Urteil des Landgerichts Berlin über SCHUFA Selbstauskunft-Gebühren (Auszug)
LANDGERICHT BERLIN
Im Namen des Volkes
Teilurteil
Geschäftsnummer: 14.0.417/97
Verkündet am: 14. Januar 1999
(Auszug)
In dem Rechtsstreit
(...)
gegen
die SCHUFA Ostdeutsche Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
(...)
Mariendorfer Damm 1-3, 12099 Berlin,
Beklagte,
(...)
Der Kläger kann für jede von ihm mit 15,- DM bezahlte Selbstauskunft 12,- DM von der
Beklagten zurückverlangen.
Denn diesen Betrag hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt.
Gemäß § 34 Abs. 5 BDSG hat der Kläger einen Anspruch auf unentgeltliche Auskunft über
die ihn betreffenden gespeicherten Daten.
Ein Entgelt darf bei geschäftsmäßiger Speicherung, wie das durch die Beklagte erfolgt, nur
in Höhe der auf die konkrete Auskunft bezogenen Kosten erhoben werden, die allgemeine
Verwaltungs- und Betriebskosten nicht umfassen, § 34 Abs. 5 S. 3 BDSG.
Der Kläger hat substantiiert unter Vorlage eines Jahresberichts der Beklagten vorgetragen,
dass die Kosten für eine Auskunft 1996 unter einer Mark lagen. Zwar hat der Kläger
offensichtlich nur eine Seite eines längeren Schriftstückes vorgelegt, aber aus dem Inhalt
dieser einen Seite, insbesondere aus dem letzten Absatz läßt sich eindeutig entnehmen,
dass dieses Papier von der Beklagten verfasst wurde. Dem Umstand, dass die Aussagen in
diesem Papier auf 1996 bezogen sind, hat der Kläger unter Berücksichtigung allgemeiner
Kostensteigerung in ausreichendem Maße Rechnung getragen, indem er von Kosten von 3,- DM
pro Auskunft ausgeht.
Das Bestreiten der Beklagten ist mangels hinreichender Substantiierung dazu nicht
erheblich. Das Gericht war auch nicht gehalten, die Beklagte vor dem Termin auf die in dem
Schriftsatz vom 21. August 1998 vorgenommene Klageänderung und die ausführliche
Begründung dazu hinzuweisen, denn dieser Schriftsatz ist ihren Prozessbevollmächtigten
am 24. September 1998 zugestellt worden.
(...)
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