Public Eye
Big Brother is watching you - Kameraüberwachung in Deutschland
Referenten: jadis (ketzer@ailis.de) und sam (s@scha.com)
Auszug aus der Novellierung des nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetzes,
Gesetzentwurf im Landtag eingebracht, Stand der Info 12/99
Optisch-elektronische Überwachung
(1) Die nicht mit einer Speicherung verbundene Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist zulässig, soweit diese zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts dient und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. Die Tatsache der Beobachtung ist, soweit nicht offenkundig, den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(2) Die Speicherung von nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierzu nicht mehr erforderlich sind; dies ist in angemessenen Zeitabständen zu prüfen.
(3) Werden die gespeicherten Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese jeweils davon zu benachrichtigen. Von der Benachrichtigung kann in den Fällen abgesehen werden, in denen öffentliche Interessen der Strafrechtspflege oder der Gefahrenabwehr gegenüber dem Benachrichtigungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegen.
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