Satzung des Chaos Computer Club Berlin e.V.Praeambel Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmoeglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenuebermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren fuer den Einzelnen und fuer die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien veraendern das Verhaeltnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhaengig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzueberschreitend fuer Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschaeftigt und das Wissen um diese Entwicklung foerdert. § 1: Name, Sitz, Geschaeftsjahr (1) Der Verein fuehrt den Namen "Chaos Computer Club Berlin" / "CCC (B)". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergaenzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. (2) Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2: Zweck und Gemeinnuetzigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (Par. 51 ff. AO) in der jeweils gueltigen Fassung. (2) Zweck des Vereins ist die Foerderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Voelkerverstaendigungsgedankens im Sinne der Praeambel. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden: 1. Regelmaessige oeffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen. 2. Veranstaltungen und/oder Foerderung internationaler Congresse, Treffen sowie virtueller Zusammenkuenfte. 3. Herausgabe multi-medialer Publikationen. 4. Oeffentlichkeits- und Lobbyarbeit 5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise 6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen 7. Foerderung des schoepferisch-kritischen Umgangs mit Technologie 8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Moeglichkeiten fuer die Mitglieder (3) Der Club ist gemeinnuetzig; er dient ausschliesslich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos taetig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich und unmittelbar zu den satzungsgemaessen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder duerfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufloesung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermoegens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhaeltnissmaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden. § 3: Mitgliedschaft (1) Ordentliche Clubmitglieder koennen natuerliche und juristische Personen, nicht rechtsfaehige Vereine sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts werden. (2) Die Beitrittserklaerung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenueber dem Vorstand. Ueber die Annahme der Beitragserklaerung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklaerung. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklaerung, durch Tod von natuerlichen Personen oder durch Aufloesung und Erloeschung von juristischen Personen, nicht rechtsfaehigen Vereinen sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht fuer das laufende Geschaeftsjahr bleibt hiervon unberuehrt. (4) Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklaerung gegenueber dem Vorstand vollzogen. (5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besonderer Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemaessen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. (6) Foerdermitglieder koennen natuerliche und juristische Personen, nicht rechtsfaehige Vereine sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts werden, wenn Sie einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden erhoehten Mitgliedsbeitrag zahlen. § 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemaessen Zwecke desClubs zu unterstuetzen und zu foerdern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beitraege zu zahlen. § 5: Ausschluss eines Mitglieds (1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schaedigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gruenden mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhoerung gewaehren. (2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung derMitgliederversammlung zulaessig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. § 6: Beitrag (1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Monatesbeitrag gemaess der Beitragsordnung. Er ist bei der Aufnahme und monatlich zu entrichten. (2) Im begruendeten Einzelfall kann fuer ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. § 7: Organe des Clubs Die Organe des Clubs sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 8: Mitgliederversammlung (1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen: 1. die Genehmigung des Finanzberichtes. 2. die Entlastung des Vorstandes. 3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder. 4. die Bestellung von Finanzpruefern. 5. Satzungsaenderungen. 6. die Genehmigung der Beitragsordnung. 7. die Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. 8. Antraege des Vorstandes und der Mitglieder. 9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 10. Die Aufloesung des Clubs. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern oder wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die noetigen Informationen zugaenglich zu machen. Antraege zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschaeftsstelle einzureichen. Ueber die Behandlung von Initiativantraegen entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Die satzungsgemaess einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig ohne Ruecksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. (4) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufloesung des Clubs beduerfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Faellen genuegt die einfache Mehrheit. (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Foerdermitglieder sind nicht stimmberechtigt. (6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Ueber die Beschluesse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugaenglich zu machen und auf der naechsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. (7) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit. § 9: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. (2) Vorstand im Sinne des Par. 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschaefte von ueber 1000 DM, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, die durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden. (3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausuebung seines Amtes gehindert, so sind unverzueglich Nachwahlen anzuberaumen. (4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder betraegt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulaessig. (5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied uebertragen. (6) Der Schatzmeister ueberwacht die Haushaltsfuehrung und verwaltet das Vermoegen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsfuehrung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres stellt er unverzueglich die Abrechnung sowie die Vermoegensuebersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzpruefern des Clubs zur Pruefung zur Verfuegung. (7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsaetzlich ehrenamtlich taetig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. § 10: Finanzpruefer (1) Zur Kontrolle der Haushaltfuehrung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzpruefer. Nach Durchfuehrung ihrer Pruefung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Pruefungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. (2) Die Finanzpruefer duerfen dem Vorstand nicht angehoeren. § 11: Aufloesung des Clubs Bei der Aufloesung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes faellt das Vereinsvermoegen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Koerperschaft des oeffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnuetzige Koerperschaft zwecks Verwendung fuer die Volksbildung. Beschluesse ueber die zukuenftige Verwendung des Vereinsvermoegens duerfen erst nach vorheriger Zustimmung des zustaendigen Finanzamtes ausgefuehrt werden. Stand 25. Juli 1995 |