KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
(1999/C 30/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KOM(1998) 586 endg. - 98/0325(COD)
(Von der Kommission vorgelegt am 23. Dezember 1998)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf die Artikel 57 Absatz 2, 66 und 100a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der Europäischen Union ist es, einen immer engeren Zusammenschluß der
europäischen Staaten und Völker zu schaffen sowie den wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt zu sichern. Der Binnenmarkt umfaßt nach Artikel 7a EG-Vertrag einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie die
Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Weiterentwicklung der Dienste der
Informationsgesellschaft in dem Raum ohne Binnengrenzen ist ein wichtiges Mittel, um die Schranken,
die die europäischen Völker trennen, zu beseitigen.
(2) Die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Informationsgesellschaft
bietet erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, insbesondere in
kleinen und mittleren Unternehmen, und wird das Wirtschaftswachstum sowie die Investitionen in
Innovationen der europäischen Unternehmen anregen.
(3) Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen
Tätigkeiten, die insbesondere aus dem online Verkauf von Waren bestehen können, aber
nicht nur auf Dienste beschränkt sind, bei denen online Verträge geschlossen werden
können. Erfaßt sind vielmehr auch Dienste, die nicht von denjenigen vergütet
werden, die sie empfangen, wie etwa online Informationsdienste; vorausgesetzt jedoch, es handelt
sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Dienste der
Informationsgesellschaft umfassen auch online ausgeführte Aktivitäten per Telefon oder
Fax.
(4) Die Weiterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft wird
durch eine Reihe von rechtlichen Hemmnissen für das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts eingeschränkt, die sich auf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs störend auswirken oder ihre Ausübung weniger attraktiv
machen. Die Hemmnisse bestehen in Unterschieden der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in
der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen, die für
die Dienste der Informationsgesellschaft gelten. Solange die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in
den betreffenden Bereichen nicht koordiniert und angepaßt sind, können diese Hemmnisse
gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
gerechtfertigt sein; Rechtsunsicherheit besteht insbesondere im Hinblick darauf, in welchem
Ausmaß die Mitgliedstaaten über Dienste aus einem anderen Mitgliedstaat Kontrolle
ausüben dürfen.
(5) In Anbetracht der Ziele der Gemeinschaft, der Artikel 52 und 59 EG-Vertrag und des
abgeleiteten Gemeinschaftsrechts gilt es, die genannten Hemmnisse durch Koordinierung bestimmter
innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu beseitigen, u. a. durch eine Klarstellung: von
Rechtsbegriffen auf Gemeinschaftsebene, soweit dies für. das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlich ist. Diese Richtlinie befaßt sich nur mit bestimmten Fragen, die
Probleme für das Funktionieren des Binnenmarkts aufwerfen, und wird damit in jeder Hinsicht
dem Subsidiaritätsgebot gerecht.
(6) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden in der
Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Gewährleistung des
reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts unerläßlich sind. Damit der Binnenmarkt
wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird,
muß die Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist,
ein hohes Schutzniveau für die betroffenen Ziele des Allgemeininteresses und insbesondere den
Schutz der Verbraucher sowie der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, die
gemäß Artikel 129 EG-Vertrag ein wesentlicher Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken
ist. Diese Richtlinie läßt dabei die für die Lieferung von Waren als solche
geltenden Rechtsvorschriften unberührt; dies gilt ebenso für die Rechtsvorschriften, die
auf Dienste anwendbar sind, die nicht zu den Diensten der Informationsgesellschaft
gehören.
(7) Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, spezifische Regeln des Internationalen Privatrechts
betreffend das anwendbare Recht oder der Zuständigkeit der Gerichte einzuführen und
läßt die einschlägigen internationalen Übereinkommen daher unberührt.
(8) Da die Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft am Herkunftsort erfolgen
muß, um einen wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten,
muß dafür gesorgt werden, daß die zuständige Behörde diesen Schutz nicht
allein für die Bürger ihres Landes, sondern für alle Bürger der Gemeinschaft
sichert. Um den freien Dienstleistungsverkehr und die erforderliche. Rechtssicherheit für
Anbieter und Nutzer zu gewährleisten, dürfen die Dienste der Informationsgesellschaft
lediglich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats unterworfen werden, in dem der Anbieter
niedergelassen ist. Um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu fördern, muß
die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats des Herkunftsortes der Dienste klar herausgestellt
werden.
(9) Die Bestimmung des Ortes der Niederlassung des Anbieters hat gemäß den in der
Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu erfolgen. Erbringt ein Unternehmen
Dienstleistungen über eine Web-Site, so ist es weder dort niedergelassen, wo sich die
technischen Mittel befinden, die diese Web-Site beherbergen, noch dort, wo die Web-Site
zugänglich ist. Außerdem ist in den Fällen, in denen der Anbieter mehrere
Niederlassungen hat, der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Anbieter den Mittelpunkt seiner
Tätigkeiten hat; sollte es in besonderen Fällen schwierig sein, festzustellen, in welchem
Mitgliedstaat ein Anbieter niedergelassen ist, sind Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten vereinbart; zudem kann in dringlichen Fällen der beratende Ausschuß
einberufen werden, um solche Probleme zu untersuchen.
(10) Kommerzielle Kommunikationen sind von entscheidender Bedeutung für die Finanzierung
der Dienste der Informationsgesellschaft und die Entwicklung vielfältiger neuer und
unentgeltlicher Dienste. Im Interesse der Verbraucher und der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs
müssen die verschiedenen Formen kommerzieller Kommunikationen, darunter Preisabschläge,
Sonderangebote und Gewinnspiele, bestimmten Transparenzerfordernissen genügen. Diese
Transparenzerfordernisse lassen die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz unberührt.
Diese Richtlinie gilt ferner unbeschadet der Richtlinien, die bereits im Bereich der kommerziellen
Kommunikationen bestehen, insbesondere unbeschadet der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Werbung für Tabakerzeugnisse.
(11) Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 97/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation
betreffen die Frage der Zustimmung der Empfänger bestimmter Formen der unerbetenen
kommerziellen Kommunikation und sind auf Dienste der Informationsgesellschaft in vollem Umfang
anwendbar.
(12) Um Hindernisse für die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste innerhalb der
Gemeinschaft zu beseitigen, die Angehörige der reglementierten Berufe im Internet anbieten
könnten, muß die Wahrung der beruflichen Regeln, insbesondere der Regeln zum Schutz der
Verbraucher oder der öffentlichen Gesundheit auf Gemeinschaftsebene, gewährleistet sein.
Zur Festlegung der für kommerzielle Kommunikation geltenden beruflichen Regeln sind
vorzugsweise gemeinschaftsweit geltende Verhaltenskodizes geeignet; entsprechende Regeln sind daher
nicht in dieser Richtlinie festzulegen, vielmehr ist auf die Erarbeitung oder Anpassung von
Verhaltenskodizes hinzuwirken. Für die reglementierten Berufe, auf die sich diese Richtlinie
bezieht, sollte die Definition in Artikel 1 Buchstabe d) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, gelten.
(13) Jeder Mitgliedstaat hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzupassen, soweit dort
Bestimmungen festgelegt sind, die die Verwendung elektronischer Verträge behindern
könnten; dies gilt insbesondere für Formerfordernisse. Davon unberührt bleiben
eventuelle Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Besteuerung im Hinblick auf elektronische
Rechnungsstellung. Die Prüfung anpassungsbedürftiger Rechtsvorschriften muß
systematisch erfolgen und sämtliche Phasen des Vertragsschlusses umfassen,
einschließlich der Archivierung des Vertrages. Diese Rechtsanpassung muß bewirken,
daß es de facto und de jure möglich ist, wirksame elektronische Verträge zu
schließen, wobei die Rechtswirkung elektronischer Signaturen bereits Gegenstand der
Richtlinie 98/.. ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates (über gemeinsame
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen) ist. Es muß zudem geklärt werden,
zu welchem Zeitpunkt ein elektronischer Vertrag als abgeschlossen gilt. Dabei kann die Annahme
eines Vertragsangebots durch den Empfänger der Dienstleistung auch darin bestehen, daß
dieser online eine Bezahlung ausführt; die Eingangsbestätigung durch den Anbieter kann
darin bestehen, daß dieser eine bereits bezahlte Dienstleistung tatsächlich online
erbringt.
(14) Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen und die Richtlinie 97/7/EG bilden - neben anderen - wichtige
Errungenschaften auf Gemeinschaftsebene für den Verbraucherschutz im Bereich des
Vertragsrechts; sie gelten voll und ganz für die Dienste der Informalionsgesellschaft und
werden durch diese Richtlinie lediglich ergänzt. Zu den Errungenschaften auf
Gemeinschaftsebene gehören ebenso die Richtlinie 84/450/EWG des Rates über
irreführende Werbung, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, die Richtlinie 87/102/EWG des Rates über den Verbraucherkredit,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
die Richtlinie 90/314/EWG des Rates über Pauschalreisen und die Richtlinie 98/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Angaben der Preise der Verbrauchern
angebotenen Erzeugnisse. Diese Richtlinie muß ferner die Richtlinie 98/43/EG und andere dem
Schutz der öffentlichen Gesundheit dienende Richtlinien unberührt lassen.
(15) Die Vertraulichkeit von elektronischen Nachrichten ist durch Artikel 5 der Richtlinie
97/66/EG gewährleistet. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten
jede Art von Abhören oder Überwachung von elektronischen Nachrichten durch andere
Personen als Sender und Empfänger verbieten.
(16) Bestehende und sich entwickelnde Unterschiede in der Rechtsordnung und der Rechtsprechung
der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von
Diensteanbietern, die als Vermittler handeln, behindern das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts, sie erschweren insbesondere die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste und
verursachen Wettbewerbsverzerrungen. Die Diensteanbieter sind unter bestimmten Voraussetzungen
verpflichtet, tätig zu werden, um illegale Aktivitäten zu verhindern oder abzustellen. In
dieser Hinsicht sollten die Vorgaben dieser Richtlinie eine geeignete Grundlage für die
Entwicklung rasch und zuverlässig wirkender Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen
und zur Sperrung des Zugangs zu ihnen bilden. Entsprechende Mechanismen sollten auf der Grundlage
freiwilliger Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten entwickelt werden. Es liegt im Interesse
aller an Diensten der Informationsgesellschaft Beteiligten, daß solche Verfahren angenommen
und umgesetzt werden. Die in dieser Richtlinie niedergelegten Bestimmungen über die
Verantwortlichkeit müssen im übrigen die Entwicklung und Anwendung von technischen
Systemen zum Schutz und zur Identifizierung durch die verschiedenen interessierten Parteien
unberührt lassen.
(17) Wo dies notwendig ist, müssen die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften
anpassen, die die Inanspruchnahme von Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten unter Verwendung geeigneter elektronischer Mittel behindern könnten. Diese
Rechtsanpassung muß bewirken, daß derlei Mechanismen de facto und de jure funktionieren
können, und zwar auch bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. Einrichtungen zur
außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten müssen bestimmte
Mindestgrundsätze beachten, die in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März
1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die
außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind,
enthalten sind.
(18) Bestimmte, im Anhang aufgeführte Tätigkeiten müssen aus dem Geltungsbereich
dieser Richtlinie ausgenommen werden, da gegenwärtig in diesem Bereich der freie
Dienstleistungsverkehr aufgrund der Bestimmungen des EG-Vertrags bzw. des abgeleiteten
Gemeinschaftsrechts nicht sicherzustellen ist. Dieser Ausschluß muß unbeschadet
etwaiger zukünftiger Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarkts erforderlich sein könnten, gelten. Das Steuerwesen,
insbesondere die Umsatzsteuer, die auf eine große Zahl von Diensten erhoben wird, die in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, muß von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen
werden. In dieser Hinsicht beabsichtigt die Kommission die Anwendung des Prinzips der Besteuerung
im Herkunftsland für Dienste innerhalb der Gemeinschaft auszudehnen, um damit die
Kohärenz des Gesamtansatzes zu gewährleisten.
(19) Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie für vertragliche Verpflichtungen betreffend
Verbraucherverträge vorgesehene Ausnahme ist zu beachten, daß diese auch Informationen
zu den tragenden Elementen des Vertrags, einschließlich der Verbraucherrechte, die einen
bestimmenden Einfluß auf die Entscheidung über den Vertragsschluß haben,
erfassen.
(20) Diese Richtlinie darf keine Anwendung auf Dienste von Anbietern finden, die außerhalb
der Gemeinschaft niedergelassen sind. Angesichts der globalen Dimension des elektronischen
Geschäftsverkehrs ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß die rechtlichen
Rahmenbedingungen innerhalb der Gemeinschaft mit den internationalen Regeln in Einklang stehen. Die
Ergebnisse der Diskussionen internationaler Organisationen zu rechtlichen Fragen (WTO, OECD,
UNCITRAL) bleiben von dieser Richtlinie unberührt, ebenso wie die Diskussionen des "Global
Business Dialogue", der auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 4. Februar 1998:
Globalisierung und Informationsgesellschaft - die Notwendigkeit einer stärkeren
internationalen Koordinierung ins Leben gerufen wurde.
(21) Die Mitgliedstaaten müssen bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsakte in
innerstaatliches Recht darauf achten, daß sie Maßnahmen treffen, die eine Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in ihrem Gebiet mit gleicher Wirksamkeit und Strenge wie innerstaatliches Recht
zur Folge haben.
(22) Die Annahme dieser Richtlinie hält die Mitgliedstaaten weder davon ab, den
verschiedenen sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen Rechnung zu tragen, zu
denen das Entstehen der Informationsgesellschaft führt, noch verhindert sie kulturpolitische
Maßnahmen, insbesondere nicht im Bereich der audiovisuellen Politik, die die Mitgliedstaaten
im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der
nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes erlassen könnten. Im Zuge der
Entwicklung der Informationsgesellschaft muß auf jeden Fall sichergestellt werden, daß
die europäischen Bürger Zugang zu dem in einem digitalen Umfeld vermittelten
europäischen Kulturerbe haben.
(23) Wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1998 über die
Verbraucherdimension der Informationsgesellschaft festgestellt hat, muß dem Schutz der
Verbraucher in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Kommission wird daher
untersuchen, in welchem Umfang die bestehenden Regeln des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit
der Informationsgesellschaft unzulänglich sind. Sie wird Lücken in der bestehenden
Gesetzgebung und Fragen, die ergänzende Maßnahmen erforderlich machen können,
aufzeigen; soweit nötig, wird sie zusätzliche Vorschläge machen, um solche
Unzulänglichkeiten zu beheben.
(24) Diese Richtlinie muß unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24.
Juli 1998 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen,
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93, gelten.
(25) Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates und das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929
schreiben verschiedene Pflichten für Luftfahrtunternehmen hinsichtlich der Information ihrer
Passagiere fest, unter anderem betreffend die Haftung der Unternehmen; die Vorschriften dieser
Verordnung und des Warschauer Systems bleiben von dieser Richtlinie unberührt -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere
den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten,
sicherzustellen.
(2) Die Richtlinie gleicht, soweit dies für die Erreichung des in Artikel 1 genannten Ziels
erforderlich ist, die für die Dienste der Informationsgesellschaft geltenden innerstaatlichen
Regelungen einander an, die das Binnenmarktprinzip, die Niederlassung der Diensteanbieter,
kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Haftung von Vermittlern,
Verhaltenskodizes, System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,
Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.
(3) Diese Richtlinie ergänzt das hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft
anwendbare Gemeinschaftsrecht und läßt das durch bestehende Gemeinschaftsregelungen
eingeführte Schutzniveau für öffentliche Gesundheit und Verbraucher unberührt,
einschließlich der Maßnahmen, die im Rahmen des Binnenmarkts erlassen wurden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
a) "Dienste der Informationsgesellschaft": jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch
im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
- "im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische
Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
- "elektronisch erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die mittels Geräten für
die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von
Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über
Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet
und empfangen wird;
- "auf individuellem Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung,
die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
b) "Diensteanbieter": jede natürliche und juristische Person, die einen Dienst der
Informationsgesellschaft anbietet;
c) "niedergelassener Diensteanbieter": ein Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung
auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt; Vorhandensein und
Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes verwendet werden,
begründen keine Niederlassung des Anbieters;
d) "Nutzer": jede natürliche und juristische Person, die zu beruflichen und
sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
e) "Kommerzielle Kommunikationen": alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen
Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt. Die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation
dar:
- Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder
Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine E-mail-Adresse;
- Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens,
einer Organisation oder Person, die von diesen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden;
f) "koordinierter Bereich": die für die Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Anforderungen.
Artikel 3
Binnenmarkt
(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die Dienste der
Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter
erbracht werden, den innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die den durch diese Richtlinie
koordinierten Bereich betreffen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft
aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die den durch diese
Richtlinie koordinierten Bereich betreffen.
(3) Absatz 1 gilt für die in den Artikeln 9, 10 und 11 enthaltenen Bestimmungen nur
insoweit, als das Recht eines Mitgliedstaats nach dessen Kollisionsrecht anwendbar ist.
KAPITEL II
GRUNDSÄTZE
ABSCHNITT 1
NIEDERLASSUNG UND INFORMATION
Artikel 4
Grundsatz der Zulassungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß der Zugang zur
Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig
ist und keiner sonstigen Anforderung unterliegt, deren Wirkung darin besteht, den Zugang von einer
Entscheidung, einer Maßnahme oder einer bestimmten Handlung einer Behörde abhängig
zu machen.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich von Zulassungsverfahren, die nicht speziell und
ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, oder unter den
Anwendungsbereich der Richtlinie 97/13/EG fallen.
Artikel 5
Allgemeine Informationspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Dienste der
Informationsgesellschaft ermöglichen müssen, daß für ihre Nutzer und die
zuständigen Behörden folgende Informationen ständig, unmittelbar und leicht
zugänglich sind:
a) der Name des Diensteanbieters;
b) die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist;
c) die Angaben, die es ermöglichen zügig mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen
und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner
E-mail-Adresse;
d) gegebenenfalls, das Handelsregister, in das der Dienstanbieter eingetragen ist, und seine
Handelsregisternummer;
e) soweit für eine Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, welche Tätigkeiten
unter die dem Diensteanbieter erteilte Zulassung fallen und die Angaben der
Zulassungsbehörde;
f) hinsichtlich reglementierter Berufe:
- gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der
der Diensteanbieter angehört,
- die im Mitgliedstaat der Niederlassung verliehene Berufsbezeichnung, die dort anwendbaren
Berufsregeln sowie die Mitgliedstaaten, in denen Dienste der Informationsgesellschaft
regelmäßig erbracht werden;
g) in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der
Umsatzsteuer unterliegen, die Umsatzsteuernummer unter der er bei seiner Steuerbehörde
registriert ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Preise von Diensten
der Informationsgesellschaft zutreffend und unzweideutig ausgewiesen werden.
ABSCHNITT 2
KOMMERZIELLE KOMMUNIKATIONEN
Artikel 6
Informationspflichten
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß kommerzielle
Kommunikationen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein;
b) Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muß klar identifizierbar sein;
c) Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
erlaubt sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben
werden;
d) Soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele erlaubt sind, müssen sie klar als solche
erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie zutreffend
und unzweideutig angegeben werden.
Artikel 7
Unerbetene kommerzielle Kominunikationen
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß durch elektronische Post
übermittelte unerbetene kommerzielle Kommunikationen bei Eingang beim Nutzer klar und
unzweideutig als solche bezeichnet sind.
Artikel 8
Reglementierte Berufe
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften betreffend kommerzielle
Kommunikationen reglementierter Berufe vor, daß die Erbringung von Diensten der
Informationsgesellschaft zulässig ist, soweit sie den beruflichen Regeln zur
Gewährleistung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, Berufsgeheimnis und
lauterem Gebaren gegenüber Kunden und Berufskollegen entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, daß Berufsvereinigungen und
-Organisationen in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 genannten Regeln Verhaltenskodizes auf
Gemeinschaftsebene aufstellen und die Arten von Informationen bestimmen, die im Rahmen der
Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft erteilt werden können.
(3) Soweit dies notwendig ist, um das Funktionieren des Binnenmarktes unter
Berücksichtigung der auf Gemeinschaftsebene geltenden Verhaltenskodizes zu gewährleisten,
kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die in Absatz 2 genannten
Berufsinformationen bestimmen.
ABSCHNITT 3
ELEKTRONISCHE VERTRÄGE
Artikel 9
Behandlung elektronischer Verträge
(1) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß ihre Rechtsvorschriften den Abschluß
elektronischer Verträge ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher,
daß ihre für den Vertragsabschluß geltenden Rechtsvorschriften weder die
tatsächliche Benutzung elektronischer Verträge verhindern noch dazu führen,
daß diese Verträge aufgrund des Umstandes, daß sie auf elektronischem Wege
zustande gekommen sind, keine Gültigkeit oder keine Rechtswirkungen haben.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Absatz 1 auf folgende Verträge keine
Anwendung findet:
a) Verträge, die die Mitwirkung eines Notars erfordern;
b) Verträge, die erst wirksam werden, wenn sie in ein Register einer Behörde
eingetragen werden;
c) Verträge im Bereich des Familienrechts sowie
d) Verträge im Bereich des Erbrechts.
(3) Die Liste der Ausnahmefälle gemäß Absatz 2 kann von der Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 23 geändert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vollständige Liste der
Kategorien von Verträgen, die einer Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 2 unterliegen.
Artikel 10
Informationspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß - außer im Fall
gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben - das Verfahren für
das Zustandekommen eines elektronischen Vertrages vom Diensteanbieter vor Abschluß des
Vertrages klar und unzweideutig erläutert wird. Die entsprechenden Informationen betreffen
insbesondere folgende Punkte:
a) die verschiedenen Schritte, um zu einem Vertragsabschluß zu kommen,
b) den Umstand, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluß gespeichert wird oder nicht,
und seine Abrufbarkeit sowie
c) Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die verschiedenen
Schritte betreffend einen elektronischen Vertragsabschluß so ausgestaltet sind, daß
eine vollständige, in Kenntnis der Umstände zustandegekommene Einigung der Parteien
sichergestellt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Diensteanbieter -
außer im Fall gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben - alle
Verhaltenskodizes angeben müssen, denen sie sich unterworfen haben einschließlich der
Informationen, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege zugänglich sind.
Artikel 11
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß - außer im Fall
gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben - immer dann, wenn ein
Nutzer eines Dienstes aufgefordert wird, ein Angebot eines Diensteanbieters durch Benutzung
technischer Mittel anzunehmen, wie etwa durch das Anklicken eines Symbols, folgende Grundsätze
gelten:
a) der Vertrag ist geschlossen, wenn der Nutzer
- vom Diensteanbieter auf elektronischem Wege die Bestätigung des Empfangs seiner Annahme
erhalten und
- er den Eingang der Empfangsbestätigung bestätigt hat;
b) die Empfangsbestätigung gilt als dem Nutzer zugegangen und die Bestätigung ihres
Erhalts gilt als erfolgt, wenn die jeweils andere Partei, für die sie bestimmt sind, sie
abrufen kann;
c) die Empfangsbestätigung des Diensteanbieters und die Bestätigung ihres Erhalts
durch den Nutzer sind so schnell als möglich abzusenden.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß - außer im Fall
gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben - der Diensteanbieter dem
Nutzer des Dienstes angemessene Mechanismen zur Verfügung stellt, die dem Nutzer die
Feststellung und Berichtigung von Eingabefehlern erlauben.
ABSCHNITT 4
VERANTWORTLICHKEIT DER VERMITTLER
Artikel 12
Reine Durchleitung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß im Fall eines Dienstes
der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter - außer im Falle einer
Unterlassungsklage - nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern
er
a) die Übermittlung nicht veranlaßt,
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz
1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten
Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Artikel 13
Caching
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter - außer im
Falle einer Unterlassungsklage - nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Speicherung
verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Effizienz der weiteren Verbreitung der
Information aufgrund der Anfrage anderer Nutzer des Dienstes zu steigern, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Diensteanbieter verändert die Information nicht;
b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information;
c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln betreffend die Aktualisierung der Information, die in
einer Art und Weise festgelegt sind, die den Industriestandards entspricht;
d) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die Wirkungsweise von Technologien, die, in
Übereinstimmung mit den Industriestandards, zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Information eingesetzt werden;
e) der Diensteanbieter handelt zügig, um eine Information zu entfernen oder den Zugang zu
ihr zu sperren, sobald er Kenntnis davon erhält, daß:
- die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung entfernt wurde,
oder
- der Zugang zu ihr unmöglich gemacht wurde, oder
- eine zuständige Behörde die Entfernung oder die Sperrung angeordnet hat.
Artikel 14
Hosting
(1) Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür Sorge, daß im
Falle eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer
des Dienstes eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter - außer im Falle einer
Unterlassungsklage - nicht für die im Auftrage des Nutzers des Dienstes gespeicherten
Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Anbieter hat keine Kenntnis davon, daß die Tätigkeit rechtswidrig ist, und ihm
sind, was Schadensersatzansprüche angeht, auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt, aus
denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird;
b) der Anbieter wird, nachdem er erfahren hat oder ihm bewußt geworden ist, daß die
Tätigkeit illegal ist, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den
Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des Dienstes dem Diensteanbieter untersteht
oder von ihm beaufsichtigt wird.
Artikel 15
Keine Überwachungspflicht
(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12 und 14 keine
allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu
überwachen oder aktiv nach Umständen Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte
Tätigkeit hinweisen.
(2) Absatz 1 läßt zielgerichtete, zeitweilige Überwachungsmaßnahmen
unberührt, die durch die nationalen Justizbehörden in Übereinstimmung mit dem
nationalen Recht angeordnet werden, um die nationale Sicherheit, Verteidigung, oder
öffentliche Sicherheit zu schützen oder um Straftaten zu verhindern, aufzuklären und
zu verfolgen.
KAPITEL III
UMSETZUNG
Artikel 16
Verhaltenskodizes
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, daß:
a) die Berufsverbände und Standesorganisationen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes
aufstellen, die zur sachgemäßen Anwendung der Artikel 5 bis 15 dieser Richtlinie
beitragen;
b) die Entwürfe für Verhaltenskodizes auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder der
Gemeinschaft zwecks Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht der Kommission
übermittelt werden;
c) die Verhaltenskodizes in den Sprachen der Gemeinschaft elektronisch abrufbar sind;
d) die Berufsverbände und Standesorganisationen die Mitgliedstaaten und die Kommission
darüber unterrichten, zu welchen Ergebnissen sie bei der Bewertung der Anwendung ihrer
Verhaltenskodizes und von deren Auswirkungen auf die Praktiken und Gepflogenheiten des
elektronischen Geschäftsverkehrs gelangen.
(2) Soweit Verbrauchervereinigungen betroffen sein können, werden sie beim Entwurf und der
Umsetzung von Verhaltenskodizes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) beteiligt.
Artikel 17
Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei Streitigkeiten zwischen einem
Anbieter und einem Nutzer eines Dienstes der Informationsgesellschaft die Inanspruchnahme von
Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung, auch auf elektronischem Wege, möglich
ist.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Einrichtungen, die der
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend Verbraucher dienen, unter Wahrung
des Gemeinschaftsrechts nach den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Transparenz, des
kontradiktorischen Verfahrens, der Verfahrenswirksamkeit, der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung, der Handlungsfreiheit und der Vertretung verfahren.
(3) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, daß die Einrichtungen, die der
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dienen, die Kommission über ihre
Entscheidung hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft unterrichten und ihr alle
sonstigen Informationen über Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen
Geschäftsverkehrs übermitteln.
Artikel 18
Klagemöglichkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß gegen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft wirksam bei Gericht geklagt werden kann, und
daß binnen kürzester Zeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Maßnahmen getroffen werden können, um die behauptete Rechtsverletzung abzustellen und zu
verhindern, daß dem Betroffenen weiterer Schaden entsteht.
(2) Tätigkeiten, die gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 5
bis 15 dieser Richtlinie verstoßen und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen,
stellen Rechtsverletzungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen dar.
Artikel 19
Zusammenarbeit zwischen den Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre zuständigen Behörden
über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen, die für eine wirksame
Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind und daß die Diensteanbieter den nationalen
Behörden die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre zuständigen Behörden
mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und benennen zu diesem Zweck
eine Verbindungsperson, deren Anschrift sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
mitteilen.
(3) Die Mitgliedstaaten kommen Amtshilfe und Auskunftsbegehren einer Behörde eines anderen
Mitgliedstaats oder der Kommission, auch auf geeignetem elektronischem Weg, unverzüglich
nach.
(4) Die Mitgliedstaaten richten in ihren Behörden Verbindungsstellen ein, die auf
elektronischem Wege zugänglich sind und bei denen Nutzer von Diensten und Diensteanbieter
a) Informationen über ihre vertraglichen Rechte und Pflichten erhalten können;
b) Anschriften von Behörden, Vereinigungen oder Organisationen erhalten können, die
den Nutzern von Diensten Informationen über ihre Rechte erteilen oder bei denen sie
Beschwerden einlegen können und
c) Unterstützung bei Streitigkeiten erhalten können.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden
die Kommission über alle Entscheidungen in ihrem Land über Streitigkeiten im Zusammenhang
mit Diensten der Informationsgesellschaft unterrichten und sie über die Praktiken und
Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs informieren.
(6) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Sinne der
Absätze 2 bis 5 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.
(7) Die Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, den Ausschuß nach Artikel
23 eilig einzuberufen, um Schwierigkeiten betreffend die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 dieser
Richtlinie zu untersuchen.
Artikel 20
Elektronische Übertragungswege
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 23 Maßnahmen zur Gewährleistung
des Funktionierens der elektronischen Übertragungswege zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne
von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3 und 4 ergreifen.
Artikel 21
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen
alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten
teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens an dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten
Tag mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.
KAPITEL IV
AUSSCHLUSS VOM ANWENDUNGSBEREICH UND AUSNAHMEN
Artikel 22
Ausschluß vom Anwendungsbereich und Ausnahmen
(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
a) das Steuerwesen;
b) den von der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfaßten
Bereich;
c) auf die in Anhang 1 genannten Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft. Die
Liste dieser Tätigkeiten kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23
geändert werden.
(2) Artikel 3 dieser Richtlinie findet keine Anwendung auf die in Anhang II genannten
Bereiche.
(3) In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 und unbeschadet gerichtlicher Klagen können die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts
Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft
beschränken, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen
i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:
- Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Jugendschutz, oder Bekämpfung der
Aufstachelung zum Haß aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der
Nationalität,
- Schutz der öffentlichen Gesundheit,
- Schutz der öffentlichen Sicherheit,
- Schutz der Verbraucher;
ii) betreffen einen Dienst der Informationsgesellschaft, der die in den vorausgehenden
Spiegelstrichen genannten Schutzziele beeinträchtigt oder die ernsthafte Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung dieser Ziele mit sich bringt;
iii) sind im Hinblick auf diese Schutzziele verhältnismäßig.
b) Der Mitgliedstaat hat zuvor
- den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen,
und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen reichen nicht
aus;
- die Kommission und den Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, über
seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.
c) Die Mitgliedstaaten können in ihren interstaatlichen Vorschriften vorsehen, daß
die unter Buchstabe b) genannten Bedingungen in dringlichen Fällen keine Anwendung finden. In
diesem Fall müssen die Maßnahmen unverzüglich und unter Angaben der Gründe,
aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß es sich um einen dringlichen Fall
handelt, der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist,
mitgeteilt werden.
d) Die Kommission kann darüber entscheiden, ob die Maßnahmen mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Fällt ihre Entscheidung negativ aus, so hat der
Mitgliedstaat davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, und bereits
ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen.
KAPITEL V
BERATENDER AUSSCHUSS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Ausschuß
Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus
Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz
hat.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden
Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - gegebenenfalls im
Wege einer Abstimmung - innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der Frage
festsetzen kann, ab.
Die Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat
das Recht, zu verlangen, daß seine eigene Stellungnahme ins Protokoll aufgenommen wird.
Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie
unterrichtet den Ausschuß darüber, wie sie die Stellungnahme berücksichtigt
hat.
Artikel 24
Überprüfung
Spätestens drei Jahre nach dem Erlaß dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre
erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuß Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls
Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft
vor.
Artikel 25
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um
dieser Richtlinie innerhalb von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft in Kraft.
Artikel 27
Adressaten der Richtlinie
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
VOM ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSGESCHLOSSENE TÄTIGKEITEN
Tätigkeiten der Dienste der Informalionsgesellschaft, die gemäß im Sinne von
Artikel 22 Absatz 1 nicht unter diese Richtlinie fallen:
- Tätigkeiten der Notare;
- Vertretung, und Verteidigung eines Mandanten vor Gericht;
- Gewinnspiele mit Ausnahme derjenigen Spiele, die zum Zwecke der kommerziellen Kommunikation
durchgeführt werden.
ANHANG II
AUSNAHMEREGELUNGEN ZU ARTIKEL 3
Bereiche im Sinne von Artikel 22 Absatz 2, auf die Artikel 3 keine Anwendung findet:
- Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG und der
Richtlinie 96/9/EG sowie gewerbliche Schutzrechte;
- Die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institutionen hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten
eine der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie .../.. ./EG vorgesehenen Ausnahmen zur Anwendung
gebracht haben;
- Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/61 l/EWG;
- Artikel 30 und Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG (5), Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG,
Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG;
- Vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge;
- Unerbetene kommerzielle Kommunikation durch elektronische Post oder damit vergleichbare
individuelle Kommunikation.
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