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RECHTSAKT DES RATES
vom 3. November 1998
über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1999/C26/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-

gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

unter Berücksichtigung des am 28. Januar 1981 vom Europarat angenommenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,

unter Berücksichtigung der Empfehlung R(87)15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich,

aufgrund des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs von Bestimmungen,

in der Erwägung, daß der Rat die Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsdateien zu Analysezwecken einstimmig zu erlassen hat -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b) "Arbeitsdatei zu Analysezwecken" eine Datei, die zu Zwecken der Analyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens errichtet wird;

c) "Analyse" die Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens;

d) "Verarbeitung personenbezogener Daten" ("Verarbeitung") jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

Artikel 2
Geltungsbereich

Die nachstehenden Durchführungsbestimmungen gelten für die Verarbeitung von Daten zu Analysezwecken im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens.

Artikel 3
Zu Analysezwecken übermittelte Daten

(1) Daten können zur Aufnahme in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken sowohl in strukturierter als auch in nichtstrukturierter Form übermittelt werden. Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, unterrichtet Europol über den Zweck, zu dem die Daten übermittelt werden, sowie über jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung einschließlich etwaiger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen. Die Mitgliedstaaten können Europol auch zu einem späteren Zeitpunkt über derartige Beschränkungen unterrichten.

Europol hat sicherzustellen, daß Dritte, die solche Daten übermitteln, Europol über den Zweck, zu dem die Daten übermittelt werden, und über jegliche Beschränkung ihrer Verwendung unterrichten.

Nach Eingang der Daten wird so bald wie möglich festgestellt, in welche Arbeitsdatei zu Analysezwecken und in welchem Umfang die Daten aufgenommen werden können.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens unterliegen diese Daten unbeschadet der in diesem Absatz festgelegten Verantwortung von Europol für die Daten weiterhin der Verantwortung des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, und dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, bis sie in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen worden sind.

Europol ist dafür verantwortlich, daß sichergestellt wird, daß nur der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, oder ein nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Europol-Übereinkommens ordnungsgemäß befugter Analytiker von Europol Zugang zu diesen Daten erhält, um zu bestimmen, ob die Daten in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen werden können.

Hat Europol nach Bewertung der Daten Grund zu der Annahme, daß die übermittelten Daten nicht richtig oder nicht mehr aktuell sind, unterrichtet Europol den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat.

(3) Unbeschadet der in diesem Absatz festgelegten Verantwortung von Europol für die Daten unterliegen Daten, die nach der Bewertung nicht für die Aufnahme in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken ausgewählt wurden, sowie Akten oder Dokumente mit Daten, die aufgenommen wurden, weiterhin gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens der Verantwortung des Mitgliedstaates, der die Daten übermittelt hat, sowie dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Europol ist dafür verantwortlich, daß sichergestellt ist, daß diese Daten, Akten oder Dokumente getrennt von der Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufbewahrt werden und daß nur der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, oder ein nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Europol-Übereinkommens ordnungsgemäß befugter Analytiker von Europol Zugang zu diesen Daten erhält, um

a) sie zu einem späteren Zeitpunkt in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufzunehmen,

b) zu prüfen, ob die bereits in die Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommenen Daten richtig und relevant sind,

c) zu prüfen, ob die in diesen Durchführungsbestimmungen oder im Europol-Übereinkommen enthaltenen Anforderungen erfüllt wurden.

Auf diese Daten kann auch mit Blick auf das schutzwürdige Interesse des Betroffenen zugegriffen werden. In diesem Fall können die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person verwendet werden.

Diese Daten, Akten und Dokumente sind dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, wenn sie nicht mehr für die obengenannten Zwecke benötigt werden. Sie müssen in jedem Fall gelöscht oder vernichtet werden, nachdem eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken geschlossen wurde.

(4) Wurden die in diesem Artikel genannten Daten von Dritten übermittelt, ist Europol dafür verantwortlich, daß sichergestellt wird, daß die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze gemäß den vom Rat nach Artikel 10 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens aufgestellten Regeln auf diese Daten angewandt werden.

Artikel 4
Verarbeitung von Daten

(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 des Europol-Übereinkommens erforderlich ist, dürfen die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten personenbezogenen Daten von Europol verarbeitet werden, sofern sie angemessen, richtig, relevant und hinsichtlich des Zwecks der Arbeitsdatei zu Analysezwecken, in die sie aufgenommen werden, nicht zu weitgehend sind, und unter der Voraussetzung, daß sie höchstens so lange gespeichert bleiben, wie dies für den genannten Zweck erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung der Daten für den Zweck der Arbeitsdatei zu Analysezwecken ist entsprechend Artikel 7 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen und Artikel 21 des Europol-Übereinkommens regelmäßig zu überprüfen.

(2) Jeder an einem Analyseprojekt beteiligte Mitgliedstaat entscheidet, wie in Artikel 10 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens vorgesehen, nach Maßgabe seines nationalen Rechts, inwieweit er derartige Daten zur Verfügung stellen kann.

Artikel 5
Errichtungsanordnungen für Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1) In jeder Errichtungsanordnung für eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken nach Artikel 12 des Europol-Übereinkommens legt Europol fest, welche der in Artikel 6 genannten Kategorien von Daten es für die entsprechende Arbeitsdatei zu Analysezwecken für erforderlich hält.

(2) Europol legt in dieser Anordnung ferner fest, ob Daten, die die rassische Herkunft, religiöse oder andere Überzeugungen, politische Anschauungen, das Sexualleben oder die Gesundheit betreffen, unter den in Artikel 6 genannten Kategorien in die Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen werden dürfen und warum diese Daten als unbedingt erforderlich für die entsprechende Arbeitsdatei zu Analysezwecken angesehen werden.

Beziehen sich die vorgenannten Daten auf die in Artikel 6 Absätze 3 bis 6 bezeichneten Personengruppen, müssen hierzu in der Errichtungsanordnung spezifische Gründe angeführt werden; diese Daten werden nur auf ausdrücklichen Antrag von zwei oder mehr der an dem Analyseprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten verarbeitet. Die betreffenden Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck, zu dem sie gespeichert wurden, nicht mehr erforderlich sind.

(3) Die in diesem Artikel genannten Anordnungen einschließlich späterer Änderungen bedürfen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Europol-Übereinkommens der Zustimmung des Verwaltungsrates von Europol, der seinerseits alle diesbezüglichen Bemerkungen der gemeinsamen Kontrollinstanz berücksichtigt.

Artikel 6
Personenbezogene Daten in Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1) Werden personenbezogene Daten in den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gespeichert, ist in einem Vermerk anzugeben, welchen Personenkreis die Speicherung betrifft.

(2) In bezug auf die Personengruppen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Europol-Übereinkommens dürfen folgende Kategorien personellbezogener Daten einschließlich damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsdaten verarbeitet werden:

a) Angaben zur Person

1. Derzeitige und frühere Familiennamen

2. Derzeitige und frühere Vornamen

3. Mädchenname

4. Name des Vaters (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich)

5. Name der Mutter (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich)

6. Geschlecht

7. Geburtsdatum

8. Geburtsort

9. Staatsangehörigkeit

10. Personenstand

11. Aliasname

12. Spitzname

13. Deck- oder Falschname

14. Derzeitiger und früherer Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort

b) Körperliche Merkmale

1. Personenbeschreibung

2. Besondere Merkmale (Male/Narben/Tätowierungen usw.)

c) Identifizierungsmittel

1. Identitätsdokumente

2. Nummern des nationalen Personalausweises/Reisepasses

3. Nationale Identifizierungsnummern, soweit vorhanden

4. Bildmaterial und sonstige Informationen zum äußeren Erscheinungsbild

5. Informationen für die kriminaltechnische Identifizierung wie Fingerabdrücke, DNS-Untersuchungsergebnisse (soweit für die Identitätsfeststellung erforderlich und ohne Angaben zur Charakterisierung der Persönlichkeit), Stimmungsprofil, Blutgruppe, Gebiß

d) Beruf und Qualifikation

1. Derzeitige Erwerbs- und Berufstätigkeit

2. Frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit

3. Bildung (Schule/Hochschule/Berufliche Bildung)

4. Berufliche Qualifikationen

5. Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges)

e) Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse

1. Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.)

2. Barvermögen

3. Aktien/sonstige Vermögenswerte

4. Immobilienbesitz

5. Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen

6. Kontakte zu Banken und Kreditinstituten

7. Steuerlicher Status

8. Sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person

f) Informationen zum Verhalten

1. Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten

2. Ortswechsel

3. Regelmäßig aufgesuchte Orte

4. Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten

5. Gefährlichkeit

6. Spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden

7. Kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile

8. Drogenmißbrauch

g) Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen

h) Verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, elektronische Post, Postadressen, Internetanschluß/-anschlüsse

i) Verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern)

j) Informationen über kriminelle Aktivitäten, für die Europol nach Artikel 2 des Europol-Übereinkommens zuständig ist

1. Vorstrafen

2. Vermutete Beteiligung an kriminellen Aktivitäten

3. Modi operandi

4. Tatsächliches oder potentielles Instrumentarium zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten

5. Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen, Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation

6. Situation und Funktion in der kriminellen Organisation

7. Geographische Reichweite der kriminellen Aktivitäten

8. Bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos

k) Angabe anderer Datenbanken, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind

1. Europol

2. Polizei-/Zollbehörden

3. Sonstige Strafverfolgungsbehörden

4. Internationale Organisationen

5. Öffentliche Stellen

6. Private Stellen

l) Informationen über juristische Personen, die mit den unter Buchstaben e) und j) erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen

1. Name der juristischen Person

2. Anschrift

3. Zeitpunkt und Ort der Gründung

4. Administrative Registriernummer

5. Rechtsform

6. Kapital

7. Tätigkeitsbereich

8. Tochtergesellschaften im In- und Ausland

9. Direktoren

10. Verbindungen zu Banken.

(3) Als Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Europol-Übereinkommens gelten Personen, die nicht nur zufällig mit den in Absatz 2 bezeichneten Personen in Kontakt stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, daß über sie hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Personen Informationen beschafft werden können, die für die Analyse relevant sind, wobei sie nicht zu einer der Personengruppen nach den Absätzen 2 oder 4 bis 6 gehören dürfen.

In bezug auf Kontakt- und Begleitpersonen können die Daten nach Absatz 2 erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, daß sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Kontakt- oder Begleitpersonen erforderlich sind.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:

- Die Beziehungen dieser Personen zu den in Absatz 2 bezeichneten Personen sind so rasch wie möglich zu klären.

- Erweist sich die Annahme gemäß Unterabsatz 1 als unbegründet, werden die Daten unverzüglich gelöscht.

- Werden diese Personen einer Straftat verdächtigt, für die Europol nach Artikel 2 des Europol-Übereinkommens zuständig ist, oder sind sie solcher Straftaten überführt worden oder gibt es nach nationalem Recht ernste Gründe für die Annahme, daß sie solche Straftaten begehen werden, dürfen alle Daten nach Absatz 2 gespeichert werden.

- Ist eine Klärung gemäß den vorstehenden Gedankenstrichen nicht möglich, wird dies bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der Speicherung für die Zwecke der weiteren Analyse berücksichtigt.

- Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Kontakt- und Begleitpersonen dürfen nicht gespeichert werden; davon ausgenommen sind Daten über Art und Beschaffenheit ihrer Kontakte oder Verbindungen zu den in Absatz 2 bezeichneten Personen.

(4) In bezug auf Personen, die nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Europol-Übereinkommens Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Opfer einer solchen Straftat werden können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) bis c) Nummer 3 sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a) Daten zur Identifizierung des Opfers,

b) Gründe der Viktimisierung

c) Schaden (körperlicher/finanzieller/psychologischer/anderer Art)

d) Erfordernis, die Anonymität zu wahren

e) Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung

f) Von den oder über die genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen Personen, soweit dies zur Identifizierung der in Absatz 2 bezeichneten Personen erforderlich ist.

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, daß sie für die Analyse der Rolle des Betreffenden als Opfer oder mögliches Opfer notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(5) In bezug auf Personen, die nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Europol-Übereinkommens bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) bis c) Nummer 3 sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a) Von den genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen in der Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführten Personen

b) Erfordernis, die Anonymität zu wahren

c) Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle

d) Neue Identität

e) Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung.

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, daß sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Zeugen notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(6) In bezug auf Personen, die nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Europol-Übereinkommens Informationen über die betreffende Straftat liefern können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) bis c) Nummer 3 sowie folgende weitere Datenkategorien gespeichert werden:

a) Verschlüsselte Angaben zur Person

b) Art der gelieferten Information

c) Erfordernis, die Anonymität zu wahren

d) Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle

e) Neue Identität

f) Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung

g) Negative Erfahrungen

h) Entlohnung (finanziell/Vergünstigungen)

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, daß sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Informanten notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(7) Stellt sich im Verlauf einer Analyse anhand ernstzunehmender und stichhaltiger Hinweise heraus, daß ein in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführte Person einer anderen in diesem Artikel bezeichneten Personengruppe als der Personengruppe, unter der sie ursprünglich geführt wurde, zuzuordnen ist, darf Europol nur die nach dieser neuen Kategorie zulässigen Daten über diese Person verarbeiten; alle anderen Daten müssen gelöscht werden.

Stellt sich anhand dieser Hinweise heraus, daß eine Person unter zwei oder mehr Kategorien nach diesem Artikel zu führen ist, dürfen alle nach diesen Kategorien zulässigen Daten von Europol verarbeitet werden.

Artikel 7
Fristen für die Prüfung und für die Dauer der Speicherung

(1) Bei der Entscheidung, ob eine weitere Speicherung personenbezogener Daten nach Artikel 6 im Sinne des Artikel 21 des Europol-Übereinkommens erforderlich ist, ist abzuwägen zwischen dem Interesse von Europol an der Erfüllung seiner Aufgaben und dem legitimen Datenschutzinteresse der betreffenden Person, zu der Daten gespeichert werden.

Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung aller in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen personenbezogenen Daten wird jährlich überprüft. Unbeschadet dieser jährlichen Überprüfung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen, wenn Umstände eintreten, die darauf schließen lassen, daß die Daten gelöscht oder berichtigt werden müssen.

Bei dieser Überprüfung wird die Notwendigkeit der weiteren Speicherung im Lichte des Abschlusses einer Ermittlung in einem besonderen Fall, einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, insbesondere eines Freispruchs, einer Rehabilitation, einer Straftilgung, einer Amnestie, des Alters der in der Datei erfaßten Person und besonderer Datenkategorien berücksichtigt.

Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von personenbezogenen Daten in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken wird von den Teilnehmern an der Analyse gemäß Artikel 10 Absatz 8 des Europol-Übereinkommens beurteilt. Können die Teilnehmer keine Einigung über die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der Daten erzielen, faßt der Verwaltungsrat einen Beschluß gemäß Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 des Europol-Übereinkommens.

(2) Wird ein Strafverfahren gegen Personen nach Artikel 6 Absatz 2 durch eine gerichtliche oder andere Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen und wird Europol von dem betroffenen Mitgliedstaat oder Dritten über diese Entscheidung unterrichtet, prüft Europol, ob die Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, noch zulässig ist. Ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse, daß die betreffende Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, oder wird diese Frage in den Gründen der Entscheidung offengelassen, werden die von dieser Entscheidung betroffenen Daten gelöscht, sofern es nicht stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, daß sie für die Arbeitsdatei zu Analysezwecken immer noch relevant sind. In diesem Fall wird eine Information über die Entscheidung des Gerichts zu den bereits in der Datei enthaltenen Daten aufgenommen. Außerdem dürfen diese Daten nur verarbeitet und aufbewahrt werden, sofern der Zusammenhang und die Verkündung der genannten Entscheidung sowie die Rechte, die sie der betreffenden Person verleiht, entsprechend berücksichtigt werden.

(3) Die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Diese Frist beginnt mit dem Tag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speicherung von Daten zu der betreffenden Person führt. Werden infolge einer solchen Fristverlängerung Daten über Personen nach Artikel 6 Absätze 3 bis 6 länger als 5 Jahre in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken gespeichert, ist die gemeinsame Kontrollinstanz entsprechend zu unterrichten.

(4) Stellt sich bei der Überprüfung der Tätigkeit von Europol durch die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 des Europol-Übereinkommens heraus, daß personenbezogene Daten unter Verstoß gegen die vorliegenden Bestimmungen weitergespeichert werden, unterrichtet die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 24 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens den Direktor in dem von ihr als notwendig erachteten Umfang.

Hat die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens den Verwaltungsrat mit einer die Löschungspflicht betreffenden Angelegenheit befaßt, ist die Übermittlung der betreffenden Daten ohne vorherige Genehmigung durch den Verwaltungsrat untersagt. In Ausnahmefällen kann der Direktor die Übermittlung der Daten vor der Erteilung der Zustimmung durch den Verwaltungsrat genehmigen, wenn dies für die Wahrung der grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels von Europol als absolut notwendig angesehen wird oder der Abwendung einer drohenden ernsten Gefahr dient. In diesen Fällen wird die vom Direktor erteilte Genehmigung in einem Schriftstück niedergelegt, das dem Verwaltungsrat und der gemeinsamen Kontrollinstanz zugeleitet wird.

Artikel 8
Erhebung und Speicherung von Daten

Bei den in den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gespeicherten Daten ist nach der Einstufung der Quelle und nach dem Grad der Genauigkeit oder Verläßlichkeit der Informationen gemäß Artikel 11 zu unterscheiden. Daten, die auf Fakten beruhen, sind von Daten zu unterscheiden, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen basieren.

Artikel 9
Interner Datenschutz

Der Direktor von Europol trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen und anderer Datenschutzvorschriften sicherzustellen. Zu diesem Zweck bestellt er ein erfahrenes Mitglied des Personals, das dem Direktor von Europol gegenüber unmittelbar verantwortlich ist.

KAPITEL II

EINSTUFUNG DER DATEIEN

Artikel 10
Arten von Arbeitsdateien zu Analysezwecken

Bei den Arbeitsdateien zu Analysezwecken ist zu unterscheiden zwischen

a) allgemeinen oder strategischen Dateien, die der Verarbeitung wichtiger Informationen über ein besonderes Problem oder der Weiterentwicklung oder Optimierung der Initiativen der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens dienen.

b) einsatzbezogenen Dateien, deren Zweck es ist, Informationen über eine oder mehrere der in Artikel 2 des Europol-Übereinkommens genannten kriminellen Aktivitäten - bezogen auf einen speziellen Fall, eine Person oder eine Organisation - zu beschaffen, um gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens die Einleitung, die Unterstützung oder den Abschluß bilateraler oder multilateraler Ermittlungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu ermöglichen, sofern zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu den betroffenen Parteien gehören.

Artikel 11
Bewertung der Quelle und der Informationen

(1) Die Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, nach den folgenden Kriterien bewertet:

A. Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verläßlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verläßlich erwiesen hat.

B. Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verläßlich erwiesen haben.

C. Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verläßlich erwiesen haben.

D. Die Verläßlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

(2) Die von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen werden nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der sie liefert, hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit nach folgenden Kriterien bewertet:

1. Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht.

2. Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind.

3. Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfaßte Informationen erhärtet werden.

4. Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.

(3) Gelangt Europol - anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen - zu dem Schluß, daß die Bewertung korrigiert werden muß, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Bewertung zu erzielen. Ohne dieses Einvernehmen ändert Europol die Bewertung nicht.

(4) Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Daten oder Informationen ohne Bewertung, versucht Europol, nach Möglichkeit die Verläßlichkeit der Quelle oder der Informationen anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen muß im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert, erfolgen. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und -bestimmter Quellen treffen. Der Verwaltungsrat wird über solche allgemeinen Vereinbarungen unterrichtet. Wurden Europol Daten auf der Grundlage solcher allgemeinen Vereinbarungen übermittelt, wird dies mit den Daten vermerkt.

Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt, oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten wie in Absatz 1 Buchstabe D und Absatz 2 Nummer 4 festgelegt.

(5) Erhält Europol von einem Dritten Daten oder Informationen, gilt dieser Artikel entsprechend.

(6) Sind die in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen Informationen das Ergebnis einer Analyse, bewertet Europol diese Informationen nach Maßgabe dieses Artikels im Einvernehmen mit den an der Analyse teilnehmenden Mitgliedstaaren.

KAPITEL III

REGELUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN UND DER ANALYSEDATEN

Artikel 12
Errichtung von Dateien

(1) Die Arbeitsdateien zu Analysezwecken werden im Verfahren nach Artikel 12 des Europol-Übereinkommens auf Initiative von Europol oder auf Antrag der Mitgliedstaaten, die die Daten liefern, errichtet.

(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens kann die gemeinsame Kontrollinstanz dem Verwaltungsrat schriftliche Bemerkungen übermitteln. Der Verwaltungsrat muß der gemeinsamen Kontrollinstanz hierfür eine Frist von zwei Monaten einräumen. Eine Abschrift der schriftlichen Bemerkungen wird dem Direktor von Europol übermittelt.

Der Verwaltungsrat kann Vertreter der gemeinsamen Kontrollinstanz zur Teilnahme an den Beratungen über die Errichtungsanordnungen einladen.

(3) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens hat der Direktor von Europol die Dringlichkeit der Errichtung einer Datei schriftlich zu begründen.

Zu diesem Zweck teilt er den Mitgliedern des Verwaltungsrates auf jeden Fall die Bezeichnung, den Gegenstand und die Ziele der Datei sowie alle Angaben mit, die zur Beurteilung der Dringlichkeit sachdienlich sind.

Die Analysetätigkeiten können sofort nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens aufgenommen werden, jedoch dürfen die Ergebnisse erst übermittelt werden, nachdem der Verwaltungsrat im Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens seine Zustimmung erteilt hat. Verweigert der Verwaltungsrat seine Zustimmung, werden die Daten unverzüglich gelöscht.

In Ausnahmefällen kann der Direktor die Übermittlung der Ergebnisse vor der Erteilung der Zustimmung durch den Verwaltungsrat genehmigen, wenn dies für die Wahrung der grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels von Europol als absolut notwendig angesehen wird oder der Abwendung einer drohenden ernsten Gefahr dient. In diesen Fällen wird die vom Direktor erteilte Genehmigung in einem Schriftstück niedergelegt, das dem Verwaltungsrat und der gemeinsamen Kontrollinstanz zugeleitet wird.

(4) Erweist es sich im Verlauf einer Analyse als erforderlich, die Errichtungsanordnung zu ändern, finden die Verfahren nach Artikel 12 des Europol-Übereinkommens sowie dieser Artikel entsprechend Anwendung.

Artikel 13
Übermittlung von in Arbeitsdateien zu Analysezwecken enthaltenen Daten oder Informationen

Die Übermittlung von in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen personenbezogenen Daten an einen Mitgliedstaat oder an einen Dritten muß in der betreffenden Datei vermerkt werden.

Soweit erforderlich, prüft Europol in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat oder dem Dritten, der die Daten liefert, spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten deren Richtigkeit und Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen. Nach Möglichkeit sind in allen Fällen der Übermittlung gerichtliche Entscheidungen sowie Entscheidungen über einen Verzicht auf Strafverfolgung anzugeben, wobei Daten, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, vor ihrer Weitergabe in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat oder dem Dritten, der die Informationen geliefert hat, zu überprüfen und der Grad ihrer Richtigkeit oder Verläßlichkeit anzugeben sind.

Der Empfängermitgliedstaat unterrichtet den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, auf dessen Wunsch über die Verwendung der übermittelten Daten und die aufgrund dieser Daten erzielten Ergebnisse, sofern dies nach dem Recht des Empfängermitgliedstaats zulässig ist.

Unterliegt die Verwendung von Daten Beschränkungen nach Artikel des Europol-Übereinkommens, sind diese zusammen mit den Daten zu speichern und die Empfänger der Analyseergebnisse sind hiervon zu unterrichten.

Artikel 14
Kontrollverfahren

Die Erfüllung der Bestimmungen über die Datensicherheit gemäß Artikel 25 des Europol-Übereinkommens ist durch die Ausarbeitung eines Sicherheitskonzepts für die Datenverarbeitung bei Europol sicherzustellen, das entsprechend dem festgestellten Sicherheitsrisiko für Europol fortlaufend zu aktualisieren ist. Das Sicherheitskonzept muß vom Verwaltungsrat genehmigt werden.

Artikel 15
Verwendung und Speicherung der Analysedaten und Analysergebnisse

(1) Alle personenbezogenen Daten und Analyseergebnisse, die von einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken übermittelt werden, dürfen nur entsprechend dem Zweck der Datei oder zur Bekämpfung anderer schwerer Formen der Kriminalität und unter Beachtung der Verwendungsbeschränkungen, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens angibt, verwendet werden. Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Daten dürfen nur im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der diese Daten geliefert hat, übermittelt werden.

(2) Nach der Schließung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken werden alle in dieser Datei enthaltenen Daten von Europol in einer gesonderten Datei gespeichert, auf die nur für die Zwecke der internen oder externen Kontrolle zugegriffen werden kann. Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens werden diese Daten während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren nach der Schließung der Datei aufbewahrt.

(3) Die Ergebnisse einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken dürfen von Europol für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach der Schließung der betreffenden Datei in elektronischer Form gespeichert werden, vorausgesetzt, daß sie in eine gesonderte Datei aufgenommen werden und ihnen keine neuen Daten hinzugefügt werden. Nach diesem Zeitraum dürfen die Ergebnisse nur in Form eines Schriftstücks aufbewahrt werden.

(4) Zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe von personenbezogenen Daten aus den Arbeitsdateien zu Analysezwecken wird mindestens jeder zehnte Abruf automatisch gemäß Artikel 16 des Europol-Übereinkommens protokolliert.

Das Protokoll enthält eine einmalige Referenznummer, die sich auf die Benutzeridentifikation, den Tag und die Uhrzeit des Abrufs und die Identität der Person, auf deren Daten zugegriffen und deren Daten angezeigt wurden, sowie auf die Arbeitsdatei zu Analysezwecken, aus der die Daten abgerufen wurden, bezieht.

Die Protokolle sind nach Maßgabe des Artikels 16 Satz 2 des Europol-Übereinkommens und nach etwaigen Regelungen aufgrund von Artikel 16 Satz 3 des Europol-Übereinkommens zu verwenden und zu löschen.

(5) In der Errichtungsanordnung für eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken kann unter Berücksichtigung der Regelungen aufgrund von Artikel 16 Satz 3 des Europol-Übereinkommens bestimmt werden, daß mehr Abrufe als in Absatz 4 vorgesehen protokolliert werden müssen, oder daß diese Protokolle mehr Daten als in Absatz 4 vorgesehen enthalten müssen.

Artikel 16
Verbund von Dateien

(1) Stellt sich heraus, daß in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltene Informationen auch für andere Arbeitsdateien zu Analysezwecken relevant sein können, so ist nach folgenden Verfahren vorzugehen:

a) Wird ein vollständiger Verbund der in zwei Dateien enthaltenen Informationen vorgeschlagen, so wird gemäß Artikel 12 des Europol-Übereinkommens eine neue Datei errichtet, die alle in den beiden Dateien geführten Informationen enthält. Der Beschluß über den Verbund der beiden Dateien wird von allen an den beiden ursprünglichen Dateien Beteiligten getroffen. Die an den ursprünglichen Dateien Beteiligten entscheiden im Falle jeder dieser Dateien, ob sie geschlossen wird oder nicht.

b) Sind alle oder ein Teil der in einer Datei enthaltenen Informationen für eine andere Datei relevant, entscheiden die an der ersten Datei Beteiligten, ob diese Informationen in die zweite Datei übertragen werden sollen. Muß infolge der Übertragung die Errichtungsanordnung einer der beiden Dateien geändert werden, wird für die betreffende Datei eine neue Anordnung gemäß Artikel 12 des Europol-Übereinkommens erstellt. Die an den ursprünglichen Dateien Beteiligten entscheiden ebenfalls im Falle jeder dieser Dateien, ob sie geschlossen wird.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Fristen für die Überprüfung der Daten, die von einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken in eine andere übertragen werden, durch diese Übertragung nicht berührt.

Artikel 17
Neue technische Mittel

Neue technische Mittel für die Datenverarbeitung zu Analysezwecken dürfen nur eingeführt werden, wenn alle angemessenen Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, daß ihr Einsatz mit den für Europol geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten im Einklang steht. Der Direktor von Europol konsultiert zuvor die gemeinsame Kontrollinstanz in allen Fällen, in denen die Einführung derartiger technischer Mittel Probleme für die Anwendung dieser Datenschutzvorschriften mit sich bringt.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1999 in Kraft.

Sie werden binnen drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.

Artikel 19
Überprüfung der Bestimmungen

Vorschläge für eine Änderung dieser Bestimmungen werden vom Verwaltungsrat im Hinblick auf ihren Erlaß durch den Rat im Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens geprüft.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

 
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 Letzte Änderung:
 am 19.03.2000
 
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