Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs
und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I, S.2491),
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. l S. 1074,1319), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. September
1998 (BGBI. l S. 2646), wird wie folgt geändert:
1. § 153a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert;
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des
Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei
einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage absehen und zugleich
dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen
erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen
kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens eine bestimmte
Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse
zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten
Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich
mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz
oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu
machen oder deren Wiedergutmachung zu
erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2
Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen."
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Angabe
"Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Angabe
"Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6" und die Angabe
"Satzes 1 Nr. 4" durch die Angabe „Satzes 2
Nr. 4" ersetzt.
cc) In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter "in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4" durch die
Wörter "in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die
Angabe "Satz 1 und 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 bis 5" durch
die Angabe "Satz 3 bis 6" ersetzt.
2. Nach § 155 werden die folgenden §§ 155a und 155b
eingefügt:
"§155a
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in
jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie
darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen
des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen
werden.
§155b
(1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können
zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der
Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der
Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen
oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Informationen übermitteln. Die Akten
können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme
auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Informationen nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf,
(2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1
übermittelten personenbezogenen Informationen nur
verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter-Qpfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie darf personenbezogene Informationen nur
erheben sowie die erhobenen Informationen verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt
hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet
Sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
(3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche
Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts
des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,
wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
(4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2
bezeichneten personenbezogenen Informationen sind
von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres
seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauf-
tragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit."
3. In § 172 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 153a Abs. 1
Satz 1, 6" durch die Angabe "§ 153a Abs. 1 Satz 1, 7"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
§ 87 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
1999 (BGBI. l S. 2400) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
"Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist, und die Einlegung von Rechtsmitteln bei
dem Gericht desselben Rechtszuges."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Die §§ 40 bis 45 des Gesetzes über die Schiedsstellen in
den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBI.I Nr. 61
S. 1527), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt l Nr. 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23, September 1990 (BGBI. II S. 885,1153) fortgilt, werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. l S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBI. l S, 3108), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) § 100b Abs. 6 und § 101 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend."
2. In § 28 Satz 2 wird die Angabe "1999" durch die Angabe "2001" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
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