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BAUGESETZBUCH - BauGB
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998, I, S.137, BGBl.
III/FNA 213-1)
Inhaltsübersicht:
- § 28
[Verfahren und Entschädigung]
- § 195
[Kaufpreissammlung]
(...)
§ 28
[Verfahren und Entschädigung]
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich
mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch
nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die
Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das
Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch
Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 504,
505 Abs.2, §§ 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres
Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen;
die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das
Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach
Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das
Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im
Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die
Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem
Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der
vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich
überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats
nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom
Vertrag zurücktreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354
und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer
vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktritts nach Satz 2 die
Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück
zu übertragen. In dieem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde
über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht in einer angemessenen Frist dem
mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen
Betrag in der Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert
zu zahlen. § 44 Abs.3 Satz 2 und 3, § 43 Abs.2 Satz 1 sowie die
§§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bestimmt die Gemeinde den zu
zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der
Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und
es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit
des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des
Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu
übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde
über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke
einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten.
Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge
widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die Gemeinde teilt
dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung
ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit
nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch
Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem
Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches
Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften,
die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist.
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(...)
§ 195
[Kaufpreissammlung]
(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand
verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu
übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift
dem Gutachterausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme
eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor
einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß, den Beschluß über die
Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über die Aufstellung
eines Umlegungsplans, den Grenzregelungsbeschluß und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der
Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten
oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs.2 Nr.4).
(...)
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