Aktiengesetz
(Auszug)
Vom 6.9.1965 (GVBl. I S. 1089)
Zuletzt geändert duch Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der
EG-Anlagenentschädigungsrichtlinie.
(...)
§ 67. Eintragung im Aktienbuch.
(l) Namensaktien sind unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen,
Wohnort und Beruf m das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienbuch eingetragen ist.
(3) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das
Aktienbuch eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur
löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt
und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines
Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so
hat die Löschung zu unterbleiben.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
(5) Jedem Aktionär ist auf Verlangen Einsicht in das Aktienbuch zu gewähren.
(...)
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