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Gesetz
über Fernmeldeanlagen
(Fernmeldeanlagengesetz - FAG)

Vom 3. Juli 1989, zuletzt geändert am 20. Dezember 1999, (BGBl.I, S.2491)

(Auszug)

...

§12
[Auskunft in strafgerichtlichen Untersuchungen]

(1) In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) § 100b Abs. 6 und § 101 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend

...

§28
[Außerkrafttreten des Gesetzes]

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.


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 Letzte Änderung:
 am 04.01.2000
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