GRUNDBUCHORDNUNG - GBO
(Auszug)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S.1114), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I, S.778)
(...)
§ 12
[Grundbucheinsicht; Abschriften]
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug
genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch
nicht erledigten Eintragungsanträgen gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im
Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch
darüber hinaus für zulässig erklären.
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