Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
vom 15. November 1978, zuletzt geändert 11.8.1999, (BGBl. I S. 1818)
(Auszug)
(...)
§ 12 a) [Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei]
(1) Die
Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im
Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen
erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung
oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang
stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht
benötigt werden
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig
ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb
zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige
öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht
vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei
Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen
zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen
nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberührt.
(...)
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