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EC-Kartenklau - Bank mußte zahlenvon Padeluun Die bürgerliche Presse berichte just über einen interessant scheinenden Fall mit einer EC-Karte. Nach einem Einbruch, der mit einem Nachschlüssel von einem Bekannten des Sohnes der Bestohlenen verübt worden war, hob der Dieb 9.000 DM mit einer gemopsten EC-Karte ab. Dieses Geld wollte die Frau von der Bank wiederhaben. Die Bank wollte sich - wie leider üblich - damit herausreden, daß wohl die Geheimnummer zusammen mit der Karte aufbewahrt worden war und die Frau deswegen für immer Abschied von Ihren 9 kDM nehmen müsse. Das sah das Oberlandesgericht Oldenburg anders (Gz: 9 U 23 / 00). Der böse Bube, der nach seiner Verhaftung bei Vernehmungen widersprüchliche Aussagen über den Fundort der Nummer machte (und der angeblich auch keine Beziehungen zu Computern und deren Freaks hatte), war ein Bekannter des Sohnes der Frau. Das OLG schreibt dazu in der Urteilsbegründung: "Einen Anscheinsbeweis kann der Senat jedenfalls in diesem Fall nicht annehmen: Hier hatte sich der Dieb mittels eines Nachschlüssels den Zugang der Wohnung der Klägerin verschafft. Der Dieb kannte persönlich den Sohn der Klägerin, wusste deren Adresse und war mit der früheren Freundin des Sohnes befreundet. Es ließe sich auch nicht ausschließen, dass die Sicht auf das Eingabefeld beim Geldautomaten, den die Klägerin regelmäßig benutzte durch ein Fenster der Filiale in einer Entfernung von 2,50 m - so die Angaben der Beklagten - möglich war. In dieser Situation, in der sich der Täter bereits mit dem Tatumfeld vor der Tat selber beschäftigte, kann es zumindest keinen Anscheinsbeweis für ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin durch eine Aufbewahrung der PIN-Nummer zusammen mit der Eurocheque-Karte geben." Der CCC fordert seit langem eine Umkehr der Beweislast. Für die Rechtsexperten hat das OLG auch einige Quellen zusammengetragen, die den Anscheinsbeweis unterschiedlich bewerten: "Zugunsten der Beklagten spricht kein Beweis des ersten Anscheins. Der Senat kann es offen lassen, ob überhaupt ein Anscheinsbeweis für ein grob fahrlässiges Verhalten eines Bank-/Sparkassenkunden vorliegt, wenn ein Fremder mit der Karte des Kunden Geld bei einem Geldautomaten abhebt (für einen Anscheinsbeweis u. a.: LG Frankfurt WM 1999,1930; LG Stuttgart WM 1999, 1934; AG Frankfurt NJW 1998, 687; AG O... NJW 1998, 688; AG Nürtingen NJW-COR 1998, 494; gegen einen Anscheinsbeweis: OLG Hamm NJW 1997, 1711; LG Dortmund CR 1999, 556; LG Frankfurt CR 1999,556; AG Hamburg VUR 1999,38; AG Berlin VUR 1999, 201; AG Frankfurt WM 1999,1922; AG Buchen VUR 1998, 42)." Der Senat des OLG gab dem Urteil den folgenden Leitsatz mit auf den Weg: Wenn ein Dieb mit einem Nachschlüssel einen Einbruch verübt und anschließend mit der entwendeten Eurocheque-Karte unbefugt Geld aus Automaten abhebt, spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Kontoinhaber die Eurocheque-Karte zusammen mit der PIN-Nummer aufbewahrt hatte. (Leitsatz des OLG Oldenburg) |
[Datenschleuder]
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EC-Kartenklau - Bank mußte zahlen