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Aktiengesetz

(Auszug)

Vom 6.9.1965 (GVBl. I S. 1089)

Zuletzt geändert duch Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlagenentschädigungsrichtlinie.

(...)

§ 67. Eintragung im Aktienbuch.

(l) Namensaktien sind unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Beruf m das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.

(3) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienbuch eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

(5) Jedem Aktionär ist auf Verlangen Einsicht in das Aktienbuch zu gewähren.

(...)

 
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 Letzte Änderung:
 am 24.03.2000
 
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