. Die Gesellschaft - oder
mit der Führung des elektronischen Aktienregisters betraute Dritte (Gehilfen) im Auftrag der
Gesellschaft - wird die Umschreibungsmitteilungen einer (automatisierten)
Plausibilitätsprüfung unterziehen. Fälschungen oder Verfälschungen solcher im
Wege elektronischer Datenübertragung übermittelter Umschreibungsmitteilungen sind nach
den §§ 268, 269 und 270 StGB ausreichend strafbewehrt, so dass es weiterer
Sanktionsvorschriften gegenwärtig nicht bedarf. Bei Zweifeln kann die Gesellschaft zudem die
Umschreibung anhalten und nachfragen; es sind dann weitere Nachweise zu erbringen.
Im neuen Absatz 4 wird geregelt, was die mitwirkenden Kreditinstitute (gegebenenfalls vermittelt
durch Zentralorganisationen der Banken und die DBC) einschließlich der gemäß
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute der Gesellschaft an Daten mitteilen dürfen.
Es handelt sich dabei nur um die zur Führung des Aktienregisters benötigten Daten.
Hinzukommt noch eine Adresse, damit die Gesellschaft ihren gesetzlichen Mitteilungspflichten
gegenüber dem Aktionär nachkommen kann. Es handelt sich dabei heute regelmäßig
um die Anschrift (Straße und Hausnummer). Es wird aber künftig, insbesondere auch bei
ausländischen Aktionären eine E-Mail-Adresse in Betracht kommen. Die Formulierung
"Adresse" lässt dies offen und berücksichtigt damit schon zukünftige Entwicklungen.
Es ist Sache des Erwerbers, gegenüber seinem Kreditinstitut zum Ausdruck zubringen, welche
Adresse, beziehungsweise welcher Informationsweg ihm genehm ist.
In Absatz 7 wird der Umfang des Einsichtsrechts in das Aktienregister erheblich eingegrenzt. Das
bisherige umfassende Einsichtsrecht aller Aktionäre bezüglich der Daten aller
übrigen Aktionäre wird gestrichen. Durch das Wertpapierhandelsgesetz ist eine
ausreichende Transparenz über die Anteilseignerstruktur gegeben. Auch für einen Anspruch
unter den Voraussetzungen des § 810 BGB dürfte daneben kein Raum verbleiben.
Nach der neuen Regelung hat der Aktionär nur noch ein Auskunftsrecht bezüglich seines
eigenen Datenbestandes. Die Formulierung "Auskunft" lässt es offen, wie diese erfolgt. Es kann
die klassische Einsicht vor Ort sein, künftig dürfte aber auch die Online-Einsicht, also
im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens (vergleiche § 9a HGB), über das Internet in
Betracht kommen. Wenn die Gesellschaft diese Möglichkeit eröffnet, hat sie ebenfalls die
Einsicht auf die Daten des Einsichtnehmenden zu beschränken. Dies dient dem Schutz der Daten
der anderen Aktionäre. Vor allem das Herabladen größerer Datenbestände und
komplexe Suchfunktionen wären datenschutzrechtlich bedenklich. Zur Identifikation des
Einsichtbegehrenden können Kontrollnummern, Aktionärsnummern o.a. verwendet werden (s.
auch Begründung zur Änderung des § 135 AktG). Die Auskunft kann mit entsprechender
Identifikation (über Codewörter etc.) auch telephonisch erfolgen.
Zu § 68 AktG
In Absatz 1 steht bisher die Übertragung von Namensaktien durch Indossament im Vordergrund.
Tatsächlich ist die Entwicklung dahin gegangen, dass andere Übertragungswege
überwiegen. Dies wird durch eine geringfügige Änderung des Absatzes 1 Satz 1 zurecht
gerückt. Absatz 3 wird nach § 67 verlegt. Der neue Absatz 3 enthält eine
Folgeänderung.
Zu § 125 AktG
§ 125 handelt von den Mitteilungen für die Aktionäre. Absatz 2 spricht bisher von
einer "Übersendung" der Mitteilung an die Aktionäre. Die neue Formulierung in Absatz 2
ist offener und macht dadurch deutlich, dass auch elektronische Übertragungsformen (Bedienung
einer Mailingliste, Push-Technologien etc.) für diese Mitteilungen in Zukunft nicht
ausgeschlossen sein sollen. Die Zahl der auch von Privatanlegern im Wege des electronic banking
oder electronic broking geführten Wertpapierdepots hat erheblich zugenommen und wird
voraussichtlich künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen. Es ist denkbar, dass ein
elektronischer Mitteilungsservice als Alternative zur herkömmlichen schriftlichen
Übersendung angeboten und von einzelnen Depotkunden gewünscht wird. Desgleichen ist eine
solche Mitteilungsform zwischen Gesellschaft und Namensaktionär denkbar und soll nicht
ausgeschlossen sein.
Die Streichung in Nummer 3 des Absatzes 2 ist Konsequenz der Praxis bei Namensaktien: Es wird
von den Gesellschaften bei den Mitteilungen nach § 125 AktG an ihre Namensaktionäre nicht
danach differenziert, ob deren Stimmrechte in der letzten Hauptversammlung von einem Kreditinstitut
ausgeübt worden sind, sondern es wird unterschiedslos unterrichtet. § 125 Abs. 2 Nr. 3
AktG vollzieht dies jetzt nach und verlagert die Mitteilungspflicht bei Namensaktien auf die
Gesellschaft. Dies führt zur Folgeänderung in § 128 Abs. 1 AktG, da die
Doppelmitteilung vermieden werden soll.
Die Neufassung des Absatzes 4 bereinigt eine wenig verständliche Ungleichbehandlung
zwischen Namensaktionären und Inhaberaktionären hinsichtlich ihres Informationsanspruchs
über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu Sachanträgen. Ferner wird
die Schriftform zurückgenommen. Es reicht, wenn die Gesellschaft die Information
zugänglich macht. Dem wird es auch genügen, wenn sie die Beschlüsse auf der Homepage
der Gesellschaft für alle Interessierten oder für legitimierte Aktionäre einsehbar
macht. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung des Anspruchs des Aufsichtsrats auf schriftliche
Mitteilung der Beschlüsse erscheint nicht erforderlich, da es sich dabei um eine
Selbstverständlichkeit handelt. Die gefassten Beschlüsse sind zudem in der Niederschrift
über die Hauptversammlung enthalten, von der ein Abschrift beim Handelsregister einzureichen
ist und von jedermann eingesehen werden kann (§ 9 HOB).
Zu § 128 AktG
Die Änderung von Absatz 1 besagt, dass Kreditinstitute die Mitteilungen nach § 125
Abs. 1 AktG dann nicht weiterzugeben haben, wenn die Aktionäre sie bereits unmittelbar von der
Gesellschaft erhalten. Die unmittelbare Mitteilung an die Aktionäre wird bei Namensaktien nach
der Neufassung des § 125 Abs. 2 Nr. 3 AktG generell von der Gesellschaft besorgt. Eine
Doppelmitteilung mit den damit verbundenen Kosten soll ausgeschlossen sein. Künftig wird die
Informationsmittlung durch die Depotbanken also auf Inhaberaktien und solche Fälle
beschränkt, in denen anstelle des Namensaktionärs das Kreditinstitut im Aktienregister
eingetragen ist. Letzteres kann vorkommen, wenn der Erwerber die Umschreibung im Aktienbuch nicht
wünscht. Im Ausland scheint dies nicht selten zu sein. Wie die Entwicklung in Deutschland
verläuft, bleibt abzuwarten. Dieses Verfahren ist zulässig, da die Umschreibung nur auf
Antrag geschieht. Für die Gesellschaft ist nach § 67 Abs. 2 AktG das eingetragene
Kreditinstitut Aktionär. Die Gesellschaft erfüllt ihre Mitteilungspflicht durch
Mitteilung an dieses. Gleichwohl soll der Aktionär nicht von der Information abgeschnitten
sein. Deshalb wird die Weiterleitung angeordnet. Für diese gilt die Verordnung nach § 128
Abs. 6 AktG.
In Absatz 2 Satz 4 geht das Aktiengesetz bisher vom Schriftverkehr zwischen Kreditinstitut und
Aktionär aus und spricht von zu übersendenden "Formblättern". Die vorgeschlagene
Formulierung öffnet das Aktiengesetz für neuartige Informationstechnologien; insbesondere
kann anstelle eines Formblattes dem Aktionär auch eine Maske im Rahmen des electronic banking
zur Einfügung von Weisungen übermittelt werden. Auch die telephonische Erteilung von
Weisungen kann computergestützt erleichtert werden. Es ist nicht Sache des Aktiengesetzes, die
technische Entwicklung durch Formvorgaben zu behindern.
Dem gleichen Anliegen dient die Streichung des Schriftlichkeitserfordernisses in Absatz 3.
In Absatz 5 wird es den Mitgliedern einer Aktionärsvereinigung freigestellt, auf besondere
Erklärungen der Vereinigung darüber, in welchem Sinne sie abzustimmen gedenkt, zu
verzichten. Stets hat der Aktionär auch gegenüber seiner Aktionärsvereinigung die
Möglichkeit der Erteilung von Einzelweisungen. Häufig erscheint es aber eine
unnötige Förmlichkeit, in den Fällen, in denen ein Aktionär die Ausübung
seiner Stimmrechte einer Vereinigung seines Vertrauens und nach seiner besonderen Wahl
übertragen hat, ihm und der Vereinigung diese Erklärungen zwingend vorzuschreiben.
Aktionärsvereinigungen verfügen üblicherweise über andere
Informationskanäle (z.B. Mitgliedszeitschriften, Website), um ihre Mitglieder über ihre
beabsichtigte Hauptversammlungsstrategie vorab zu unterrichten oder nach der
Hauptversammlungssaison Rechenschaft über das Stimmverhalten abzulegen.
Auch in Absatz 6 Nummer 1 wird das Wort "Formblatt" verwendet. Die Ermächtigung kann
anstelle einer Änderung entfallen, da von ihr bisher kein Gebrauch gemacht wurde. Es reicht
aus, dass das Kreditinstitut die Erteilung von Einzelweisungen zu erleichtern hat (§ 128 Abs.
2 Satz 4 AktG-neu). Die bisherige Nummer 2 wird dadurch alleiniger Regelungsinhalt der Vorschrift.
Die Angabe "2." kann entfallen.
Die Ersetzung des Wortes "Schreiben" durch "Mitteilung" in Absatz 6 Satz 2 dient ebenfalls dem
Anliegen, andere als nur schriftliche Formen der Weisungserteilung zu ermöglichen und die
(voraussichtlich sehr viel geringeren) Auslagen dafür erstattungsfähig zu machen. Damit
wird die Ermächtigung für die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der
Kreditinstitute (KreditlnstAufwV, Verordnung nach § 128 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AktG) angepasst.
Die Verordnung selbst, die auch im Hinblick auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
und die Einführung des Euro der Anpassung bedarf, wird bei Gelegenheit an anderer Stelle
novelliert. Hierzu finden gesonderte Gespräche mit den Beteiligten statt.
Zu § 129 AktG
In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils eine Folgeänderung zur
Zulassung der Stückaktie aufgenommen. Zwar ist es dem Vertretenen auch bei Stückaktien
nicht unmöglich, den Gesamtbetrag des anteiligen Betrags am Grundkapital zu errechnen und
anzugeben, es bedeutet aber in der Praxis eine unnötige Erschwernis. Die Angabe der
Stückzahl reicht bei Stückaktien, da diese alle gleich groß sind.
In Absatz 4 Satz 1 deutet bisher das Wort "auszulegen" hinsichtlich des Teilnehmerverzeichnisses
in der Hauptversammlung auf eine Papierform des Verzeichnisses. Das ist nicht mehr
zeitgemäß. Angesichts des Umfanges von Teilnehmerverzeichnissen mit mitunter vielen
tausend Einzelpositionen ist die laufende Aktualisierung und Darstellung des Ergebnisses am besten
auf (mehreren) Bildschirmen im Versammlungsraum zu realisieren. Um auch hier zweifelsfrei
elektronische Darstellung zu ermöglichen, soll die Formulierung angepasst werden. Die korrekte
Erstellung des Verzeichnisses und seine Einsehbarkeit liegen auch weiterhin in der Verantwortung
der Gesellschaft und damit des Vorstands. Die Unterzeichnung des Teilnehmerverzeichnisses durch den
Vorsitzenden war hingegen schon bisher in ihrer Bedeutung umstritten und erscheint verzichtbar. So
war schon bisher streitig, ob der Vorsitzende (der Versammlungsleiter) das Teilnehmerverzeichnis
überhaupt vor der Abstimmung zu unterzeichnen habe. Auch insofern war die bisherige
Formulierung offen. Anstelle dessen wird ein Einsichtsrecht des Aktionärs in das
Teilnehmerverzeichnis bei der Gesellschaft für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der
Hauptversammlung eingeräumt. Dies tritt an die Stelle des Einsichtsrechts beim
Handelsregister.
Zu § 130 AktG
In Absatz 3 Satz 1 wird das Teilnehmerverzeichnis von den Anlagen der Niederschrift ausgenommen,
Damit gehört es nicht mehr zu den gemäß Absatz 4 zum Handelsregister
einzureichenden Unterlagen. Das Teilnehmerverzeichnis ist heute mitunter sehr umfänglich und
unübersichtlich. Die Übersendung an die Handelsregister in Papierform und die Lagerung
dort ist mit unnötigen Kosten verbunden. Die Erste Richtlinie vom 9. März 1968
(Publizitätsrichtlinie - 68/151/EWG) der EU sieht eine Einreichung nicht vor. Die Gesellschaft
kann Einsichtsverlangen für einen angemessenen Zeitraum von zwei Jahren ebenso erfüllen
und braucht das Verzeichnis dazu nicht in Papierform vorzuhalten. Die elektronische Darstellung auf
einem Bildschirm genügt. Suchfunktionen sind nicht erforderlich.
Zu § 134 AktG
Der Aktionär kann sich durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen. § 134
Abs. 3 AktG betrifft die Stimmrechtsvollmacht im allgemeinen. Eine Sonderregelung zur
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen etc. enthält §
135 AktG. Das Gesetz bleibt bei der Vollmacht an Private bei der Schriftform als Regel, stellt
diese aber satzungsdispositiv. Es können dann andere, die Vollmachtsausübung nach Satz 1
nicht behindernde Förmlichkeiten gewählt werden, z.B. fernschriftliche Vollmacht per Fax,
Computerfax etc. (siehe auch Begründung zur Änderung von § 135 AktG). Insbesondere
bei der nichtbörsennotierten, sog. kleinen Aktiengesellschaft kann es sinnvoll sein, auch ganz
auf jede Form zu verzichten. Bestehen Zweifel an der Bevollmächtigung, kann die Gesellschaft
ohnehin Nachweis verlangen. Die Satzung kann allgemeine Regelungen auch hierzu treffen. Die
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte, die Absatz 3 Satz 1 unterstreicht, darf
hinsichtlich der Form durch Satzungsänderung nur erleichtert, nicht aber erschwert werden.
Zu § 135 AktG
In Absatz 1 Satz 1 werden Inhaber- und Namensaktien hinsichtlich der Stimmrechtsausübung
durch ein bevollmächtigtes Kreditinstitut gleichgestellt und wird auf die gesetzliche
Schriftform für die Bevollmächtigung verzichtet. Durch die Verwendung des Begriffs
"Aktien" betrifft der Absatz 1 Satz 1 Inhaber- und Namensaktien gleichermaßen. Der
Sonderfall, dass ein Kreditinstitut im Aktienregisterfür Namensaktien, die ihm nicht
gehören, eingetragen ist, ist in Absatz 7 geregelt. Auf die veraltete Formulierung
"ausüben und ausüben lassen" in Absatz 1 Satz 1 wird verzichtet, da die Möglichkeit
der Untervollmacht allgemeinem Zivilrecht folgt und zudem in Absatz 3 besonders geregelt ist.
Absatz 1 Satz 1 AktG ist Sonderregelung gegenüber § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG. Die
Schriftform ist hier nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht mehr den praktischen
Bedürfnissen einer weltweit gestreuten Aktionärsstruktur. Die Schriftform dient hier
nicht dem Übereilungsschutz, sondern hat Nachweis-, Identifikations- und
Dokumentationsfunktion. Es ist nicht Aufgabe des Aktiengesetzes durch Festlegung einer bestimmten
Form für die Dokumentations- und Identifikationsbedürfnisse der Beteiligten die
Nutzbarmachung moderner Technologien zu behindern. Das Gesetz kann deshalb die Anforderungen
zurücknehmen und die Nachweiserfordernisse den Beteiligten überlassen. Dies ergibt sich
im einzelnen aus Absatz 4 der Vorschrift. Hat die Gesellschaft Namensaktien ausgegeben, so kann sie
auch vom Kreditinstitut bei der Anmeldung zur Hauptversammlung die Angabe des Namens des
Aktionärs zum Zwekke des Abgleichs mit dem Aktienregister verlangen. Das gilt auch dann, wenn
die Stimmrechtsausübung selbst für den, den es angeht, geschieht.
Zusätzlich wird in Absatz 2 Sätze 3 und 4 die Pflicht des Kreditinstituts zur
Dokumentation der Vollmachtserteilung erhöht. Dies wird mit den Worten "nachprüfbar
festzuhalten" angeordnet. Das Kreditinstitut muss danach die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht,
sei es eine 15-Monats-Vollmacht oder eine Einzelvollmacht, mit Datum so festhalten, dass eine
Überprüfung im Rahmen der Depotprüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen möglich ist. Bei einer Vollmachtserteilung durch E-Mail enthält
üblicherweise die E-Mail-Software eine umfangreiche Dokumentation über Datum und Pfad der
eingegangenen elektronischen Post. Diese wäre über einen längeren Zeitraum zu
speichern und sicherzustellen, dass sie nicht ohne weiteres manipuliert werden kann. Neben der
herkömmlichen, schriftlichen Vollmachtserteilung ist künftig auch die fernschriftliche
möglich, unter Umständen unter Verwendung eingescannter Unterschriften. Bei
telephonischer Vollmachtserteilung wäre das Gespräch gegebenenfalls für einen
bestimmten Zeitraum aufzuzeichnen und die Identität durch ein Codewort sicherzustellen. Bei
Vollmachtserteilung im Rahmen des electronic banking sind die bestehenden Sicherheitsstandards
(PIN- und TAN-Nummern) völlig ausreichend. Das gleiche gilt für den neuen HBCI-Standard
für das Homebanking. Die Verwendung der sehr hohen Sicherheitsstandards des Signaturgesetzes
ist selbstverständlich möglich, aber nicht notwendig. Ebenfalls denkbar und international
verbreitet ist die Vergabe von Aktionärsnummern (etwa auf den Mitteilungen nach § 125
AktG oder § 128 Abs. 2 AktG), mit denen sich der Aktionär im Internet auf der Homepage
der Gesellschaft, seiner Depotbank, einer Aktionärsvereinigung oder anderer Dienstleister zum
Zwecke der Vollmachtserteilung identifiziert. Die fälschliche Behauptung einer
Bevollmächtigung oder Ermächtigung gegenüber der Gesellschaft ist bereits jetzt
durch § 405 Abs. 3 Nr. 1 AktG mit einer Geldbuße bis 50.000 DM bewehrt, so dass es
jedenfalls gegenwärtig höherer Sanktionen nicht bedarf.
Der weitergehende Wechsel vom bisherigen System der Stimmabgabe (persönlich oder durch
Vertreter) in der Hauptversammlung zur (elektronischen) Briefwahl wird mit diesem Entwurf nicht
vollzogen, ohne dass dadurch die zukünftige Entwicklung nicht abgeschnitten sein soll.
In Absatz 2 Satz 5 wird als Folgeänderung das auf eine Vollmachtsurkunde verweisende Wort
"Ausstellung" durch die offenere Formulierung "Erteilung" ersetzt.
In Absatz 4 werden die beiden zulässigen Formen der offenen und der verdeckten
Stimmrechtsausübung angeglichen. Beide Formen sind sowohl bei der Inhaberaktie wie auch bei
der Namensaktie zulässig. Auf die grundsätzliche Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei der
Gesellschaft und Verwahrung derselben bei dieser verzichtet. Auch hier ist die Urkundenvorlage
nicht mehr zeitgemäß. Sie birgt zudem die Gefahr, daß Vollmachten für alle
Aktien im Depot mit der ersten Vorlage und Hinterlegung verbraucht wären und diese praktische
Dienstleistung für den Aktionär dadurch unmöglich oder zumindest erheblich erschwert
wäre.
In Absatz 7 wird auch für Namensaktien, für die das Kreditinstitut anstelle des
Aktionärs im Aktienregister eingetragen ist, auf die Schriftlichkeit der internen
Ermächtigung zur Stimmrechtsausübung verzichtet. Des weiteren wird auf die Sonderregelung
für die Stimmrechtsausübung bei Namensaktien, wenn das Kreditinstitut nicht im
Aktienregister eingetragen ist, verzichtet. Damit gelten für die Stimmrechtsausübung
für Inhaber- und Namensaktien einheitliche Regeln.
Die Änderung des Absatz 10 stellt sicher, dass das Kreditinstitut auch bei Namensaktien,
für die es anstelle des Aktionärs als Treuhänder im Aktienregister eingetragen ist,
zur Stimmrechtsausübung verpflichtet ist, vorausgesetzt es hat sich generell zur
Stimmrechtsausübung bei der betreffenden Gesellschaft bereiterklärt.
2. Zu Artikel 2 (Änderung des EG-AktG)
Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die Neuformulierung der einzutragenden Daten
in das Aktienregister nach und nach vollzogen werden kann.
3. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Ein rasches Inkrafttreten ist wünschenswert, um die Neuerungen den Unternehmen, die bereits
auf Namensaktien umgestellt haben, bald zugute kommen zu lassen.
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