Urteil: Deutsche Bahn muß an CitiBank weitergeleitete Daten von BahnCard-Kunden löschen lassen
AMTSGERICHT KASSEL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
(424 C 1260/98, vom 3.11.1998)
In dem Rechtsstreit
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat das Amtsgericht Kassel, Abt. 424, durch Richter am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren am 3.11.1998
für Recht erkannt:
Die Klage wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 22 %, die Beklagte 78 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) und zu 4), die Klägerin zu 4) ist noch minderjährig. Die Klägerin zu 2) bestellte am 5.10.1996 bei der Beklagten eine BahnCard Familie ohne Zahlungsfunktion für sich und die Kläger zu 3) und 4). Hierbei strich sie den auf dem Antragsvordruck enthaltenen Text, mit dem der Besteller der BahnCard in die Verarbeitung seiner Daten nach Maßgabe der Ziffer 1.9 der BahnCard-Bestimmungen einwilligt, durch. Für die Einzelheiten des Textes auf dem Antragsvordruck und in den BahnCard-Bestimmungen wird auf die Klageschrift (Bl. 3 d.A.) und die ihr beiliegende Kopie des Antrags (Bl. 15 f. d.A.) verwiesen.
Am 7.3.1997 bestellte der Kläger zu 1) für sich eine neue BahnCard. Auch er strich den entsprechenden Text betreffend die Verarbeitung seiner Daten auf dem Antragsformular durch und vermerkte zusätzlich handschriftlich: "keine Datenverarbeitung in den USA" (Bl. 17 d.A.).
Die von den Klägern vorgenommenen Streichungen wurden bei der Bearbeitung der Anträge von der Beklagten nicht beachtet, die Daten wurden vielmehr weitergeleitet zur Bearbeitung in Rechenzentren der Citibank in South Dakota und Nevada. Den Klägern wurden die beantragten BahnCards jeweils ausgestellt, obwohl bei Veränderungen am Antrag die Beklagte ansonsten die Ausstellung von BahnCards verweigert.
Nachdem die Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 2.9.1997 (Bl. 22 d.A.) hiervon erfahren und das gleichzeitig unterbreitete Angebot der Rücknahme er BahnCards unter Erstattung der Kosten für die Restlaufzeit mit Schreiben vom 7.9.1997 abgelehnt hatten, forderten sie die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 17.9.1997 auf, die Löschung ihrer Daten in den USA zu veranlassen und dies ausdrücklich zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 23.9.1997 (Bl. 30 d.A.) teilte die Beklage den Klägern mit, daß eine Überprüfung über den Datenschutzbeauftragten der Citicorp Card Operations GmbH in Nordhorn stattgefunden habe und nunmehr die Datensätze mit personenbezogenen Daten der Kläger gelöscht seien. Aus diesem Grunde könne auch kein Ersatz der BahnCards im Verlustfalle erfolgen.
Später bestellten die Kläger wiederum BahnCards, wobei sie erneut den vorgedruckten Text zur Datenweitergabe und -verarbeitung durchstrichen. Wiederum wurden ihnen von der Beklagten BahnCards ausgestellt, wobei die BahnCard der Klägerin zu 2) mit einem Lichtbild versehen war, obwohl sie ein solches bei ihrem erneuten Antrag gar nicht eingereicht hatte. Hier fanden die zuvor anläßlich der ersten Beantragung gespeicherten Daten der Kläger Verwendung, die eigentlich nach Auskunft der Beklagten hätten gelöscht sein sollen.
Auf entsprechende Beschwerde der Kläger mit Schreiben vom 29.12.1997 (Bl. 34 ff. d.A.) antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 9.1.1998 (Bl. 36 d.A.), sie habe das Schreiben der Kläger "zuständigkeitshalber urschriftlich weitergeleitet an" die Citicorp Card Operations GmbH in Nordhorn. Nachdem die Kläger sich über dieses Vorgehen mit Schreiben vom 13.1.1998 (Bl. 37 d.A.) beschwert hatten, teilte ihnen die Beklagte mit Schreiben vom 21.1.1998 mit, daß die Beanstandungen nicht mehr im Verantwortungsbereich der Beklagten lägen und daß der sämtliche seit dem 18.8.1997 geführte Schriftwechsel an die bereits im Schreiben vom 29.12.1997 genannten Stelle weitergeleitet worden seien. Das Schreiben schließt mit den Worten: "Von Seiten der Deutschen Bahn AG betrachten wir die Angelegenheit als erledigt".
Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits wies die Beklagte die Citicorp Operations GmbH mit Schreiben vom 14.5.1998 (Bl. 56 d.A.) an, sämtliche Daten über die Kläger unverzüglich zu löschen.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagte neben den zwischenzeitlich erledigten Ansprüchen auf Unterlassung der Datenweitergabe und der Löschung der weisungswidrig gespeicherten Daten ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von wenigstens 500,00 DM pro Kläger zu. Für die Einzelheiten des klägerischen Vertrags wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 17.2.1998 (Bl. l ff. d.A.), vom 15.7.1998 (Bl. 80 ff. d.A.), vom 16.10.1998 (Bl. 109 f. d.A.) und vom 19.10.1998 (Bl. 106 f. d.A.) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz nach dem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch einen Betrag von je 500,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage - soweit nicht in der Hauptsache erledigt - abzuweisen.
Sie räumt ein, daß bei der Behandlung der Anträge der Kläger Fehler unterlaufen seien und die Daten der Kläger nicht hätten weitergeleitet werden dürfen. Die in den USA gespeicherten Daten seien per Datenfernübertragung nach Deutschland übermittelt worden um den Ablauf der Gültigkeitszeiträume der BahnCards zu überwachen. Dies habe sich mit der Anweisung, die Daten in den USA zu löschen, überschnitten.
Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stünde kein Ersatz eines immateriellen Schadens zu, weil eine schwere Beeinträchtigung der Rechte der Kläger nicht vorliege. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die mit den in die Erstellung der BahnCards einbezogenen Stellen in Deutschland und in den USA vertraglich zur Einhaltung eines umfassenden Datenschutzes verpflichtet seien, was auch vom Berliner Datenschutzbeauftragten bestätigt worden sei.
Für die Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 14.5.1998 (Bl. 50 ff. d.A.) und vom 4.8.1998 (Bl. 90 ff. d.A.) verwiesen.
Die Kläger haben ursprünglich (Antrag 1 aus der Klageschrift, Bl. 2 d.A.) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von DM 1.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhanges, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Jahr, zu unterlassen, die bei der Beklagten über die Kläger vorhandenen Daten an die Citicorp Card Operations GmbH Bentheimer Straße 118,48529 Nordhorn, oder sonstige Dritte weiterzugeben, wenn hierdurch die Daten der Kläger zur Erstellung einer auf sie ausgestellten BahnCard zur Verarbeitung außerhalb des Geltungsbereiches des BDSG gelangen sollen. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 14.5.1998 (Bl. 50 ff. d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 23.6.1998 (Bl. 62 ff. d.A.) eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Im Hinblick hierauf haben die Parteien insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 23.6.1998 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger haben weiter ursprünglich (Antrag 2 aus der Klageschrift, Bl. 2 d.A.) beantragt, der Beklagten aufzugeben, sich bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 1.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu verpflichten, die Citicorp Card Operations GmbH, Bentheimer Str. 118,48529 Nordhorn, anzuweisen, unverzüglich sämtliche über die Kläger vorhandenen Daten, sofern diese zur Herstellung einer auf die Kläger lautenden BahnCard zur Verarbeitung außerhalb des Geltungsbereiches des BDSG bestimmt sind, zu löschen. Auch insoweit haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23.6.1998 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagtenvertreter
anwaltlich versichert hatte, daß nach dem Schreiben der Beklagten vom 14.5.1998 (Bl. 56 d.A.) die Citicorp Card Operations GmbH die Löschung der Daten bestätigt habe. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - soweit die Hauptsache nicht erledigt ist - unbegründet. Den Klägern steht kein Schadensersatz gegen die Beklagte wegen der unrechtmäßigen Weitergabe ihrer Daten zu.
Zwar hat die Beklagte - was zwischen den Parteien auch unstreitig ist - gegen die Beschränkungen des § 28 BDSG verstoßen, als sie gegen den ausdrücklichen Willen der Kläger deren Daten zur weiteren Verarbeitung an die Citicorp Card Operations GmbH weitergeleitete, von wo aus sie wiederum zur weiteren Verarbeitung in die USA übermittelt wurden. Bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Datenspeicherung, -übermittlung und -verarbeitung sieht das BDSG allerdings als "Rechte des Betroffenen" nur Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten vor (§§ 33 ff. BDSG). Ein Ersatz in Geld für erlittene immaterielle Schäden, wie er von den Klägern geltend gemacht wird, kann daher nur aus den allgemeinen Vorschriften folgen.
§ 847 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil die Kläger weder eine Körper- oder Gesundheitsverletzung noch eine Freiheitsentziehung erlitten haben. In der durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 269) gebilligten Rechtsprechung der Zivilgerichte ist allerdings anerkannt, daß auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 gilt, eine Verpflichtung zum Ersatz des Nichtvermögensschadens in Geld begründen kann (BGHZ 26, 349; BGH NJW 1970, 1077; NJW 1977, 626). Voraussetzung ist, daß eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt oder den Schädiger subjektiv der Vorwurf einer schweren Schuld trifft und die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne zureichenden Schutz bliebe
(BGH a.a.O.; Münchener Kommentar-Schwerdtner, 3. Aufl., § 12 Rz. 285).
Soweit das BDSG Regelungen über die maschinelle Datenverarbeitung enthält, soll ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das nur subsidiär als Auffangregelung eingreifen kann, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn unrichtige oder ehrenrührige Daten übermittelt werden (BGH NJW 1981, 1738, 1740). Ansonsten sollen nur Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, die aber nur den Ersatz der materiellen Schadens erfassen und keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens begründen. Die Beklagte hat nur zutreffende Daten betreffend die Kläger übermittelt und auch keine ehrenrührigen, sondern lediglich die in den Vordrucken erhobenen Daten wie Namen, Anschrift, Geburtsdatum und
Bankverbindung sowie verschiedene Daten bezüglich bereits ausgestellter BahnCards. Es ist daher zweifelhaft, ob in der Übermittlung dieser Daten überhaupt ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger gesehen werden kann. Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, daß jede durch das BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (BGH NJW 1984,436). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls ein von der Rechtsprechung für den Ersatz eines Nichtvermögensschadens in Geld vorausgesetzter schwerwiegender Verstoß oder ein besonders schwerwiegendes Verschulden der Beklagten nicht vorliegt. Bei der Bearbeitung der BahnCard-Anträge der Kläger wurde schlicht übersehen, daß diese die vorgedruckte Erklärung, mit der in die Weitergabe der Daten eingewilligt wurde, durchgestrichen und teilweise ausdrücklich einer Verarbeitung der Daten in den USA widersprochen hatten. Da keine sensiblen Daten übermittelt wurden, kann hierin ein schwerwiegender Verstoß nicht gesehen werden. Auch ein besonders schweres Verschulden ist nicht erkennbar. Darüberhinaus standen die Kläger nicht rechtlos, sondern konnten ihren Anspruch auf Unterlassung künftiger Weitergabe der Daten und die Löschung der vorhandenen Daten letztlich erfolgreich durchsetzen.
Allerdings kann auch ein wiederholter Verstoß und eine besondere Hartnäckigkeit in der Abwehr berechtigter Ansprüche dazu führen, daß auch in einer zunächst nicht so schwerwiegenden Verletzung im Ergebnis doch eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsverletzung und ein erhebliches Verschulden des Verletzers gesehen werden kann, etwa wenn das Recht am eigenen Bild wiederholt aus wirtschaftlichem Interesse verletzt wird (BGH NJW 1996, 985). Die Beklagte hatte den Klägern mit Schreiben vom 23.9.1997 (Bl. 30 d.A.) mitgeteilt, daß die gespeicherten Daten inzwischen gelöscht seien. Gleichwohl konnte bei einer erneuten Bestellung der BahnCard auf diese Daten zurückgegriffen werden. Dies hatte seinen Grund nach den Angaben der Beklagten jedoch darin, daß die Daten zwischenzeitlich aus den USA zu Kontrollzwecken wiederum nach Deutschland übermittelt worden waren und daher die später erfolgte Löschung in den USA nicht mehr die bereits übermittelten Daten erfaßte. Die Beklagte hat damit zwar den Klägern eine objektiv falsche Auskunft erteilt und wiederum das Recht der Kläger an ihren eigenen Daten verletzt. Dies hat seine Ursache allerdings eher in einer unzureichenden Überwachung des Datenflusses durch die Beklagte und nicht in einer besonders sorglosen Haltung gegenüber den Rechten der Kläger. Die Beklagte war vielmehr zunächst bemüht, dem Anliegen der Kläger nach Löschung ihrer Daten nachzukommen, auch wenn dies aufgrund technischen Besonderheiten und Unzulänglichkeiten nicht hinreichend gelang. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Kläger kann daher auch hierin nicht gesehen werden.
Schließlich hat die Beklagte - worauf die Kläger besonders hinweisen - den gesamten zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel an die Citicorp Card Operations GmbH in Nordhorn weitergereicht und den Klägern mitgeteilt, hiermit sei die Angelegenheit für sie erledigt. Auch dies Verhalten der Beklagten war widerrechtlich. Sie selbst war Vertragspartnerin der Kläger und daher für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ihnen gegenüber verpflichtet. Die Citicorp Card Operations GmbH war Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Abwicklung der vertraglichen Verpflichtungen, diese mußte sich daher im Verhältnis zu den Klägern das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (§ 278 BGB).
Gleichwohl begründet auch dieses Verhalten der Beklagten keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Ein wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften des BDSG kann hierbei nicht festgestellt werden. Es ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Beklagte maschinell gespeicherte Daten weitergeleitet hätte. Vielmehr hat sie die Originalschreiben der Kläger übermittelt. Dies bedeutet, daß es sich nicht um einen (weiteren) Verstoß gegen den Datenschutz handelt.
Auch für sich gesehen begründet die Übersendung der Originalschreiben der Kläger an die Citicorp Card Operations GmbH keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Beklagte hat weder wahrheitswidrige noch ehrenrührige Informationen weitergeleitet. Auch soweit sich die Kläger einer Aktion der Humanistischen Union angeschlossen und deren vorformulierte Schreiben an die Beklagte ebenfalls zu Händen der Citicorp Card Operations GmbH gelangten, liegt hierin keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger. Eine öffentliche Aktion wie diejenige der Humanistischen Union ist geradezu darauf angelegt, auch diejenigen zu erreichen, deren Praktiken man für kritikwürdig hält. Die Kläger haben kein eigenes Werturteil über die Citibank gefällt, sondern sich der Wertung der Humanistischen Union angeschlossen, so daß in der bloßen Weitergabe der entsprechenden Schreiben nicht entnommen werden kann, daß dies geeignet wäre, die Kläger in den Augen der Citicorp Card Operations GmbH oder der Citibank in der Ehre herabzusetzen. Das Einstehen für die eigenen Rechte und die Forderung nach Einhaltung des Datenschutzes sind nichts ehrenrühriges.
Da somit insgesamt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht festgestellt werden kann, war die Klage - soweit nicht in der Hauptsache erledigt - abzuweisen. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage war über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Insoweit hat die Beklagte die Kostenlast zu tragen, da sie sich durch die Abgabe der geforderten Erklärungen in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich auch antragsgemäß verurteilt worden wäre. Insgesamt führte dies unter Berücksichtigung der Teilabweisung zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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