Entwurf einer Telekommunikationsdatenschutzverordnung - TDSV(Stand 21.10.1999)
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. (2) Soweit diese Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Beteiligte an der Telekommunikation a) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über Telekommunikationsdienste mit einem Diensteanbieter (Nummer 2) und b) Personen, die Telekommunikationsdienste nutzen, die ein Diensteanbieter anbietet. Beteiligte sind bestimmte oder bestimmbare natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen. 2. Diensteanbieter jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt; 3. Bestandsdaten personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die erhoben werden, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Diensteanbieter zu begründen oder zu ändern; 4. Verbindungsdaten personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben werden; 5. Kundenkarten Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können. § 3 Grundsätze (1) Diensteanbieter dürfen für Telekommunikationszwecke personenbezogene Daten der an der Telekommunikation Beteiligten erheben. Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ist nur zulässig, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften es erlauben oder der Beteiligte nach dem Bundesdatenschutzgesetz eingewilligt hat. (2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig machen, die nicht erforderlich sind, um diese Dienste zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich können auch Angaben sein, die mit einem Telekommunikationsdienst in sachlichem Zusammenhang stehen. (3) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte nach dem Bundesdatenschutzgesetz eingewilligt hat. (4) Diensteanbieter haben den Beteiligten in angemessener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt. (5) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten an ausländische Stellen nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Darstellung und Versendung von Rechnungen und für die Missbrauchsbekämpfung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) erforderlich ist. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland gelten entsprechend. § 4 Einwilligung im elektronischen Verfahren Der Beteiligte kann die Einwilligung auch elektronisch erklären, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht, 2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann, <> 3. ihr Urheber erkannt werden kann,</>4. die Einwilligung protokolliert wird, 5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und 6. für einen Zeitraum von mindestens einer Woche eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist. § 5 Vertragsverhältnisse (1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dieses zur Erreichung des in § 2 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden des anderen Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht diese Verordnung oder ein Gesetz es zulässt, nur mit Einwilligung des an der Telekommunikation Beteiligten. (2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden seiner Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. (3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 BDSG gilt entsprechend. (4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist. Legt der Kunde dem Diensteanbieter einen Ausweis vor, sind etwaige Kopien des Ausweises nach Feststellung der für den Vertragsabschluß erforderlichen Angaben des Kunden zu vernichten. Dabei dürfen andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten nicht verarbeitet werden. § 6 Telekommunikationsverbindungen (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verbindungsdaten (§ 2 Nr. 4) erheben und verarbeiten, soweit dies für die in dieser Verordnung genannten Zwecke erforderlich ist: 1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung; 2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen; 3. den vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst; 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit; 5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verbindungsdaten. (2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie zum Au bau weiterer Verbindungen oder für andere in dieser Verordnung genannten Zwecke erforderlich sind. Im übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbindung zu löschen. (3) Diensteanbieter dürfen Verbindungsdaten mit Einwilligung des Anrufenden auch zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekormmunikationsdiensten verarbeiten und nutzen, wobei die Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden müssen. Die Verarbeitung und Nutzung der Verbindungsdaten von auf den angerufenen Anschluss des Kunden bezogenen Nummern ist mit Einwilligung des Angerufenen und nach unverzüglicher Anonymisierung der Daten der Anrufenden möglich. § 7 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung (1) Diensteanbieter dürfen einander die in § 6 Abs. 1 aufgeführten Verbindungsdaten übermitteln, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Kunden benötigt werden. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. (2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelt für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erheben und verarbeiten: 1. die Verbindungsdaten gemäß § 6 Abs. 1; 2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt; 3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen (3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln; nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte - vorbehaltlich des Absatzes 4 - höchstens 6 Monate nach Beendigung der Verbindung gespeichert werden. Ha der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. (4) Auf Verlangen des Kunden hat der rechnungstellende Diensteanbleter die bei ihm gespeicherten Verbindungsdaten 1. vollständig zu speichern oder 2. mit Versendung der Rechnung an den Kunden vollständig zu löschen. Ist ein Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen verpflichtet, steht ihm das Wahlrecht nach Nummer 1 nicht zu. (5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Kunden sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Kunden erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verbindungsdaten speichern und übermitteln. (6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands- und Verbindungsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Kunden erforderlich sind. § 8 Einzelverbindungsnachweis (1) Dem Kunden sind die nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum schriftlich eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangt hat (Einzelverbindungsnachweis). Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mit benutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren werden, dass ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind un künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert we den und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Kunden dürfen darüber hinaus die nach § 7 Abs. 3 Satz 2 nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen verpflichtet ist, dürfen in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis nur die um die letzten drei Ziffern gekürzten Nummern der anrufenden Anschlüsse mitgeteilt werden. (2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen von Anschlüssen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Inhaber der angerufenen Anschlüsse in ein Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinn des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn diese ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der Diensteanbieter hat den Inhalt der Liste halbjährlich abzufragen. Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten. (3) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5) muss auch aus der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muss der Kunde eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben haben. § 9 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten (1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, 1 . darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verbindungsdaten der Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen; 2. darf der Diensteanbieter bei Vorliegen schriftlich zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestands- und Verbindungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind. (2) Der Diensteanbieter darf zu dem in Abs. 1 Nr. 2 genannten Zweck die erhobenen Verbindungsdaten in der Weise verarbeiten und nutzen, dass aus dem Gesamtbestand aller Verbindungsdaten, die nicht älter als 6 Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus den nach Satz 1 erhobenen Verbindungsdaten und den Bestandsdaten seiner Kunden einen Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von den einzelnen Kunden erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer Leistungserschleichung besteht. Die Daten der anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. (3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über Einführung und Änderung des Verfahrens nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 darf im Einzelfall der Diensteanbieter Steuersignale erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies um Aufklären und Unterbinden der dort genannten Handlungen unerlässlich ist Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 5 Telekommunikationsgesetz. § 10 Mitteilen ankommender Verbindungen (1) Trägt ein Kunde schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter auch netzübergreifend Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen, von dem die Anrufe ausgehen. Die Auskunft muss sich nur auf Anrufe beziehen, die nach dem Auftrag durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf die Nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben, speichern und seinem Kunden mitteilen. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten. (2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Kunde zuvor die Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann. Sind die Inhaber der genannten Anschlüsse nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 13 eingetragen, dürfen dem Kunden lediglich Namen und Anschriften der Anschlussinhaber mitgeteilt werden. (3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbleter des bedrohten oder belästigten Kunden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Der Kunde des Anschlusses, von dem die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten, dass über diese Auskunft gegeben wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller in schriftlicher Form schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der Kunde, von dessen Anschluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrichten. (5) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über die Einführung und Änderung des Verfahrens zur Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 11 Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung (1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige de Nummer des Anrufers an, so müssen der Anrufende und der Angerufene die Möglichkeit haben, die Nummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Der Angerufene muss die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Nummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. Der Diensteanbieter hat die Dienste nach Satz 1 und 2 nur insoweit anzubieten, als dies technisch möglich ist. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten. (2) Die Anschlüsse, bei denen eine Übermittlung der Nummern des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist, sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis (§ 13 Abs. 1) seines Diensteanbieters entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 1 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Nummer des anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Kundenverzeichnisses nicht mehr enthalten ist. (3) Hat der Kunde die Eintragung in das Kundenverzeichnis nicht nach § 13 Abs. 2 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Nummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Kunde die Übermittlung seiner Nummer ausdrücklich wünscht. (4) Wird die Anzeige der Nummer des Angerufenen angeboten, so muss der Angerufene die Möglichkeit haben, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken, soweit dies technisch möglich ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Absätze 1 und 4 gelten auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie den Anrufer oder Angerufenen im Inland betreffen. (6) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den Nummern 110, 112, 124124 beantworten oder bearbeiten, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht fallweise oder dauern die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 12 Anrufweiterschaltung Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten. § 13 Öffentliche Kundenverzeichnisse (1) Der Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse seiner Kunden in Form von Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben. (2) Die Kunden können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Kunden bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen, dass die Eintragung nur im gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder dass jegliche Eintragung unterbleibt. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. § 14 Auskunftserteilung (1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen Kundenverzeichnissen enthaltene Daten erteilen oder durch Dritte erteilen lassen (Telefonauskunft). Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn der Diensteanbieter den Dritten verpflichtet, die Daten nur zur Auskunft zu verarbeiten und zu nutzen und die Beschränkungen des § 13 und der Absätze 2 und 3 einzuhalten. (2) Die Telefonauskunft darf nur über Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener Weise darüber informiert worden sind dass sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können, und die von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. (3) Ein Widerspruch ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er ist auch von den anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise Kenntnis darüber erlangen konnten, dass der Widerspruch in den Verzeichnissen des Diensteanbieters vermerkt ist. § 15 Telegrammdienst (1) Daten und Belege Über die betriebliche Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. (2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten zu löschen. (3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarung ein längere Speicherung erfordern. § 16 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung (1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren Durchführung, eine Zwischenspeicherungerforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text-, und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten: 1 . Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Diensteanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Telekommunikationsanlagen anderer Diensteanbieter weitergeleitet. 2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung. 3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffsberechtigter). 4. Der Diensteanbieter darf dem Kunden mitteilen, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat. 5. Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen. (2) Der Diensteanbieter hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlerübermittlungen un das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 9 TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 Bestandsdaten verarbeitet und nutzt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Bestandsdaten nicht löscht oder sperrt, 3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 Fotokopien nicht vernichtet, 4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 die Verbindungsdaten verarbeitet oder nutzt, 5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die Verbindungsdaten nicht löscht, 6. entgegen § 6 Abs. 3 die Verbindungsdaten ohne Einwilligung des Anrufenden nutzt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 die Verbindungsdaten nicht löscht, 8. entgegen § 7 Abs. 4 Verbindungsdaten auf Verlangen des Kunden nicht vollständig speichert oder löscht, 9. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 die Daten und Belege nicht löscht. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 982) außer Kraft. |
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Letzte Änderung: am 28.03.2000 |
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