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Gesetz über Personalausweise (PAuswG)
vom 21. April 1986, geändert durch Art. 1 ÄndG v. 30.7.1996 (BGBl. I S.1182)
und Art3 §6G zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts v. 15.7.1999 (BGBl. I S.1618)
§ 1 Ausweispflicht
§ 2 Gültigkeit
§ 2a Personalausweisregister,
§ 2b Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister.
§ 3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen,
§ 3a Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung
im öffentlichen Bereich,
§ 4 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich,
§ 5 Ordnungswidrigkeiten,
§ 6 Berliner behelfsmäßige Personalausweise.
§ 1 Ausweispflicht (l) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach
den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht
unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und
ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde
vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß
besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht
kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt
werden. Der Pflicht zum Besitz eines Personalausweises unterliegt nicht, wer
einen zur Personenfeststellung bestimmten Ausweis der Deutschen Demokratischen
Republik besitzt.
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind
nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine
Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers
und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben
über seine Person:
- Familienname und ggf. Geburtsname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensname/Künstlername,
- Tag und Ort der Geburt,
- Größe,
- Farbe der Augen,
- gegenwärtige Anschrift,
- Staatsangehörigkeit.
(3) Der Personalausweis erhält eine Zone für das automatische Lesen.
Diese darf lediglich enthalten:
- Die Abkürzung "IDD" für "Identitätskarte der Bundesrepublik
Deutschland",
- den Familiennamen,
- den oder die Vornamen,
- den Doktorgrad,
- die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der Behördenkennzahl
der Personalausweisbehörde und einer fortlaufend zu
vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt,
- die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher,
- den Tag der Geburt,
- die Gültigkeitsdauer des Personalausweises,
- die Prüfziffern und
- Leerstellen.
(4) Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für
die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr
von fünfzehn Deutsche Mark zu erheben. Die erstmalige Ausstellung
des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung einer Gebühr
kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.
(5) Die Muster der Ausweise bestimmt der Bundesminister des Innern
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf-
§ 2 Gültigkeit. (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise
fünf Jahre. Vorläufige Personalausweise werden für eine
Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine Verlängerung
der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Der neue Ausweis erhält
eine neue Seriennummer.
(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen
des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung
des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten,
bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
festgestellt hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Paßgesetzes kann
die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis
abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung
nach § 2 Abs. 1 des Paßgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand
gespeichert werden.
§ 2aPersonalausweisregister, (l) Die Personalausweisbehörden
führen Personalausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der
Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken
ausschließlich folgende Daten enthalten:
- Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke über Anordnungen
nach § 2 Abs. 2,
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen
Vertretern,
- Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personalausweises,
- ausstellende Behörde,
- Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(2) Das Personalausweisregister dient
- der Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer
Echtheit,
- der Identitätsfeststellung der Person, die den Personalausweis besitzt
oder für die er ausgestellt ist,
- der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetze der
Länder dazu.
(3) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens
bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises, höchstens
jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises,
auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu
löschen.
§ 2b Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister.
(l) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene
Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder
Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen.
(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf
deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln.
Voraussetzung ist, daß
- die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen
berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,
- die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage
wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und
- die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der
Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer
solchen Datenerhebung abgesehen werden muß.
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden
außerdem die in den Meldegesetzen enthaltenen Beschränkungen
Anwendung.
(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz
2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter
dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den
Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und
Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Personalausweisbehörde
von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst,
dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt
oder dem Generalbundesanwalt um die Übermittlung von Daten ersucht,
so hat die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des
Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch
technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende
des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen
zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden.
§ 3Datenschutzrechtliche Bestimmungen, (l) Der Personalausweis
und der vorläufige Personalausweis dürfen weder Fingerabdrücke
noch verschlüsselte Angaben über die Person des Inhabers enthalten.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die
Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Personalausweisen
und vorläufigen Personalausweisen dürfen nicht zum Anlaß genommen
werden, die dafür erforderlichen Angaben außer bei den nach Landesrecht
zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden zu speichern.
Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen
Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger
(Mikrofilme).
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern unifassende Speicherung darf
nur bei der Bundesdruckerei und ausschließlich zum Nachweis des
Verbleibs der Ausweise erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1
Abs. 2 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzulässig, soweit
sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des
Personalausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit
ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine
Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen
die Seriennummern verwenden
- die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten
aus ihren Dateien,
- die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder
für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher
Personalausweise und vorläufigen Personalausweise, die für ungültig
erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der
Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
Die Seriennummer darf ab 1. September 1991 nicht im Melderegister
gespeichert werden.
§ 3aAutomatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung
im öffentlichen Bereich, (l) Behörden und sonstige öffentliche
Stellen dürfen den Personalausweis nicht zum automatischen Abruf
personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen
die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie,
soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden
den Personalausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse
zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden,
die für Zwecke
- der Grenzkontrolle,
- der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung,
Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die
zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher
Regelungen nach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen
gefertigt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Personalausweises nicht in
Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen
Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
§ 4Verwendung im nichtöffentlichen Bereich, (l) Der Personalausweis
und der vorläufige Personalausweis können auch im nichtöffentlichen
Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit
ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine
Verknüpfung von Dateien möglich ist.
(3) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener
Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener
Daten verwendet werden.
§ 5Ordnungswidrigkeiten, (l) Ordnungswidrig handelt, wer
- vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher
Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen
zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
- es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle
vorzulegen, oder
- gegen das Verbot
- der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder
- der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf
personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder
- der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung
personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3
verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 6Berliner behelfsmäßige Personalausweise. Die Berliner behelfsmäßigen
Personalausweise gelten bis auf weiteres als Personalausweise
im Sinne des § 1.
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