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Katastrophenschutzgesetzes

Verordnung über die externen Notfallpläne nach dem Katastrophenschntzgesetz (ExtNotfallplanVO KatSG)

Vom 26. Juli 2000

 
Inhaltsübersicht:

§ 2 Inhalt der externen Notfallpläne
§ 4 Beteiligung der Öffentlichkeit

Auf Grund des §5 Abs. 6 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11 Februar 1999 (GVBl. S.78) wird verordnet:

§ 2 Inhalt der externen Notfallpläne

(l) Externe Notfallpläne müssen mindestens Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Namen und betriebliche Stellung der Personen, die für die Verbindung zu den für die externen Notfallpläne zuständigen Katastrophenschutzbehörden verantwortlich sind,
  3. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  4. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung der externen Notfallpläne notwendigen Einsatzmittel,
  5. Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und
  8. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(2) Bei der Erstellung externer Notfallpläne sind die Inhalte bereits vorhandener Katastrophenschutz- und Einsatzpläne zu berücksichtigen.

§ 4 Beteiligung der Öffentlichkeit

(l) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den zuständigen Katastrophensehutzbehörden in ' ihrem Dienstgebäude und bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Betriebs für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zeitraum und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin und einer örtlichen Tageszeitung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich bei den zuständigen Katastrophenschutzbehörden vorgebracht werden können.

(2) Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verdeckte Telefonnummern und interne Anweisungen sind von der Pflicht zur Auslegung ausgenommen.

(3) Die nach Absatz l Satz 3 frist- und formgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind von den zuständigen Katastrophenschutzbehörden zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist denjenigen schriftlich mitzuteilen, die die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die schriftliche Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist im Amtsblatt für Berlin und einer örtlichen Tageszeitung bekannt zu machen.

(4) Wird der Entwurf eines externen Notfallplans nach der Auslegung wesentlich geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung können die zuständigen Katastrophenschutzbehörden das Recht zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränken. Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, sollen die zuständigen Katastrophenschutzbehörden von einer erneuten öffentlichen Auslegung absehen.

 
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 Letzte Änderung:
 am 11.08.2000
 
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